30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/43
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Taranto (Italien), eingereicht am 30. November 2009 — Società Agricola Esposito Srl/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Taranto 2
(Rechtssache C-492/09)
2010/C 24/75
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Taranto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Società Agricola Esposito Srl
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio di Taranto 2
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 21 des im Anhang des Dekrets Nr. 641 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 (im Folgenden: DPR Nr. 641/72) enthaltenen Tarifs und Art. 160 des Gesetzesdekrets Nr. 259 aus dem Jahr 2003 (im Folgenden: DL Nr. 259/03), soweit sie für Verbraucher, die einen Abonnementvertrag geschlossen haben, das Erfordernis einer Genehmigung vorsehen, mit den Grundsätzen der Richtlinie 2002/20/EG (1) vereinbar, obwohl sich diese Richtlinie auf Einzelgenehmigungen für Unternehmen bezieht, die einen Dienst anbieten oder Netze zur Verfügung stellen?
2.
Widersprechen die Art. 1 und 9 DPR Nr. 641/72 sowie Art. 21 des in seinem Anhang enthaltenen Tarifs der durch Auslegung der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20 gewonnenen Regel der Erhebung mehrerer Entgelte im Rahmen einer einzigen Genehmigung?
3.
Ist es mit den Grundsätzen der Richtlinie 2002/21/EG (2) sowie insbesondere mit dem in ihrem Art. 9 Abs. 1 geregelten „Diskriminierungsverbot bei der Zuteilung und Zuweisung von Frequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden“ vereinbar, dass die italienische staatliche Genehmigungsgebühr zwar von Personen, die einen Abonnementvertrag geschlossen haben, nicht aber von Inhabern einer Guthabenkarte geschuldet wird?
4.
Ist die staatliche Genehmigungsgebühr mit den Grundsätzen der Richtlinie 2002/77/EG (3) und der Richtlinie 2002/21 vereinbar, die vorsehen, dass „[a]lle … einzelstaatlichen Regelungen zur Aufteilung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen … auf objektiven, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverfälschung genügen [müssen]“?
5.
Schreckt die italienische staatliche Genehmigungsgebühr, die zu einer Kostenerhöhung für diejenigen Nutzer des Mobiltelefondienstes führt, die einen Abonnementvertrag abschließen, vom Eintritt in den italienischen Markt ab und verhindert damit unter Verletzung der Grundsätze der Richtlinie 2002/21 und zum Schaden der nationalen Verbraucher einen wettbewerbsorientierten Markt?
6.
Verletzt die italienische staatliche Genehmigungsgebühr den in Art. 25 EG enthaltenen Grundsatz, wonach „Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung … zwischen den Mitgliedstaaten verboten [sind, wobei dieses] Verbot … auch für Finanzzölle [gilt]“?
(1) ABl. L 108, S. 21.
(2) ABl. L 108, S. 33.
(3) ABl. L 249, S. 21.
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