SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 19. Januar 2012 ( 1 )
Rechtssache C-337/09 P
Rat der Europäischen Union
gegen
Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd
„Rechtsmittel — Gemeinsame Handelspolitik — Dumping — Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Länder ohne Marktwirtschaft — Status der unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmen (‚Marktwirtschaftsstatus‘) — Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China“
I – Einleitung
1.
Der vorliegende Antidumpingfall ist von grundlegender Bedeutung für die künftigen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und einer Reihe aufstrebender Schwellenländer wie der Volksrepublik China, die sich derzeit in einem Übergangsprozess von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft befinden, aber noch der Kategorie der „Länder ohne Marktwirtschaft“ zugerechnet werden.
2.
Zu klären ist, ob Unternehmen, die aus solchen Ländern stammen und unter der Kontrolle staatlicher Einrichtungen stehen, sich in Antidumpingverfahren darauf berufen können, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind. Die Zuerkennung dieses sogenannten Marktwirtschaftsstatus führt dazu, dass die betroffenen Unternehmen gegenüber anderen Herstellern privilegiert werden: Für sie werden in Abweichung von der ansonsten für Länder ohne Marktwirtschaft geltenden Regelung individuelle Antidumpingzölle auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftszahlen festgelegt.
3.
Im vorliegenden Fall weigerten sich die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union in einem Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Glyphosat aus der Volksrepublik China, einem dort ansässigen Hersteller – genauer gesagt der Firma Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd („Xinanchem“) – den Marktwirtschaftsstatus zuzuerkennen. Die beiden Institutionen begründeten dies damit, dass Xinanchem unter staatlicher Kontrolle stehe. Die von Xinanchem vorgelegten Unterlagen, mit denen das Unternehmen den Beweis antreten wollte, dass es trotz der dominanten Stellung des Staates unter seinen Anteilseignern marktwirtschaftlich ausgerichtet sei, wurden von der Kommission und vom Rat angesichts der Eigentumsstruktur des Unternehmens für unbeachtlich gehalten. Dies führte dazu, dass der Rat schließlich mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 ( 2 ) (im Folgenden auch: streitige Verordnung) auf Einfuhren von Glyphosat der Firma Xinanchem keinen individuellen Antidumpingzoll, sondern lediglich den für die Volksrepublik China errechneten landesweiten Antidumpingzoll zur Anwendung brachte.
4.
Vor Gericht streiten die Parteien nun im Wesentlichen darüber, ob für die Zwecke von Antidumpingmaßnahmen das bloße Bestehen staatlicher Kontrolle über ein Unternehmen gleichbedeutend ist mit nennenswerten Staatseingriffen in dessen Preise, Kosten und Inputs, so dass dem betreffenden Unternehmen von vornherein kein Marktwirtschaftsstatus gewährt werden kann. Daneben geht es um die Rolle der zuständigen chinesischen Handelskammer ( 3 ) bei der Sichtung der Aufträge und der Überwachung der Ausfuhrpreise.
5.
Im erstinstanzlichen Verfahren hatten der Rat und die Kommission mit ihrer vergleichsweise restriktiven Haltung zum Marktwirtschaftsstatus keinen Erfolg. Mit Urteil vom 17. Juni 2009 ( 4 ) (im Folgenden auch: angefochtenes Urteil) gab das Gericht der Nichtigkeitsklage von Xinanchem gegen die Verordnung Nr. 1683/2004 statt. Dagegen wendet sich nun der Rat, unterstützt von der Kommission, mit dem vorliegenden Rechtsmittel. Die Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel wird für die künftige Verwaltungspraxis der Kommission und des Rates in Antidumpingverfahren wegweisend sein.
II – Rechtlicher Rahmen
6.
Der rechtliche Rahmen dieses Falles wird durch die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 5 ) (im Folgenden auch: Grundverordnung) bestimmt. Diese Grundverordnung findet auf den vorliegenden Fall in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 ( 6 ) geänderten Fassung Anwendung.
7.
Zu den „Grundsätzen“ des europäischen Antidumpingrechts enthält Art. 1 der Grundverordnung u. a. folgende Aussagen:
„(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.
(2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
…“
8.
Die Festsetzung eines Antidumpingzolls erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem „Ausfuhrpreis“ der betroffenen Ware und dem „Normalwert“ einer gleichartigen Ware. Die Bestimmung des Normalwerts, ein zentrales Problem des Antidumpingrechts, erfolgt auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Grundverordnung.
9.
Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung legt die Hauptmethode zur Feststellung des Normalwertes wie folgt fest.
„Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“
10.
Für Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ( 7 ) enthält jedoch Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung seit 1998 eine Sonderregelung, die in ihrer für diesen Fall maßgeblichen Fassung insbesondere den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in Russland und der Volksrepublik China Rechnung tragen sollte ( 8 ):
a)
Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.
…
b)
In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, der Ukraine, Vietnam, Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.
c)
Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
—
Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im wesentlichen auf Marktwerten beruhen;
…“
11.
Hinzuweisen ist außerdem auf Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, in dessen Unterabs. 2 die Voraussetzungen für eine sogenannte „individuelle Behandlung“ von Unternehmen aus Ländern ohne Marktwirtschaft niedergelegt werden:
„Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:
…
c)
Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.
…
e)
der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.“
12.
Zwischenzeitlich ist in Gestalt der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 9 ) eine neue Grundverordnung in Kraft getreten, die aber auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden kann ( 10 ).
III – Hintergrund des Rechtsstreits
13.
Nach den Feststellungen des Gerichts ( 11 ) lässt sich der Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits wie folgt zusammenfassen.
14.
Xinanchem ist eine Gesellschaft chinesischen Rechts, deren Aktien an der Börse von Shanghai gehandelt werden. Glyphosat ist eines der Hauptprodukte, die von Xinanchem hergestellt und auf dem chinesischen und auf dem Weltmarkt vertrieben werden. Dabei handelt es sich um ein chemisches Basisherbizid, das von Landwirten auf der ganzen Welt in großem Umfang eingesetzt wird und das in der Europäischen Union zugelassen ist ( 12 ).
15.
Gestützt auf die Grundverordnung verhängte die Europäische Union im Zeitraum zwischen Februar 1998 und Dezember 2010 Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Glyphosat aus der Volksrepublik China in die Europäische Union. Zu diesem Zweck erließ der Rat im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik auf Vorschlag der Kommission mehrere aufeinanderfolgende Verordnungen mit Antidumpingmaßnahmen, darunter die hier im Streit stehende Verordnung Nr. 1683/2004 ( 13 ).
