28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/15
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Strafverfahren gegen E, F
(Rechtssache C-550/09) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Art. 2 und 3 - Aufnahme einer Organisation in die Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften - Weiterleitung aus Spendensammlungen und dem Verkauf von Publikationen stammender Gelder durch Mitglieder der Organisation an diese)
2010/C 234/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
E, F
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Düsseldorf — Auslegung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) — Berufung auf die Ungültigkeit eines Beschlusses des Rates, mit dem eine Organisation in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen wurde, vor dem nationalen Gericht, wobei der Beschluss von der betreffenden Organisation nicht angefochten worden ist — Geltungsbereich der Bestimmungen der Verordnung, wonach die Bereitstellung finanzieller Vermögenswerte für eine in dieser Liste aufgeführte Organisation verboten ist — Weitergabe der finanziellen Vermögenswerte innerhalb der Organisation durch Personen, die dieser Organisation angehören
Tenor
1.
Die Aufnahme der Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ist ungültig und kann daher nicht dazu beitragen, eine strafrechtliche Verurteilung, die an einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung anknüpft, für die Zeit vor dem 29. Juni 2007 zu stützen.
2.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001 ist dahin auszulegen, dass er den Fall erfasst, in dem ein Mitglied einer in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft an diese juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen weiterleitet, die bei Außenstehenden gesammelt oder von ihnen erlangt wurden.
(1) ABl. C 148 vom 5.6.2010.
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