12.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/8
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Inmogolf SA/Dirección General de Tributos de la Consejería de Economia y Hacienda de la Comunidad Autónoma de Murcia
(Rechtssache C-487/09) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Übertragung von Wertpapieren - Gesellschaftskapital, das mehrheitlich aus Grundvermögen besteht)
2011/C 80/13
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Inmogolf SA
Beklagte: Dirección General de Tributos de la Consejería de Economia y Hacienda de la Comunidad Autónoma de Murcia
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung der Art. 11 Buchst. a und 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Verbot der Besteuerung der Ausfertigung, der Ausgabe, der Börsenzulassung, des Inverkehrbringens von oder des Handels mit Wertpapieren — Abweichende Regelung — Börsenumsatzsteuern — Nationale Steuer auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft, deren Aktiva zu wenigstens 50 % aus Grundbesitz bestehen, infolge deren der Erwerber der Anteile die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt hat
Tenor
Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital und insbesondere deren Art. 11 Buchst. a und 12 Abs. 1 Buchst. a stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in Art. 108 Abs. 2 des Gesetzes 24/1988 vom 28. Juli 1988 über den Wertpapierhandel in der durch das Gesetz 18/91 vom 6. Juni 1991 geänderten Fassung nicht entgegen, die zum Zweck der Verhinderung der Steuerumgehung im Rahmen der Übertragung von Grundvermögen durch das Zwischenschalten gesellschaftsrechtlicher Formen Übertragungen von Wertpapieren der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen unterwirft, wenn diese Übertragungen Teile des Gesellschaftskapitals von Unternehmen betreffen, deren Aktiva zu wenigstens 50 % aus Grundvermögen bestehen, und der Erwerber infolge einer derartigen Übertragung eine Position erlangt, die es ihm ermöglicht, die Kontrolle über das in Rede stehende Unternehmen auszuüben, und zwar selbst in den Fällen, in denen zum einen die Umgehung der Steuer nicht beabsichtigt war und zum anderen es sich um Gesellschaften handelt, die vollständig wirtschaftlich tätig sind, und das Grundvermögen nicht von der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaften getrennt werden kann.
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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