16.
Im Verfahren zum Erlass letzterer Verordnung beantragte Xinanchem gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung, die Kommission möge ihr den Marktwirtschaftsstatus zuerkennen. Zu diesem Zweck reichte Xinanchem den eigens hierfür vorgesehenen Fragebogen ausgefüllt bei der Kommission ein und beantwortete auch mehrere ergänzende Auskunftsverlangen der Kommission. Die Kommission entschied jedoch, Xinanchem den Marktwirtschaftsstatus nicht zu gewähren.
17.
In Bezug auf den Antrag von Xinanchem auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus wird in den Erwägungsgründen 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1683/2004 ausgeführt:
„(13)
Obwohl sich die Unternehmensanteile [von Xinanchem] mehrheitlich im Besitz von Privatpersonen befanden, wurde in Anbetracht der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nicht staatlichen Anteilseignern und der Tatsache, dass der Staat bei weitem den größten Aktienblock besaß, der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter staatlicher Kontrolle befindet. Darüber hinaus war die Unternehmensführung von staatlichen Aktieninhabern ernannt worden; bei den meisten Mitgliedern der Unternehmensführung handelte es sich zudem entweder um Beamte oder Führungskräfte staatlicher Unternehmen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme befand.
(14)
Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Regierung der VR China die China Chamber of Commerce Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters (nachstehend ‚CCCMC‘ abgekürzt) zur Sichtung der Aufträge und zur Kontrolle der Ausfuhrpreise für die Zollabfertigung ermächtigt hatte. Dies beinhaltete die Festsetzung eines Mindestpreises für die Ausfuhren von Glyphosat, und die CCCMC konnte Ausfuhren, bei denen diese Preise nicht eingehalten wurden, stoppen.
(15)
Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wurde daher entschieden, Xinanchem keine[n Marktwirtschaftsstatus] zu gewähren, da das Unternehmen nicht alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte.“
18.
Im Zusammenhang mit dem hilfsweise gestellten Antrag von Xinanchem auf Gewährung einer individuellen Behandlung, d. h. auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne unter Zugrundelegung seiner eigenen Ausfuhrpreise, heißt es im 17. Erwägungsgrund der Verordnung 1683/2004:
„In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Staat Xinanchem bei der Festsetzung seiner Ausfuhrpreise der betroffenen Ware in erheblichem Maße kontrollierte (vgl. Erwägungsgrund 14) …“
19.
Da der Antrag von Xinanchem auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus zurückgewiesen worden war, wurde der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anhand von Daten von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft, der Föderativen Republik Brasilien, ermittelt ( 14 ).
20.
Gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 1683/2004 wurde auf Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein endgültiger Antidumpingzoll von 29,9 % eingeführt.
21.
Xinanchem wandte sich vor dem Gericht mit einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 1683/2004 und war in erster Instanz erfolgreich. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Juni 2009 ( 15 ) erklärte das Gericht Art. 1 der Verordnung Nr. 1683/2004 für nichtig, soweit dieser Xinanchem betrifft.
IV – Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
22.
Gegen das besagte Urteil des Gerichts legte der Rat mit Schriftsatz vom 17. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2009 ( 16 ), ein Rechtsmittel ein.
23.
Der Rat beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben,
—
die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
—
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und
—
in jedem Fall der Klägerin des ersten Rechtszugs die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
24.
Die Kommission, die im ersten Rechtszug Streithelferin des Rates war, schließt sich den Anträgen des Rates an.
25.
Xinanchem beantragt ihrerseits,
—
das Rechtsmittel zur Gänze zurückzuweisen,
—
hilfsweise, das angefochtene Urteil unter Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte von Xinanchem aufrechtzuerhalten und auf dieser Grundlage Art. 1 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit Xinanchem betroffen ist, und
—
den Rat zur Tragung der Kosten von Xinanchem im Rechtsmittelverfahren zu verurteilen, zuzüglich zur Tragung der Kosten des ersten Rechtszugs.
26.
Die Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne (Audace), die im ersten Rechtszug Streithelferin von Xinanchem war, beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es auf den ersten vom Rat geltend gemachten Rechtsmittelgrund gestützt ist ( 17 ); außerdem ersucht sie den Gerichtshof, ihre Kosten aus dem Rechtsmittelverfahren dem Rat aufzuerlegen.
27.
Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich und, am 29. November 2011, mündlich verhandelt.
28.
Einen am 30. Dezember 2009 von Xinanchem unter Berufung auf Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV gestellten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Urteils lehnte der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 18. Mai 2011 ab ( 18 ).
V – Würdigung
A – Zulässigkeit des Rechtsmittels
29.
Xinanchem zweifelt pauschal die Zulässigkeit des Rechtsmittels an. Das Unternehmen wirft dem Rat vor, er ersuche den Gerichtshof um eine neue Bewertung der Tatsachen und Beweismittel dieses Falles, ohne einen Rechtsfehler zu bezeichnen, der dem angefochtenen Urteil anhafte.
30.
Dieses Vorbringen ist haltlos.
31.
Zwar trifft es zu, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs allein auf Rechtsfragen beschränkt ist ( 19 ). Im vorliegenden Fall hat sich der Rat jedoch genau in diesem Rahmen gehalten.
32.
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund hat der Rat eine klar umrissene Rechtsfrage aufgeworfen, nämlich die Frage der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung, und er hat detailliert die Rechtsfehler angegeben, die dem Gericht bei der Auslegung und Anwendung jener Vorschrift unterlaufen sein sollen. Anders als Xinanchem zu meinen scheint, können die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen sehr wohl im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer – wie hier – die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet ( 20 ). Könnte nämlich eine Partei ihr Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen ( 21 ).
33.
Ebenso ist im Rahmen des zweiten und dritten Rechtsmittelgrundes die Feststellung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers durch das Gericht einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zugänglich. Wie weit nämlich der Beurteilungsspielraum der zuständigen Unionsorgane bei der Bewertung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge ( 22 ) reicht und wo in diesem Zusammenhang die Grenzen der richterlichen Kontrolle zu ziehen sind, ist eine Rechtsfrage, über die der Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat. Sollte das Gericht im vorliegenden Fall die Grenzen des Beurteilungsspielraums von Rat und Kommission verkannt und seine eigene Bewertung wirtschaftlicher Zusammenhänge an die Stelle der Bewertung jener Organe gesetzt haben, so läge ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde ( 23 ).
34.
Alles in allem ist also das Rechtsmittel des Rates zulässig.
