30.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 130/7
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. März 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-508/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten)
2011/C 130/11
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und C. Zadra)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und G. Fiengo sowie S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) — Abweichungen — Region Sardinien
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Sardinien eine Regelung über die Genehmigung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten erlassen hat, die die in Art. 9 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010.
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