5.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 133/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. März 2012 — Portugiesische Republik/Transnáutica — Transportes e Navegação SA, Europäische Kommission
(Rechtssache C-506/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Zollunion - Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 - Erlass von Einfuhrabgaben - Für Drittstaaten bestimmte Tabak- und Ethylalkoholladungen - Betrug, der von einem Angestellten der abgabepflichtigen Gesellschaft begangen wurde)
2012/C 133/03
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes)
Andere Verfahrensbeteiligte: Transnáutica — Transportes eNavegação, SA (Prozessbevollmächtigte: M. López Garrido, advogada), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Bouyon)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 23. September 2009, Transnáutica/Kommission (T-385/05), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission (REM 05/2004) vom 6. Juli 2005 für nichtig erklärt hat, in der die portugiesischen Behörden darauf hingewiesen wurden, dass es für einen bestimmten Betrag nicht gerechtfertigt sei, der Klägerin die Einfuhrzölle zu erlassen, und für einen anderen Betrag nicht gerechtfertigt sei, ihr die Einfuhrzölle zu erstatten, da ein von einem ihrer Mitarbeiter ohne ihre Kenntnis begangener Betrug keine besondere Situation darstelle, die es rechtfertigte, ihr die Einfuhrzölle zu erlassen und zu erstatten
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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