B – Keine Erledigung des Rechtsstreits
35.
Vor der Untersuchung der Begründetheit des Rechtsmittels ist kurz zu erörtern, ob sich der Gegenstand des Rechtsstreits nicht zwischenzeitlich erledigt hat. Denn selbst wenn der Rat ein privilegierter Rechtsmittelführer ist, der kein besonderes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen braucht (Art. 56 Abs. 2 und 3 der Satzung des Gerichtshofs) ( 24 ), so kann doch über einen anhängigen Rechtsstreit nur dann entschieden werden, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht infolge der Erledigung des Streitgegenstands rein hypothetischer Natur sind ( 25 ).
36.
Für eine solche Erledigung könnte bei vordergründiger Betrachtung der Umstand sprechen, dass der Rat während des laufenden Rechtsmittelverfahrens mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1187/2010 die Antidumpingmaßnahmen gegen Glyphosat-Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China aufgehoben und das Antidumpingverfahren eingestellt hat. Bereits zuvor war der streitige Antidumpingzoll ausgesetzt worden, zunächst mit Entscheidung 2009/383/EG der Kommission ( 26 ) und sodann mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 126/2010 des Rates ( 27 ).
37.
Die besagte Aussetzung bzw. Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wirkt jedoch nur für die Zukunft ( 28 ). Bereits vereinnahmte Antidumpingzölle werden dadurch in keiner Weise in Frage gestellt. Für sie bleibt die jeweils einschlägige Durchführungsverordnung – im vorliegenden Fall die streitige Verordnung Nr. 1683/2004 – eine gültige Rechtsgrundlage, es sei denn, sie würde von den Unionsgerichten in einem rechtskräftigen Urteil für nichtig erklärt.
38.
Zwar hat hier das Gericht mit dem angefochtenen Urteil den Art. 1 der Verordnung Nr. 1683/2004 insoweit für nichtig erklärt, als er Xinanchem betrifft. Dagegen hat jedoch der Rat fristgerecht das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Dies hat gemäß Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs zur Folge, dass die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung erst dann wirksam werden kann, wenn der Gerichtshof das Rechtsmittel des Rates zurückgewiesen hat ( 29 ). Die Verordnung Nr. 1683/2004 konnte somit ungeachtet der Nichtigerklärung ihres Art. 1 durch das Gericht noch während ihrer gesamten zeitlichen Geltungsdauer als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Glyphosat des Herstellers Xinanchem angewandt werden.
39.
Da somit das Schicksal der in der Vergangenheit auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1683/2004 vereinnahmten Antidumpingzölle auf Glyphosat des Herstellers Xinanchem sowie der Verbleib dieser Zölle im Unionshaushalt maßgeblich vom Urteil des Gerichtshofs über das vorliegende Rechtsmittel abhängt, besteht keinerlei Anlass, den anhängigen Rechtsstreit als gegenstandslos anzusehen.
C – Begründetheit des Rechtsmittels
40.
Das Rechtsmittel des Rates zielt darauf ab, rechtlich zu klären, unter welchen Umständen die Unionsorgane im Rahmen eines Antidumpingverfahrens die Tätigkeit eines Unternehmens aus einem Land ohne Marktwirtschaft als staatlich beeinflusst ansehen dürfen, mit der Folge, dass diesem Unternehmen das Privileg des Marktwirtschaftsstatus zu verweigern ist. Hierzu vertreten der Rat und die Kommission auf der einen Seite sowie Xinanchem und Audace auf der anderen diametral entgegengesetzte Auffassungen.
41.
Dreh- und Angelpunkt für die Lösung dieses Rechtsstreits ist der erste Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung. Nach dieser Vorschrift können Hersteller aus der Volksrepublik China nur dann als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig angesehen werden, wenn sie ihre Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs „auf der Grundlage von Marktsignalen“ treffen „und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe“, wofür sie selbst ausreichendes Beweismaterial vorlegen müssen.
42.
Welche Bedeutung diese Kriterien haben, insbesondere das Kriterium der Abwesenheit „nennenswerter Staatseingriffe“, ist eine reine Rechtsfrage, die der vollen Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt und für die die Unionsorgane keinen Beurteilungsspielraum beanspruchen können ( 30 ).
43.
Der Rat meint, unterstützt von der Kommission, das Gericht habe Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Er stützt diesen Vorwurf auf insgesamt drei Rechtsmittelgründe, von denen der erste den Auswirkungen der Beteiligung des Staates an Xinanchem als deren mit Abstand größtem Anteilseigner und der zweite der Überprüfung der Ausfuhrpreise von Xinanchem durch die chinesische Handelskammer CCCMC gewidmet ist; der dritte Rechtsmittelgrund befasst sich mit der Nichtberücksichtigung von Beweisen über das Fehlen nennenswerter Staatseingriffe durch Kommission und Rat.
44.
Xinanchem und Audace verteidigen das Urteil des Gerichts.
1. Zu den Auswirkungen der staatlichen Beteiligung an Xinanchem (erster Rechtsmittelgrund)
45.
Der erste Rechtsmittelgrund des Rates wendet sich gegen die Randnrn. 82 bis 107 des angefochtenen Urteils. Dort stellt das Gericht im Wesentlichen fest, der Rat und die Kommission hätten Xinanchem den Marktwirtschaftsstatus nicht unter bloßer Bezugnahme auf die Dominanz des Staates unter den Anteilseignern jenes Unternehmens verweigern dürfen ( 31 ). Das Gericht geht nämlich davon aus, dass das Bestehen staatlicher Kontrolle über ein Unternehmen nicht zwingend ausschließt, dass dieses Unternehmen gleichwohl unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist ( 32 ). Insbesondere darf nach Ansicht des Gerichts das Bestehen einer Kontrolle des Staates im gesellschaftsrechtlichen Sinne – als Anteilseigner – nicht mit dem Vorliegen nennenswerter Staatseingriffe im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung gleichgesetzt werden ( 33 ). Vielmehr hätten der Rat und die Kommission im Einzelnen die von Xinanchem vorgelegten Beweise für das Fehlen nennenswerter Staatseingriffe in die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens prüfen müssen ( 34 ). Das Gericht ist der Auffassung, dass der Rat und die Kommission durch ihre Vorgehensweise eine zusätzliche Voraussetzung – nämlich das Fehlen staatlicher Kontrolle im gesellschaftsrechtlichen Sinne – für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus aufgestellt haben, welche über die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzungen hinausgeht ( 35 ).
46.
