12.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/8
Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2010 — Vladimir Ivanov/Europäische Kommission
(Rechtssache C-532/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Klage aus außervertraglicher Haftung - Verlust einer Einstellungschance - Vorbehalt des Verfahrensmissbrauchs - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2011/C 80/14
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Vladimir Ivanov (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2009, Ivanov/Kommission (T-166/08), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge einer Entscheidung der Kommission entstanden sein soll, ihn nicht als örtlichen Bediensteten im Bereich administrative und technische Hilfe bei der Delegation der Kommission in Sofia einzustellen, abgewiesen hat — Eigenständigkeit der Klage aus außervertraglicher Haftung im Verhältnis zur Nichtigkeitsklage — Vorbehalt des Verfahrensmissbrauchs — Möglichkeit des Gerichts, sich von Amts wegen auf diese Regel zu berufen
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Ivanov trägt die Kosten.
(1) ABl. C 51 vom 27.2.2010.
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