25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 186/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal — Vereinigtes Königreich) — Ralph James Bartlett, Natalio Gonzalez Ramos, Jason Michael Taylor/Secretary of State for Work and Pensions
(Rechtssache C-537/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte [disability living allowance] - Getrennte Leistung - Beitragsunabhängige Sonderleistung - Mangelnde Exportierbarkeit)
2011/C 186/09
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ralph James Bartlett, Natalio Gonzalez Ramos, Jason Michael Taylor
Beklagte: Secretary of State for Work and Pensions
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal — Auslegung des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149. S. 2) in der vor dem 5. Mai 2005 geltenden Fassung — Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, bestehend aus einer Pflegekomponente, die Personen gewährt wird, die eine persönliche Betreuung benötigen, und einer Mobilitätskomponente, die für Personen bestimmt ist, die Hilfe benötigen, um sich fortzubewegen („Disability living allowance“) — Möglichkeit, die Mobilitätskomponente für die Zwecke der Anwendung der Verordnung als getrennte Leistung anzusehen — Einordnung dieser Leistung
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, und der Verordnung Nr. 1408/71 in dieser letztgenannten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ist dahin auszulegen, dass die Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung ist, die in Anhang IIa dieser Verordnungen aufgeführt wird.
2.
Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in einer der in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassungen berühren könnte, soweit dieser Artikel es zulässt, die Gewährung der Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien abhängig zu machen.
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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