7.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/8
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt — Schweden) — Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp/Skatteverket
(Rechtssache C-540/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 - Befreiungen - Übernahmegarantie („underwriting guarantee“), die von Kreditinstituten im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden Gesellschaften gegen Zahlung einer Provision abgegeben wird - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen)
2011/C 139/12
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Regeringsrätten
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp
Beklagte: Skatteverket
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Regeringsrätten — Auslegung des Art. 13 B der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiungen — Aktienausgabe — Garantie, die eine Bank gegen Zahlung einer Kommission einer neue Aktien ausgebenden Gesellschaft einräumt — Umsatz im Zusammenhang mit einer Verpflichtung der Bank, für den Fall, dass in der vorgesehenen Zeichnungsfrist nicht genügend Aktien gezeichnet werden, einen Teil der Aktien der sie ausgebenden Gesellschaft zu kaufen, um Letzterer die mit der Emission angestrebte Finanzierung zu garantieren (underwriting)
Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin gehend auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch Dienstleistungen umfasst, die ein Kreditinstitut in Form einer Übernahmegarantie und gegen eine Vergütung gegenüber einer Gesellschaft erbringt, die im Begriff steht, Aktien auszugeben, wenn diese Garantie zum Gegenstand hat, dass sich dieses Institut dazu verpflichtet, diejenigen Aktien zu erwerben, die möglicherweise in der für die Zeichnung der Aktien vorgesehenen Zeit nicht gezeichnet werden.
(1) ABl. C 51 vom 27.2.2010.
Full & Egal Universal Law Academy