26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/2
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. März 2012 — Europäische Kommission/Republik Estland, Republik Litauen, Slowakische Republik und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-505/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Zuteilungsplan für Emissionszertifikate der Republik Estland für den Zeitraum 2008–2012 - Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten - Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
2012/C 151/03
Verfahrenssprache: Estnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Kružíková, E. Randvere und E. White)
Andere Verfahrensbeteiligte: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: L. Uibo und M. Linntam), Republik Litauen, Slowakische Republik und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Streithelferin zur Unterstützung der Kommission: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: C. Vang)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Republik Estland: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek) und Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: K. Drēviņa und I. Kalniņš)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 23. September 2009, Estland/Kommission (T-263/07), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von der Republik Estland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) für den Zeitraum von 2008 bis 2012 übermittelt wurde, für nichtig erklärt hat — Rechtsfehlerhafte Prüfung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage — Fehlerhafte Auslegung von Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG und des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung — Fehlerhafte Auslegung der Bedeutung und der Tragweite des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung — Fehlerhafte Einstufung der Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung als untrennbar mit der Folge der vollständigen und nicht nur teilweisen Nichtigerklärung dieser Entscheidung
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3.
Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark und die Republik Lettland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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