7.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — Charles Defossez/Christian Wiart, handelnd als Liquidator der SOTIMON SARL, Office national de l’emploi — fonds de fermeture d’entreprises, Centre de gestion et d’études de l’Association pour la gestion du régime de garantie des créances des salariés de Lille (CGEA)
(Rechtssache C-477/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Schutz der Arbeitnehmer - Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche - Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung - Günstigere Garantie nach nationalem Recht - Möglichkeit, sich darauf zu berufen)
2011/C 139/09
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Charles Defossez
Beklagte: Christian Wiart, handelnd als Liquidator der SOTIMON SARL, Office national de l’emploi — fonds de fermeture d’entreprises, Centre de gestion et d’études de l’Association pour la gestion du régime de garantie des créances des salariés de Lille (CGEA)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de Cassation — Auslegung von Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie — Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer — Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten — Möglichkeit für die Arbeitnehmer, sich auf die günstigere Garantie der Einrichtung zu berufen, bei sich ihr Arbeitgeber nach nationalem Recht versichert und zu der dieser Beiträge entrichtet
Tenor
Art. 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in ihrer Fassung vor derjenigen, die sich aus ihrer Änderung durch die Richtlinie 2002/74/EG ergibt, ist dahin auszulegen, dass für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche eines Arbeitnehmers, der seine Beschäftigung gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausgeübt hat, in dem sich der Sitz seines vor dem 8. Oktober 2005 für zahlungsunfähig erklärten Arbeitgebers befindet, die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats des Sitzes des Arbeitgebers für die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen verantwortlich ist, wenn dieser Arbeitgeber keinen Betrieb in diesem anderen Mitgliedstaat hat und seine Beitragspflicht für die Finanzierung dieser Einrichtung im Mitgliedstaat seines Sitzes erfüllt.
Die Richtlinie 80/987 untersagt es nicht, dass eine nationale Regelung vorsieht, dass sich ein Arbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ergänzend oder anstelle der Lohngarantie, die von der in Anwendung dieser Richtlinie als zuständig bestimmten Einrichtung geboten wird, auf die Lohngarantie der nationalen Regelung berufen kann, allerdings nur, soweit diese Garantie ein höheres Schutzniveau für den Arbeitnehmer gewährt.
(1) ABl. C 37 vom 13.02.2010.
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