Der Rat hält, unterstützt von der Kommission, die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Gerichts zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung für unzutreffend. Er bringt insgesamt fünf Argumente vor. Erstens habe das Gericht das Erfordernis der Abwesenheit nennenswerter Staatseingriffe als eigenständiges Kriterium abgeschafft. Zweitens widerspreche die Lösung des Gerichts dem Wortsinn des Adjektivs „nennenswert“. Drittens sei die Auslegung des Gerichts mit dem Ausnahmecharakter des Marktwirtschaftsstatus nicht zu vereinbaren. Viertens spreche der Zusammenhang, in den sich die Regelung zum Marktwirtschaftsstatus einbettet, insbesondere ein Vergleich mit Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, gegen die Rechtsauffassung des Gerichts. Und fünftens laufe die vom Gericht vertretene Auslegung auf unpraktikable Ergebnisse sowie auf eine Umkehr der den Unternehmen obliegenden Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Marktwirtschaftsstatus hinaus.
47.
Keines dieser Argumente überzeugt.
48.
Unbestritten ist, dass der chinesische Staat im Untersuchungszeitraum das Unternehmen Xinanchem im gesellschaftsrechtlichen Sinne kontrollierte. Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung in Erinnerung gerufen, dass der chinesische Staat seine Kontrolle durch die Ernennung der Unternehmensführung von Xinanchem auch tatsächlich ausgeübt hat ( 36 ).
49.
Das Gericht hat dies nicht verkannt. Es hat jedoch völlig zu Recht betont, dass die Kontrolle des Staates über ein Unternehmen in seiner Eigenschaft als Anteilseigner, einschließlich der Ernennung der Unternehmensführung, nicht zwingend gleichbedeutend ist mit dem Vorliegen „nennenswerter Staatseingriffe“ in die Geschäftsentscheidungen jenes Unternehmens, von denen im ersten Gedankenstrich des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung die Rede ist ( 37 ). Folgerichtig hat das Gericht deshalb beanstandet, dass die Kommission und der Rat im vorliegenden Fall die von Xinanchem vorgelegten Beweise für das Fehlen nennenswerter Staatseingriffe in seine Geschäftsentscheidungen für unbeachtlich erklärten und sie keiner näheren Prüfung unterzogen.
a) Zur Eigenständigkeit des Kriteriums „ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe“ (erstes Argument des Rates)
50.
Das erste Argument des Rates lautet, das Gericht habe mit seiner Auslegung des ersten Gedankenstrichs von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung das Erfordernis der Abwesenheit nennenswerter Staatseingriffe, wie es in der Formulierung „ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe“ zum Ausdruck kommt, als eigenständiges Kriterium abgeschafft.
51.
Dieser Vorwurf verwundert auf den ersten Blick, hat doch das Gericht selbst ausdrücklich anerkannt, dass der erste Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung zwei Bedingungen aufstellt: Die Bestimmung „verlangt … vom betreffenden ausführenden Hersteller den Nachweis, dass er seine Entscheidungen zum einen‚auf der Grundlage von Marktsignalen‘und zum anderen‚ohne nennenswerte Staatseingriffe‘ trifft“ ( 38 ). Das Vorliegen zweier eigenständiger Kriterien wird im Übrigen durch die Verwendung der Konjunktion „und“ im Wortlaut der streitigen Bestimmung deutlich.
52.
Dementsprechend hat auch von den Verfahrensbeteiligten niemand in Frage gestellt, dass es sich bei dem Erfordernis der Entscheidung „auf der Grundlage von Marktsignalen“ sowie bei dem Erfordernis der Abwesenheit nennenswerter Staatseingriffe um zwei getrennte und kumulativ zu erfüllende Bedingungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus handelt.
53.
Nach Ansicht des Rates und der Kommission führt allerdings die vom Gericht gewählte Auslegung faktisch dazu, dass das zweite Kriterium („ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe“) überflüssig wird. Ihr Argument lautet wie folgt: Lässt man als „nennenswerte Staatseingriffe“ nicht – wie von den beteiligten Unionsorganen favorisiert – die bloße staatliche Kontrolle über ein Unternehmen genügen, sondern verlangt – wie das Gericht – darüber hinaus ein Vorgehen des Staates, „das die Entscheidungen des Unternehmens mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar werden lässt“ ( 39 ), so fallen das erste und das zweite Kriterium zusammen.
54.
Dieses Argument ist jedoch nicht überzeugend.
55.
Zugegebenermaßen führt zwar die vom Gericht gewählte Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung dazu, dass die gesellschaftsrechtliche Kontrolle eines Unternehmens durch den Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner für sich allein nicht ausreicht, um diesem Unternehmen den Marktwirtschaftsstatus zu versagen. Vielmehr muss hinzukommen, dass der Staat auch konkret auf die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens Einfluss nimmt, und zwar in einer Weise, die mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar ist ( 40 ).
56.
Dadurch werden im Rahmen des zweiten Kriteriums (also in Bezug auf die Abwesenheit nennenswerter Staatseingriffe) letztlich Überlegungen angestellt, die auch im Rahmen des ersten Kriteriums (Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen) eine Rolle spielen. Insoweit kommt es zu einer gewissen Annäherung des Regelungsgehalts beider Kriterien.
57.
Diese Annäherung ist jedoch vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt, wie die Verwendung des Wortes „diesbezüglich“ im Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung unterstreicht („ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe“) ( 41 ). Dadurch wird deutlich, dass sowohl das erste als auch das zweite Kriterium innerhalb des ersten Gedankenstrichs von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung letztlich die Geschäftsentscheidungen eines Unternehmens über seine Preise, Kosten und Inputs betreffen.
58.
Folgerichtig lässt sich bei der Anwendung des zweiten Kriteriums die Versagung des Marktwirtschaftsstatus nicht allein darauf stützen, dass sich ein Unternehmen „nennenswerten Staatseingriffen“ ausgesetzt sieht, vielmehr muss es sich um nennenswerte Staatseingriffe in Bezug auf die Entscheidungen des Unternehmens über seine Preise, Kosten und Inputs handeln.
59.
Trotz dieses Zusammenhangs zwischen den beiden Kriterien des ersten Gedankenstrichs von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung kommt es aber zu keiner vollständigen Verschmelzung zwischen ihnen, vielmehr behält jedes der beiden Kriterien seinen eigenständigen Regelungsgehalt, mit der Folge, dass der Marktwirtschaftsstatus immer schon dann zu versagen ist, wenn eines der beiden Kriterien nicht erfüllt ist.
