16.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-538/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten, die das geschützte Gebiet erheblich beeinträchtigen können - Befreiung anmeldepflichtiger Programme und Projekte von der Verträglichkeitsprüfung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)
2011/C 211/07
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission, vertreten durch D. Recchia und A. Marghelis als Bevollmächtigte
Beklagte: Königreich Belgien vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung im Fall von Auswirkungen eines Projekt oder eines Plans auf ein „Natura-2000-Gebiet“
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass die belgischen Rechtsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten, die einer Anmelderegelung unterliegen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, wenn die Tätigkeiten ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen können.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 51 vom 27.2.2010.
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