29.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Reinhard Prigge, Michael Fromm, Volker Lambach/Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-447/09) (1)
(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Verkehrsflugzeugführer - Tarifvertrag - Klausel zur automatischen Beendigung der Arbeitsverträge bei Vollendung des 60. Lebensjahres)
2011/C 319/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Reinhard Prigge, Michael Fromm, Volker Lambach
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesarbeitsgericht (Deutschland) — Auslegung von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Vereinbarkeit dieser Regelung mit einem Tarifvertrag, der aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten mit Ablauf des Monats, in dem der Pilot das 60. Lebensjahr vollendet, automatisch endet
Tenor
Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über Ermächtigungsvorschriften den Sozialpartnern gestatten können, Maßnahmen im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen, vorausgesetzt, diese Ermächtigungsvorschriften sind hinreichend genau, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie genannten Anforderungen beachten. Eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, ist keine Maßnahme, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 notwendig ist.
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Altersgrenze, ab der Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen.
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift ist.
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010.
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