60.
So ist es insbesondere vorstellbar, dass ein Unternehmen – beispielsweise aufgrund langfristiger und feststehender Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Zulieferern in einem System der Planwirtschaft – bei seinen Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs nicht in nennenswertem Umfang dem Wechselspiel von Angebot und Nachfrage ausgesetzt ist und somit auch nicht in erster Linie nach Marktsignalen vorgeht. Dann ist das erste Kriterium für die Versagung des Marktwirtschaftsstatus erfüllt, selbst wenn im Rahmen des zweiten Kriteriums keine staatliche Kontrolle oder gar nennenswerte staatliche Eingriffe in konkrete unternehmerische Entscheidungen vorliegen sollten.
61.
Auch der umgekehrte Fall ist vorstellbar: So kann es in einem Land, dass sich im Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft befindet, Unternehmen geben, die ihre Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs zwar grundsätzlich bereits nach Marktsignalen treffen, dabei aber einer mehr oder weniger intensiven staatlichen Überwachung und Intervention unterliegen. Solchen Unternehmen könnte zwar der Marktwirtschaftsstatus womöglich nicht nach dem ersten Kriterium von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung versagt werden (Entscheidungen „auf der Grundlage von Marktsignalen“), wohl aber in Anwendung des zweiten Kriteriums („nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe“).
62.
Letztlich führt denn auch weniger die Rechtsauffassung des Gerichts als vielmehr die Rechtsauffassung von Rat und Kommission dazu, dass eines der beiden Kriterien im ersten Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung überflüssig wird. Wollte man nämlich hinsichtlich des zweiten Kriteriums dem Rat und der Kommission folgen, so würde dies bedeuten, dass staatseigene oder vom Staat kontrollierte Betriebe allein schon aufgrund der Anteilseignerschaft des Staates niemals in den Genuss des Marktwirtschaftsstatus kommen könnten, und zwar unabhängig davon, ob sie im Hinblick auf das erste Kriterium ihre Geschäftsentscheidungen an Marktsignalen ausrichten oder nicht.
63.
Eine solche Vorgehensweise entspräche nicht der wirtschaftlichen Realität. Denn wie der Rat selbst festgestellt hat, hat sich die Lage in der Volksrepublik China „von den früheren wirtschaftlichen Verhältnissen entfernt“ ( 42 ). In Schwellenländern wie der Volksrepublik China, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, kann es durchaus staatseigene Betriebe geben, die über ihre Preise, Kosten und Inputs nach Marktsignalen entscheiden, weil sich der Staat als Anteilseigner auf eine Rolle beschränkt, die der eines privaten Investors in marktwirtschaftlichen Systemen weitgehend entspricht. Selbst wenn diese Art der Staatsbeteiligung in Ländern ohne langjährige marktwirtschaftliche Tradition noch nicht der Regelfall ist, so kann ihre Existenz doch – entgegen der Auffassung von Rat und Kommission – nicht kategorisch ausgeschlossen werden.
64.
Die vom Rat und der Kommission favorisierte Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung – Versagung des Marktwirtschaftsstatus allein schon wegen staatlicher Kontrolle im gesellschaftsrechtlichen Sinne – ginge über dasjenige hinaus, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass nur solchen Unternehmen aus Schwellenländern der Marktwirtschaftsstatus gewährt wird, die tatsächlich im Wesentlichen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind ( 43 ). Dies kann auch auf Staatsbetriebe oder vom Staat als Anteilseigner kontrollierte Betriebe zutreffen.
65.
Vor diesem Hintergrund ist das erste Argument des Rates zurückzuweisen.
b) Zur Bedeutung des Adjektivs „nennenswert“ (zweites Argument des Rates)
66.
Das zweite Argument des Rates stützt sich auf die Bedeutung des Adjektivs „nennenswert“ im ersten Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung. Der Rat geht davon aus, dass mit „nennenswert“ lediglich das Ausmaß etwaiger Staatseingriffe in die Geschäftsentscheidungen des betroffenen Unternehmens gemeint ist, nicht hingegen die Art der Staatseingriffe, ihre Auswirkungen oder die Beweggründe, auf denen sie beruhen.
67.
Auch dieses Argument ist nicht zielführend.
68.
Zwar ist dem Rat zuzustimmen, dass die Verwendung des Begriffs „nennenswert“ in erster Linie auf das Ausmaß etwaiger Staatseingriffe abzielt. Denn mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass geringfügige Staatseingriffe, die nicht geeignet sind, sich spürbar auf die Entscheidungen des betroffenen Unternehmens über Preise, Kosten und Inputs auszuwirken, der Gewährung des Marktwirtschaftsstatus nicht entgegenstehen. Wie das Gericht zu Recht hervorgehoben hat, wollte der Unionsgesetzgeber ein gewisses Maß an Einflussnahme des Staates auf die Tätigkeiten eines Unternehmens oder einen gewissen Grad an Beteiligung an seinem Entscheidungsprozess zulassen, wenn sie keine Auswirkung auf die Art und Weise haben, wie die Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs getroffen werden ( 44 ). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung auf Schwellenländer Anwendung finden, die sich im Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft befinden.
69.
Der Rat irrt jedoch, wenn er aus der Verwendung des Begriffs „nennenswert“ schließen möchte, dass es im Rahmen des ersten Gedankenstrichs von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung allein auf das Ausmaß etwaiger Staatseingriffe und nicht auch auf Art und mögliche Auswirkungen staatlicher Einmischung ankommt.
70.
Ziel der Vorschrift ist es nämlich, den Marktwirtschaftsstatus solchen Herstellern aus Schwellenländern zugutekommen zu lassen, die bei der Fertigung und dem Verkauf ihrer Waren überwiegend marktwirtschaftlichen Bedingungen ausgesetzt sind ( 45 ). Dementsprechend stehen staatliche Eingriffe in die Unternehmensführung der Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nur dann entgegen, wenn sie bewirken, dass die Geschäftsentscheidungen des betroffenen Unternehmens nicht auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen werden. Entscheidend ist, um es mit den treffenden Worten des Gerichts zu sagen, ob die relevanten Entscheidungen der betreffenden ausführenden Hersteller von rein wirtschaftlichen Erwägungen geleitet sind oder ob sie durch andere Erwägungen, die staatlich gelenkten Wirtschaftssystemen eigen sind, verfälscht werden ( 46 ).
71.
