29.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia provincial de Tarragona — Spanien) — Strafverfahren gegen Magatte Gueye und Valentín Salmerón Sánchez
(Verbundene Rechtssachen C-483/09 und C-1/10) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Im familiären Bereich begangene Straftaten - Verpflichtung, als Nebenstrafe ein Näherungsverbot anzuordnen, mit dem dem Verurteilten untersagt wird, sich seinem Opfer zu nähern - Entscheidung über Art und Maß der Strafen - Vereinbarkeit mit den Art. 2, 3 und 8 des genannten Rahmenbeschlusses - Nationale Vorschrift, die die strafrechtliche Schlichtung ausschließt - Vereinbarkeit mit Art. 10 des Rahmenbeschlusses)
2011/C 319/06
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia provincial de Tarragona
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Magatte Gueye (C-483/09)
Beteiligte: X
Valentín Salmerón Sánchez (C-1/10)
Beteiligte: Y
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia provincial de Tarragona — Auslegung der Art. 2, 8 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) (ABl. L 82, S. 1) — Achtung und Anerkennung von Opfern — Recht auf Schutz — Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens — Vereinbarung zwischen Opfer und Täter
Tenor
1.
Die Art. 2, 3 und 8 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, ein nach dem Strafrecht eines Mitgliedstaats zwingend als Nebenstrafe vorgeschriebenes Näherungsverbot von einer bestimmten Mindestdauer gegen den Täter von im familiären Bereich begangenen Gewalttaten anzuordnen, selbst wenn das Opfer dieser Gewalttaten sich gegen die Verhängung einer derartigen Strafe aussprich.
2.
Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten in Anbetracht der spezifischen Merkmale der Straftaten im familiären Bereich gestattet, die Schlichtung in sämtlichen Strafverfahren, die sich auf derartige Straftaten beziehen, auszuschließen.
(1) ABl. C 37 vom 13.2.2010.
ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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