10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/7
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — Rakvere Piim AS, Maag Piimatööstus AS/Veterinaar- ja Toiduamet
(Rechtssache C-523/09) (1)
(Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen der Milcherzeugung)
2011/C 269/11
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tartu Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Rakvere Piim AS, Maag Piimatööstus AS
Beklagter: Veterinaar- ja Toiduamet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tartu Ringkonnakohus — Auslegung der Art. 26 und 27 und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165, S. 1) — Berechnung der für die amtlichen Kontrollen der Milcherzeugung erhobenen Gebühren — Erhebung von Gebühren, die den nach dieser Verordnung anwendbaren Mindestbeträgen entsprechen, aber die Kosten überschreiten, die von den Behörden, die für die amtlichen Kontrollen zuständig sind, tatsächlich getragen wurden
Tenor
Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ist dahin gehend auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat auch dann, wenn die Kosten, die von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Hygienekontrollen getragen werden, niedriger als die in Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung vorgesehenen Mindestbeträge sind, die für die Anwendung von Art. 27 Abs. 6 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind, gestattet, Gebühren in Höhe dieser Mindestbeträge zu erheben, ohne auf nationaler Ebene eine Durchführungsmaßnahme erlassen zu müssen.
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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