10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Lucy Stewart/Secretary of State for Work and Pensions
(Rechtssache C-503/09) (1)
(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a - Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen - Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Invalidität - Voraussetzungen des Wohnsitzes, des Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung und des vorherigen Aufenthalts - Unionsbürgerschaft - Verhältnismäßigkeit)
2011/C 269/09
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lucy Stewart
Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal — Auslegung der Art. 10, 19, 28, 29 und 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — An Arbeitslose im Alter von 16 bis 25 Jahren, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben und seit mindestens sechs Monaten arbeitsunfähig sind, gewährte Entschädigungen („short-term incapacity benefit in youth“) — Einstufung dieser Entschädigung als Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Invalidität — Leistung unter einer Wohnsitzvoraussetzung
Tenor
1.
Ein kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung, wenn feststeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung eine bleibende oder dauerhafte Behinderung aufweist.
2.
Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der genannten und durch die Verordnung Nr. 647/2005 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, die Gewährung eines kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von einer Voraussetzung abhängig zu machen, nach der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Inland haben muss;
Art. 21 Abs. 1 AEUV verbietet es einem Mitgliedstaat, die Gewährung einer solchen Leistung abhängig zu machen
—
von einer Voraussetzung, nach der sich der Antragsteller zuvor im Inland aufgehalten haben muss, unter Ausschluss jedes anderen Umstands, der das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und diesem Mitgliedstaat belegen kann, und
—
von einer Voraussetzung, nach der sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufhalten muss
(1) ABl. C 37 vom 13.2.2010.
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