28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/5
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. November 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-539/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom Rechnungshof geäußerte Absicht, in einem Mitgliedstaat Prüfungen vorzunehmen - Weigerung dieses Mitgliedstaats - Befugnisse des Rechnungshofs - Art. 248 EG - Prüfung der Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer - Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 - Einnahmen der Gemeinschaft - Eigenmittel, die aus der Mehrwertsteuer stammen)
2012/C 25/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B. Conte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: C. Blaschke und N. Graf Vitzthum)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos und E. Waldherr), Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Crowe, dann T. Kennedy und B. Schäfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 10 EG und 248 Abs. 1, 2 und 3 EG sowie gegen die Art. 140 Abs. 2 und 142 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) — Weigerung, dem Rechnungshof zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer durchzuführen — Umfang der Prüfkompetenz des Rechnungshofs
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 248 Abs. 1 bis 3 EG verstoßen, dass sie sich geweigert hat, dem Rechnungshof der Europäischen Union zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und den einschlägigen Durchführungsvorschriften geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden durchzuführen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
4.
Das Europäische Parlament und der Rechnungshof der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 51 vom 27.2.2010.
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