22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/14
Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010 — Iride SpA, Iride Energia SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-150/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die unter der Voraussetzung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, dass ihr Empfänger eine frühere, für rechtswidrig erklärte Beihilfe zurückzahlt - Vereinbarkeit mit Art. 87 Abs. 1 EG - Rechtsfehler - Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen - Begründungsmängel - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2010/C 134/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Iride SpA, Iride Energia SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Merola und T. Ubaldi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Righini und G. Conte)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Februar 2009, Iride und Iride Energia/Kommission (T-25/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/941/EG der Kommission vom 8. November 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/06 (ex N 127/05), die die Italienische Republik AEM Torino in Form von Zuschüssen gewähren will, die dazu bestimmt sind, verlorene Kosten im Energiesektor zu erstatten (ABl. L 366, S. 62), soweit mit ihr zum einen festgestellt wird, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, und zum anderen die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt davon abhängig gemacht wird, dass AEM Torino die früheren rechtswidrigen Beihilfen im Rahmen der Regelung zugunsten der „kommunalisierten“ Unternehmen zurückzahlt, abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Iride SpA und die Iride Energia SpA tragen die Kosten.
(1) ABl. C 153 vom 4.7.2009.
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