21.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 31. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts) — Ulrich Schröder/Finanzamt Hameln
(Rechtssache C-450/09) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im fraglichen Mitgliedstaat)
2011/C 152/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Niedersächsisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ulrich Schröder
Beklagter: Finanzamt Hameln
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Niedersächsischen Finanzgerichts — Auslegung der Art. 12 EG und 56 EG — Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Abzugsfähigkeit der dem früheren Eigentümer der Grundstücke im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge gezahlten Renten davon abhängt, dass der Steuerpflichtige in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig ist
Tenor
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, die es einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen erlaubt, die einem Elternteil, der ihm in diesem Staat belegene Immobilien übertragen hat, gezahlten Renten von Einkünften aus der Vermietung dieser Immobilien abzuziehen, gebietsfremden Steuerpflichtigen einen solchen Abzug jedoch nicht gewährt, entgegensteht, soweit die Verpflichtung zur Zahlung dieser Renten auf der Übertragung der Immobilien beruht.
(1) ABl. C 37 vom 13.2.2010.
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