29.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/9
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-534/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/1/EG - Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen)
2011/C 30/14
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und A. Alcover San Pedro)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) — Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen — Verpflichtung, einen mit den Anforderungen der Richtlinie übereinstimmenden Betrieb dieser Anlagen sicherzustellen
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, damit die nationalen Behörden durch Genehmigungen gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 der Richtlinie betrieben werden.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 37 vom 13.2.2010.
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