Es muss sich also nicht nur in quantitativer Hinsicht, sondern auch in qualitativer Hinsicht um Staatseingriffe handeln, die geeignet sind, das betroffene Unternehmen daran zu hindern, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig zu sein, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, ihm den Marktwirtschaftsstatus gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung zuzuerkennen.
72.
Da die Argumentation des Rates einseitig auf das quantitative Element in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung abstellt („nennenswerte Staatseingriffe“), ohne zugleich das qualitative Element („dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist“) gebührend mit zu berücksichtigen, ist sie zurückzuweisen.
c) Zum Ausnahmecharakter des Marktwirtschaftsstatus (drittes Argument des Rates)
73.
Mit seinem dritten Argument wirft der Rat dem Gericht vor, es habe durch seine Auslegung den Ausnahmecharakter von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verkannt.
74.
Dieser Argumentation kann ich nicht folgen.
75.
Das Gericht betont an mehreren Stellen des angefochtenen Urteils, dass es sich beim Marktwirtschaftsstatus um eine Ausnahmeregelung handelt. So erkennt das Gericht ausdrücklich an, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b niedergelegte Methode eine eng auszulegende „Ausnahme“ von der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung vorgesehenen Methode zur Bestimmung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft darstellt ( 47 ). Es spricht außerdem von einer „Sonderbehandlung“ von Einfuhren aus bestimmten Schwellenländern bei der Bestimmung des Normalwerts und betont, bis zum Beweis des Gegenteils sei davon auszugehen, dass die Bedingungen, unter denen die Unternehmen in diesen Ländern tätig sind, nicht vergleichbar mit den Bedingungen in Ländern mit Marktwirtschaft sind ( 48 ).
76.
Bei diesen Aussagen des Gerichts handelt es sich keineswegs nur um ein Lippenbekenntnis zum Ausnahmecharakter des Marktwirtschaftsstatus. Denn auch in der Sache lässt sich die vom Gericht praktizierte Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung durchaus mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Regel-Ausnahme-Verhältnis vereinbaren. Der Marktwirtschaftsstatus wird nicht von der Ausnahme zur Regel, nur weil man von seinem Anwendungsbereich die vom Staat kontrollierten Unternehmen nicht generell ausschließt. Vielmehr müssen die vom Staat kontrollierten Unternehmen wie alle anderen auch die allgemeinen Kriterien in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung erfüllen.
77.
Letztlich geht es hier weniger um die Frage, ob Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung eng auszulegen sind, als vielmehr um die Frage, wie eng sie auszulegen sind. Dies ist mit Blick auf die Zielsetzung der Bestimmungen über den Marktwirtschaftsstatus zu beurteilen.
78.
Wie bereits erwähnt, besteht diese Zielsetzung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung darin, den Marktwirtschaftsstatus solchen Herstellern aus Schwellenländern zugutekommen zu lassen, die bei der Fertigung und dem Verkauf ihrer Waren überwiegend marktwirtschaftlichen Bedingungen ausgesetzt sind ( 49 ). Dieser Zielsetzung wird die vom Rat und der Kommission favorisierte Auslegung, wonach der Marktwirtschaftsstatus allen vom Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner kontrollierten Unternehmen von vornherein zu versagen ist, nicht hinreichend gerecht. Eine solche Auslegung erscheint als übermäßig restriktiv und kann dazu führen, dass Herstellern aus Schwellenländern allein aufgrund der Struktur ihrer Anteilseigner der Marktwirtschaftsstatus vorenthalten wird, obwohl sie in Wirklichkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind. Dies widerspricht dem besonderen Anliegen des Unionsgesetzgebers, den grundlegend veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in den Schwellenländern Rechnung zu tragen ( 50 ), wie auch dem allgemeinen Ziel der Grundverordnung, im Interesse aller Beteiligten einen gerechten Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert zu ermöglichen ( 51 ).
79.
Folglich ist auch das dritte Argument des Rates zurückzuweisen.
d) Zum Vergleich mit Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung (viertes Argument des Rates)
80.
Viertens macht der Rat geltend, die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung sei in systematischer Hinsicht fehlerhaft. Sie widerspreche den Voraussetzungen, unter denen die Unionsorgane Herstellern aus Drittstaaten eine sogenannte „individuelle Behandlung“ gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung gewähren. Da schon die weniger weitgehende Regelung des Art. 9 Abs. 5 nach Ansicht des Rates staatlich kontrollierte Unternehmen von ihrem Anwendungsbereich völlig ausschließt, muss dies seiner Meinung nach erst recht auch für den Marktwirtschaftsstatus nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c gelten.
81.
Zugegebenermaßen besteht ein Zusammenhang zwischen der Regelung über den Marktwirtschaftsstatus in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c und jener über die individuelle Behandlung nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung. Beide ermöglichen die Festlegung eines individuellen Antidumpingzolls für Hersteller aus Schwellenländern, wobei im Rahmen des Marktwirtschaftsstatus sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis für jeden Hersteller einzeln ermittelt werden, im Rahmen der individuellen Behandlung hingegen lediglich der Ausfuhrpreis.
82.
Den Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften unterstreicht auch der Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung mit der einleitenden Formulierung „Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung …“. Danach setzt die Gewährung einer individuellen Behandlung voraus, dass es sich um einen Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft handelt, der auch nicht in den Genuss des Privilegs des Marktwirtschaftsstatus kommt, so dass es für ihn bei der allgemeinen Regelung gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung bleibt. Vor diesem Hintergrund stellen viele Exporteure aus Schwellenländern ihre Anträge auf individuelle Behandlung hilfsweise für den Fall, dass ihnen der für sie günstigere Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt werden sollte. Darauf haben der Rat und die Kommission zu Recht hingewiesen.
83.
Die soeben aufgezeigte Verwandtschaft zwischen Marktwirtschaftsstatus und individueller Behandlung spricht sicherlich dafür, bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung nach Möglichkeit darauf zu achten, dass kein Widerspruch zu Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung entsteht.
84.
Anders als der Rat und die Kommission meinen, bedeutet dies jedoch nicht zwingend, dass der Marktwirtschaftsstatus im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung allen vom Staat als Anteilseigner kontrollierten Unternehmen automatisch vorzuenthalten wäre. Denn auch Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung lässt das Privileg der individuellen Behandlung gegenüber bestimmten vom Staat kontrollierten Unternehmen durchaus zu: Zwar wird die individuelle Behandlung nur solchen Unternehmen gewährt, bei denen sich die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen befindet (Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. c Satz 1 der Grundverordnung). Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Staat in solchen Unternehmen gleichwohl eine bedeutende, ja sogar eine beherrschende Rolle als Anteilseigner spielt. Wie nämlich nicht zuletzt der vorliegende Fall zeigt, kann auch eine starke Minderheitsbeteiligung dem Staat de facto die Kontrolle über ein Unternehmen verschaffen, wenn sich der Rest der Gesellschaftsanteile im privaten Streubesitz befindet ( 52 ).
