8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart — Deutschland) — Strafverfahren gegen Andreas Michael Seeger
(Rechtssache C-554/09) (1)
(Straßenverkehr - Pflicht, einen Fahrtschreiber zu verwenden - Ausnahmen für Fahrzeuge, die Material befördern - Begriff „Material“ - Beförderung von leeren Flaschen im Fahrzeug eines Wein- und Getränkehändlers)
2011/C 298/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Andreas Michael Seeger
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Stuttgart — Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102, S. 1) — Ausnahmeregelung, wonach u. a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material benutzt werden, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, vom Erfordernis der Ausstattung mit einem Kontrollgerät freigestellt sind — Anwendung dieser Ausnahme auf den Transport von Leergut im Fahrzeug eines Wein- und Getränkehändlers — Begriff „Material“
Tenor
Der Begriff „Material“ in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass darunter nicht Verpackungsmaterial wie leere Flaschen (Leergut) fallen kann, das von einem Wein- und Getränkehändler befördert wird, der ein Ladengeschäft betreibt, einmal wöchentlich seine Kunden beliefert und dabei das Leergut einsammelt, um es zu seinem Großhändler zu bringen.
(1) ABl. C 80 vom 27.3.2010.
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