9.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/2
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Cosenza — Italien) — CCIAA di Cosenza/Grillo Star Srl Fallimento
(Rechtssache C-443/09) (1)
(Richtlinie 2008/7/EG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und 6 Abs. 1 Buchst. e - Geltungsbereich - Jährliche Abgabe an die örtlichen Kammern für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft)
2012/C 165/02
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Ordinario di Cosenza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CCIAA di Cosenza
Beklagte: Grillo Star Srl Fallimento
Gegenstand
Auslegung der Art. 5 Buchst. c und 6 Buchst. e der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Erhebung einer jährlichen Abgabe für die Eintragung in das von den örtlichen Handelskammern geführte Unternehmensregister — Pauschale jährliche Abgabe — Begriff der „Abgaben mit Gebührencharakter“
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass er einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die jährlich von jedem Unternehmen aufgrund seiner Eintragung im Unternehmensregister geschuldet wird, auch dann nicht entgegensteht, wenn eine solche Eintragung für Kapitalgesellschaften konstitutive Wirkung hat und die Abgabe von diesen Gesellschaften auch für den Zeitraum geschuldet wird, während dessen sie nur Vorbereitungen für den Betrieb eines Unternehmens treffen.
(1) ABl. C 51 vom 27.2.2010.
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