28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/18
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — E GmbH/BBY Vertriebsgesellschaft mbH
(Rechtssache C-91/09) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern („keyword advertising“) - Erscheinen einer Anzeige eines Mitbewerbers des Inhabers einer Marke bei Eingabe eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)
2010/C 234/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E GmbH
Beklagte: BBY Vertriebsgesellschaft mbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof Karlsruhe — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Angabe eines einer Marke ähnlichen Zeichens gegenüber einem Dienstleistungserbringer, der eine Internet Suchmaschine betreibt, damit nach Eingabe dieses Zeichens als Suchbegriff eine automatische Werbeeinblendung für Waren oder Dienstleistungen auf dem Bildschirm erscheint, die mit denen, für die die betroffene Marke eingetragen worden ist, identisch sind („keyword advertising“) — Fehlende Zustimmung des Inhabers der Marke — Einstufung dieser Verwendung der Marke als „Benutzung“ im Sinne der erwähnten Vorschrift
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.
(1) ABl. C 129 vom 6.6.2009.
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