28.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 227/2
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2012 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-542/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Zugang von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen zum Unterricht - Finanzierung einer Hochschulausbildung außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats - Wohnsitzerfordernis)
2012/C 227/02
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und M. van Beek)
Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, J. Langer und K. Bulterman)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. van den Broeck und M. Jacobs), Königreich Dänemark, (Prozessbevollmächtigte: V. Pasternak Jørgensen), Bundesrepublik Deutschland, (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und C. Blaschke), Königreich Schweden, (Prozessbevollmächtigte: A. Falk)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Zugang zur Ausbildung — Finanzierung einer Ausbildung im Ausland — Voraussetzung des Wohnsitzes — „Drei-von-Sechs-Jahren-Regel“
Tenor
1.
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung verstoßen, dass Wanderarbeitnehmer und die von ihnen weiterhin unterhaltenen Familienangehörigen ein Wohnsitzerfordernis erfüllen müssen, die sogenannte „Drei-von-sechs-Jahren“-Regel, um für die Finanzierung eines Hochschulstudiums außerhalb der Niederlande in Betracht zu kommen.
2.
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
(1) ABl. C 37 vom 13.2.2010.
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