19.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/2
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Canon Kabushiki Kaisha/IPN Bulgaria OOD
(Rechtssache C-449/09) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, dem ersten ohne seine Zustimmung erfolgenden Inverkehrbringen von Waren dieser Marke im EWR zu widersprechen)
2011/C 89/02
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Canon Kabushiki Kaisha
Beklagte: IPN Bulgaria OOD
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sofiyski gradski sad — Auslegung von Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Paralleleinfuhr von Originalwaren ohne Zustimmung des Inhabers des Rechts aus der Marke — Möglichkeit für den Inhaber, die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens im geschäftlichen Verkehr ohne seine Zustimmung zu verbieten — Nichterschöpfung des Rechts des Inhabers
Tenor
Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke dem ohne seine Zustimmung erfolgenden ersten Inverkehrbringen von Originalwaren dieser Marke im Europäischen Wirtschaftsraum widersprechen kann.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
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