19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/15
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 — AceaElectrabel Produzione SpA/Europäische Kommission, Electrabel SA
(Rechtssache C-480/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfe - Voraussetzung der vorherigen Rückzahlung durch den Empfänger einer früheren, für rechtswidrig erklärten Beihilfe - Begriff „wirtschaftliche“ Einheit - Gemeinsame Kontrolle durch zwei unterschiedliche Muttergesellschaften - Entstellung der Klagegründe - Begründungsfehler und -mängel)
2011/C 55/26
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: AceaElectrabel Produzione SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo und M. Merola, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci), Electrabel SA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo und M. Merola, avvocati)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. September 2009, ACEAElectrabel Produzione SpA/Kommission (T-303/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/598/EG: der Kommission vom 16. März 2005 über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (ABl. 2006, L 244) abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die AceaElectrabel Produzione SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Die Electrabel SA trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010.
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