28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/18
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. März 2010 — Kaul GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Bayer AG
(Rechtssache C-193/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL - Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke CAPOL - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch dieses - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verwechslungsgefahr - Erforderlicher Mindestgrad an Ähnlichkeit der Marken - Abweisung wegen offensichtlicher Unerheblichkeit der bei der Beschwerdekammer vorgelegten neuen Beweise - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 61 Abs. 2, 63 Abs. 6, 73 Satz 2 und 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94)
2010/C 234/27
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kaul GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Solicitor R. Kunze
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Bayer AG
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009, Kaul/HABM (T-402/07), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „CAPOL“ für Waren der Klasse 1 auf Aufhebung der Entscheidung R 782/2000-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. August 2007 abgewiesen hat, mit der zum zweiten Mal die Beschwerde zurückgewiesen wurde, die gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über den Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „ARCOL“ für Waren der Klassen 1, 17 und 20 im Anschluss an die Aufhebung der ursprünglichen, den Widerspruch zurückweisenden Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer durch das Urteil C-29/05 P, HABM/Kaul, eingelegt worden war
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Kaul GmbH trägt die Kosten des Verfahrens.
(1) ABl. C 193 vom 15.8.2009.
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