2.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Februar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Alessandria — Italien) — Bolton Alimentari SpA/Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Alessandria
(Rechtssache C-494/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Zollrecht - Zollkontingent - Zollkodex - Art. 239 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 308a, 308b und 905 - Verordnung (EG) Nr. 975/2003 - Thunfisch - Ausschöpfung des Kontingents - Eröffnungsdatum - Sonntag)
2011/C 103/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Alessandria — Italien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bolton Alimentari SpA
Beklagte: Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Alessandria
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Commissione Tributaria Provinciale di Alessandria — Auslegung von Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Auslegung der Art. 308a bis 308c, 899 Abs. 2 und 905 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) — Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben — Möglichkeit eines Mitgliedstaats, über einen Erstattungsantrag selbst zu entscheiden — Begriff des „besonderen Falls“ im Sinne von Art. 239 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Gemeinschaftsimporteur, der aufgrund der Schließung der nationalen Zollbehörden von einem Zollkontingent ausgeschlossen wird, das an einem Sonntag eröffnet wird
Tenor
1.
Die Art. 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 sind dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch die Kommission nicht entgegenstehen, mit der ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der Tatsache von einem Zollkontingent ausgeschlossen wird, dass dieses Kontingent am Tag seiner Eröffnung, einem Sonntag, an dem die Zollstellen in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer seinen Sitz hat, geschlossen waren, vollständig ausgeschöpft war.
2.
Die Art. 308a bis 308c der Verordnung Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 214/2007 sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht verpflichten, bei der Kommission die Aussetzung eines Zollkontingents zu beantragen, um eine gerechte und nicht diskriminierende Behandlung der Importeure zu gewährleisten, wenn die Öffnung dieses Zollkontingents auf einen Sonntag fällt, einen Tag, an dem die Zollstellen in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen sind, und wenn die Gefahr besteht, dass dieses Kontingent bereits am Tag seiner Eröffnung ausgeschöpft sein wird, da die Zollstellen in anderen Mitgliedstaaten sonntags geöffnet sind.
3.
Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats besitzt in anderen als den in Art. 899 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 214/2007 bezeichneten Fällen die Zuständigkeit, selbst über den Antrag auf Erstattung nach Art. 239 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zu entscheiden, wenn diese Behörde der Ansicht ist, dass der Kommission keine Unregelmäßigkeit vorgeworfen werden könne und dass der fragliche Antrag zu keinem der anderen in Art. 905 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 genannten Fälle gehört.
4.
Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 1791/2006 ist dahin auszulegen, dass er den Fall erfassen kann, dass ein Importeur der Europäischen Union von einem Zollkontingent, dessen Eröffnungsdatum auf einen Sonntag fällt, aufgrund der sonntäglichen Schließung der Zollstellen in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, ausgeschlossen wird.
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010.
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