26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/9
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Asociación de Transporte International por Carreteras (ASTIC)/Administración General del Estado
(Rechtssache C-488/09) (1)
(TIR-Übereinkommen - Zollkodex der Gemeinschaften - Beförderung mit Carnet TIR - Bürgender Verband - Keine ordnungsgemäße Erledigung - Bestimmung des Orts der Zuwiderhandlung - Erhebung der Einfuhrabgaben)
2011/C 63/16
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asociación de Transporte International por Carreteras (ASTIC)
Beklagte: Administración General del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung des Art. 221 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und der Art. 455 Abs. 3 und 455 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Transporte mit Carnet TIR — Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten — Ort — Verfahren — Nachträgliche Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen
Tenor
1.
Die Art. 454 und 455 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass, wenn die Vermutung, dass für die Erhebung einer Zollschuld der Mitgliedstaat zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung im Zuge einer TIR-Beförderung festgestellt wurde, infolge eines Urteils, mit dem festgestellt wird, dass diese Zuwiderhandlung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, wegfällt, die Zollbehörden dieses letztgenannten Mitgliedstaats für die Erhebung der Zollschuld zuständig werden, wenn der der Zuwiderhandlung zugrunde liegende Sachverhalt innerhalb einer Frist von zwei Jahren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verband, der für das Hoheitsgebiet bürgt, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, davon in Kenntnis gesetzt wurde.
2.
Art. 455 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des am 14. November 1975 in Genf unterzeichneten Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ist dahin auszulegen, dass sich ein bürgender Verband unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtssache nicht auf die in diesen Bestimmungen vorgesehene Verjährungsfrist berufen kann, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, für dessen Hoheitsgebiet er haftet, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von einem vollstreckbaren Urteil, demzufolge sie zuständig sind, in Kenntnis gesetzt wurden, den Sachverhalt mitteilen, der zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, die er in Höhe der von ihm garantierten Summe zu begleichen hat.
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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