85.
Selbst wenn die Leitungsgremien eines Unternehmens und die Schlüsselpositionen in seinem Management mehrheitlich von staatlichen Vertretern besetzt werden, ist die Gewährung der individuellen Behandlung nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. c Satz 2 der Grundverordnung nicht kategorisch ausgeschlossen. Es genügt vielmehr, dass das betroffene Unternehmen „dennoch“, d. h. trotz einer Mehrheit staatlicher Vertreter in seinen Leitungsgremien oder auf den Schlüsselpositionen in seinem Management, „nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig ist“ ( 53 ).
86.
Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. c der Grundverordnung stellt es folglich sogar einem vom Staat als starkem Minderheitsgesellschafter de facto kontrollierten Unternehmen frei, nachzuweisen, dass es „dennoch von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig ist“ ( 54 ).
87.
Alles in allem wäre somit ein Unternehmen wie Xinanchem, dessen Anteile sich mehrheitlich im Besitz von Privatpersonen befinden, trotz der dominanten Stellung des Staates im Kreise seiner Anteilseigner nicht automatisch vom Anwendungsbereich der individuellen Behandlung gemäß Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung ausgeschlossen gewesen.
88.
Übertragen auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung von Rat und Kommission kein zwingender systematischer Grund bestand, einem Unternehmen wie Xinanchem von vornherein den Marktwirtschaftsstatus zu versagen.
89.
Folglich ist das vierte Argument des Rates ebenfalls zurückzuweisen.
90.
Da das auf Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung gestützte Argument des Rates ohnehin nicht tragfähig ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob dieses Argument durch den kürzlich vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) angenommenen Bericht in einem Streitbeilegungsverfahren zwischen der Volksrepublik China und der Europäischen Union ( 55 ) weiter geschwächt wurde. Insbesondere kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, welche Wirkungen diesem Bericht innerhalb der Europäischen Union zukommen und ob sich Unternehmen wie Xinanchem vor den Unionsgerichten überhaupt auf ihn berufen dürfen ( 56 ).
e) Zur Beweislast der betroffenen Unternehmen und zum Ermessensspielraum der Unionsorgane (fünftes Argument des Rates)
91.
Mit seinem fünften und letzten Argument bringt der Rat vor, die Auslegung des ersten Gedankenstrichs von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung durch das Gericht führe zu unpraktikablen Ergebnissen und zu einer faktischen Umkehr der Beweislast.
92.
Auch diese Befürchtung erscheint mir jedoch unbegründet.
93.
Im angefochtenen Urteil hat das Gericht ausdrücklich betont und anerkannt, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus gemäß dem ersten Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung stets dem betroffenen Unternehmen obliegt ( 57 ).
94.
Der Umstand allein, dass das Gericht nicht von vornherein alle vom Staat als Anteilseigner kontrollierten Unternehmen dem Anwendungsbereich des Marktwirtschaftsstatus entzieht, bedeutet noch keine Umkehr der Beweislast. Auch nach dem vom Gericht eingeschlagenen Lösungsweg muss das betroffene Unternehmen nämlich selbst nachweisen, dass es seine Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe trifft. Nicht etwa müssen die Kommission und der Rat darüber Beweis führen, ob ein vom Staat kontrolliertes Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist oder nicht.
95.
Sicherlich würde es erheblich weniger Verwaltungsaufwand verursachen, wenn die Kommission und der Rat einem vom Staat als Anteilseigner kontrollierten Unternehmen automatisch und ohne jede Einzelfallprüfung den Marktwirtschaftsstatus verweigern dürften. Der rechtliche Rahmen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus, den der Rat selbst in seiner Eigenschaft als Unionsgesetzgeber mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung gesetzt hat, lässt jedoch eine solche Vorgehensweise nicht zu. In dieser Vorschrift wird den betroffenen Unternehmen abverlangt, „ausreichendes Beweismaterial“ dafür vorzulegen, dass sie „unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig“ sind. Unter diesen Umständen obliegt es notwendigerweise den für die Durchführung des Antidumpingverfahrens zuständigen Unionsorganen, die vorgelegten Beweise hinreichend zu würdigen. Man kann nicht einerseits von den betroffenen Unternehmen die Vorlage von Beweismaterial verlangen und andererseits eben dieses Beweismaterial von vornherein für unbeachtlich erklären.
96.
Die Würdigung des vorgelegten Beweismaterials geht – anders als die Auslegung des Konzepts der „nennenswerten diesbezüglichen Staatseingriffe“ ( 58 ) – mit der Bewertung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge einher, für die der Kommission und dem Rat nach ständiger Rechtsprechung ein weiter Beurteilungsspielraum („Ermessen“) zukommt ( 59 ). Im Rahmen dieses Spielraums dürfen Kommission und Rat zweifelsohne von der widerleglichen Vermutung ausgehen, dass in einem Land ohne Marktwirtschaft ein vom Staat als Anteilseigner kontrolliertes Unternehmen bei der Fertigung und dem Verkauf seiner Waren nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, sondern in Bezug auf Preise, Kosten und Inputs im Regelfall nennenswerten Staatseingriffen ausgesetzt ist ( 60 ).
97.
Eine unwiderlegliche Vermutung nennenswerter Staatseingriffe, wie sie der Kommission und dem Rat vorzuschweben scheint, wäre jedoch unangemessen. Gerade weil den Unionsorganen als den für das Antidumpingverfahren zuständigen Behörden der besagte Beurteilungsspielraum zukommt, sind sie nämlich verpflichtet, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen ( 61 ). Dazu gehört nicht zuletzt die Prüfung des von dem betroffenen Unternehmen vorgelegten Beweismaterials, aus dem sich ergeben soll, dass dieses Unternehmen trotz seiner Kontrolle durch den Staat als Anteilseigner unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Die Kommission und der Rat dürfen solche Beweise nicht kurzerhand für unbeachtlich erklären, ohne sie einer näheren Würdigung unterzogen zu haben.
98.
