17.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Februar 2012 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-545/09) (1)
(Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen - Auslegung und Anwendung von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und Art. 25 Nr. 1 - Anspruch der abgeordneten Lehrer auf die gleichen Aufstiegsmöglichkeiten hinsichtlich Stellung und Gehalt wie nationale Lehrer - Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich zu den Europäischen Schulen abgeordneter Lehrer vom Zugang zu höheren Gehaltsgruppen und anderen Zuschlägen, die den nationalen Lehrern gewährt werden - Unvereinbarkeit mit den Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und 25 Nr. 1)
2012/C 80/02
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker im Beistand von J. Coppel, Barrister)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. 1994 L 212, S. 3) — Vergütung der an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrer — Ausschluss während ihrer Abordnung von Gehaltsanpassungen, die an nationalen Schulen beschäftigten Lehrern gewährt werden
Tenor
1.
Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 ist dahin auszulegen, dass er die an dieser Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass an die Europäischen Schulen abgeordnete oder abgestellte Lehrer während der Zeit ihrer Abordnung oder ihrer Abstellung die gleichen Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche genießen wie sie nach Maßgabe der Regelung des Herkunftsmitgliedstaats für im Inland beschäftigte Lehrer gelten.
2.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung dadurch unrichtig angewandt, dass es die an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten englischen und walisischen Lehrer in der Zeit ihrer Abstellung oder Abordnung vom Zugang zu den im „School Teachers Pay and Conditions Document“ vorgesehenen günstigeren Gehaltsgruppen, insbesondere dem „threshold pay“, dem „excellent teacher system“ oder den „advanced skills teachers“, und anderen Zuschlägen wie den „teaching and learning responsibility payments“ ausschließt.
3.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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