16.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/6
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Wuppertal — Deutschland) — Dieter May/AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse
(Rechtssache C-519/09) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Persönlicher Geltungsbereich - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltungszahlung bei Krankheit - Begriff des Arbeitnehmers - Arbeitnehmer, auf die die für Beamte geltende Jahresurlaubsregelung anwendbar ist („Dienstordnungsangestellte“))
2011/C 211/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Wuppertal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dieter May
Beklagte: AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht Wuppertal — Auslegung der Art. 1 Abs. 3 sowie 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, die aufgrund einer Erkrankung nicht genommen werden konnten — Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG –Dienstordnungsangestellte bei den Krankenkassen, für die die Vorschriften für Landesbeamte über Urlaub entsprechend gelten
Tenor
Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.
(1) ABl. C 80 vom 27.3.2010.
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