28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/19
Beschluss des Gerichtshofs vom 23. April 2010 — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)/Frosch Touristik GmbH, DSR touristik GmbH
(Rechtssache C-332/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Gemeinschaftswortmarke FLUGBÖRSE - Nichtigkeitsverfahren - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Eintragungshindernisses)
2010/C 234/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Frosch Touristik GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lauf), DSR touristik GmbH
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 3. Juni 2009, Frosch Touristik/HABM — DSR touristik (FLUGBÖRSE) (T-189/07), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2007 aufhob, mit der die Beschwerde des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke „FLUGBÖRSE“ gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, diese Marke teilweise für nichtig zu erklären, zurückgewiesen worden war — Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Prüfung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten.
(1) ABl. C 256 vom 24.10.2009.
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