12.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2011 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-490/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Nichterstattung der Kosten von in anderen Mitgliedstaaten als dem Großherzogtum Luxemburg durchgeführten Analysen und Laboruntersuchungen - Nationale Regelung, die nicht die Übernahme in Form einer Erstattung der für solche Analysen und Untersuchungen entstandenen Kosten vorsehen - Nationale Regelung, die die Übernahme von Leistungen der Gesundheitsversorgung von der Erfüllung aller in dieser Regelung vorgesehenen Voraussetzungen abhängig macht)
2011/C 80/08
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und E. Traversa)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: C. Schiltz im Beistand von A. Rodesch, avocat)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG (Art. 56 AEUV) — Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs — Nationale Vorschriften, nach denen die Erstattung der Kosten für in anderen Mitgliedstaaten durchgeführte biomedizinische Analysen und Laboruntersuchungen ausgeschlossen ist — Übernahme der Kosten nur, wenn diese Untersuchungen und Analysen in einem Labor durchgeführt werden, das alle nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass es im Rahmen seiner Vorschriften über die soziale Sicherheit nicht die Möglichkeit der Übernahme der Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Analysen und Laboruntersuchungen im Sinne von Art. 24 des luxemburgischen Code de la sécurité sociale in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung im Wege einer Erstattung der für diese Analysen und Untersuchungen entstandenen Kosten, sondern nur ein System der unmittelbaren Übernahme durch die Krankenkassen vorgesehen hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission und das Großherzogtum Luxemburg tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 37 vom 13.2.2010.
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