Das Zusammenspiel aus Beurteilungsspielraum, widerleglicher Vermutung und Pflicht zur Würdigung der vorgelegten Beweise führt im Rahmen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung zu einem gerechten Interessenausgleich, bei dem sowohl dem wirtschaftlichen Interesse der betroffenen Unternehmen als auch dem Interesse der beteiligten Unionsorgane an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Antidumpingverfahrens hinreichend Rechnung getragen werden kann.
99.
Vor diesem Hintergrund ist auch das fünfte Argument des Rates zurückzuweisen.
f) Zwischenergebnis
100.
Alles in allem hat das Gericht also zu Recht Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung dahin gehend ausgelegt, dass einem vom Staat als Anteilseigner kontrollierten Unternehmen wie Xinanchem nicht automatisch die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus verweigert werden darf. Das Gericht hat auch keinen Rechtsfehler begangen, als es annahm, dass das von einem solchen Unternehmen vorgelegte Beweismaterial, aus dem sich ergeben soll, dass es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, von den Unionsorganen gewürdigt werden muss und nicht von vornherein für unbeachtlich erklärt werden darf. Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund des Rates unbegründet.
2. Zur Überprüfung der Ausfuhrpreise von Xinanchem durch die CCCMC (zweiter Rechtsmittelgrund)
101.
Der zweite Rechtsmittelgrund des Rates richtet sich gegen die Randnrn. 137 bis 159 des angefochtenen Urteils. In jener Urteilspassage setzt sich das Gericht mit der Rolle der Handelskammer CCCMC und ihrem Einfluss auf die Festsetzung der Ausfuhrpreise für Glyphosat von chinesischen Herstellern auseinander und stellt diesbezüglich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission und des Rates fest ( 62 ). Der Rat entgegnet darauf, unterstützt von der Kommission, das Gericht habe seinerseits die Grenzen der richterlichen Kontrolle überschritten und den Beurteilungsspielraum der beiden Unionsorgane im Antidumpingverfahren verletzt sowie eine Umkehr der Beweislast vorgenommen.
102.
Hintergrund dieses Rechtsmittelgrundes ist, dass die beiden Unionsorgane im Antidumpingverfahren davon ausgegangen waren, dass die CCCMC einen verbindlichen „Mindestpreis“ für die Ausfuhr von Glyphosat festsetze und diesen über ein System von Prüfvermerken in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden auch durchsetze. Diesen Umstand hatten die beiden Unionsorgane als gewichtigen Anhaltspunkt dafür angesehen, dass die Ausfuhrpreise für das in Rede stehende Produkt nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zustande kamen und Xinanchem dementsprechend unter erheblichem Staatseinfluss stand, weshalb sie dem Unternehmen den Marktwirtschaftsstatus versagten ( 63 ). Auch im gerichtlichen Verfahren, bis hin zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, haben der Rat und die Kommission ihre gesamte Argumentation auf diese Version des Sachverhalts gestützt.
103.
Der vom Rat und der Kommission unterstellte Sachverhalt stimmt jedoch in einigen entscheidenden Punkten nicht mit den Tatsachenfeststellungen des Gerichts überein. Anders als jene beiden Unionsorgane geht nämlich das Gericht davon aus, dass für Ausfuhren von Glyphosat aus der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum kein verbindlicher Mindestpreis, sondern lediglich ein unverbindlicher Referenzpreis gegolten habe ( 64 ), der überdies nicht von der CCCMC, sondern von den in der CCCMC vertretenen Glyphosat-Herstellern festgelegt worden sei ( 65 ), nicht zuletzt, um die Einhaltung der Antidumpingregeln in den jeweiligen Bestimmungsländern zu erleichtern ( 66 ). Die CCCMC, eine nichtstaatliche Einrichtung ( 67 ), habe ihre Prüfvermerke auch dann erteilt, wenn der Referenzpreis unterschritten wurde ( 68 ), und es habe keine Vorkehrungen gegeben, die dem chinesischen Staat ein Einwirken ermöglicht hätten ( 69 ).
104.
Da der Rat, ebenso wie die Kommission, im Rechtsmittelverfahren keine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht gerügt und erst recht keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Verfälschung vorgetragen hat, ist allein der vom Gericht festgestellte Sachverhalt maßgeblich ( 70 ). Die beiden Unionsorgane müssen sich an den vom Gericht festgestellten Tatsachen festhalten lassen und diese als Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Urteils akzeptieren.
105.
Auf der Grundlage der vom Gericht festgestellten Tatsachen geht das angefochtene Urteil davon aus, dass die im Rahmen der CCCMC erarbeitete Preisvorgabe für Glyphosat sich nicht wirklich beschränkend auf die Ausfuhren von Xinanchem ausgewirkt habe ( 71 ) und dass die beiden Unionsorgane diesem Unternehmen zu Unrecht den Genuss des Marktwirtschaftsstatus verweigert hätten ( 72 ).
106.
Der Rat und die Kommission werfen dem Gericht vor, auf diese Weise die Grenzen der richterlichen Kontrolle von Antidumpingmaßnahmen überschritten und seine eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung der zuständigen Unionsorgane gesetzt zu haben.
107.
Dieses Vorbringen geht fehl.
108.
Zweifelsohne steht zwar den Unionsorganen in Antidumpingverfahren ein weiter Beurteilungsspielraum („Ermessen“) im Hinblick auf die Bewertung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge zu ( 73 ).
109.
Das Bestehen eines solchen Beurteilungsspielraums in Wirtschaftsfragen bedeutet jedoch nicht, dass die Unionsgerichte jede Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die zuständigen Organe Kommission und Rat unterlassen müssten. Die Unionsgerichte sind vielmehr befugt, die materielle Rechtmäßigkeit von Antidumpingmaßnahmen auf die Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts und auf offensichtliche Beurteilungsfehler zu überprüfen ( 74 ). Dabei dürfen sie nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen ( 75 ).
110.
Zu Recht hat deshalb das Gericht im vorliegenden Fall insbesondere geprüft, ob die beiden Unionsorgane alle relevanten Beweise berücksichtigt hatten und ob der Sachverhalt, wie er sich aus der Verfahrensakte ergab, die von den beiden Unionsorganen gezogenen Schlüsse im Hinblick auf die behaupteten staatlichen Einflüsse bei der Festsetzung der Außenhandelspreise für Glyphosat zu stützen vermochte.
111.
Keineswegs hat das Gericht hier seine eigene, anderslautende Bewertung von Wirtschaftsdaten an die Stelle der Bewertung der Kommission und des Rates gesetzt. Vielmehr hat es lediglich festgestellt, dass diese beiden Unionsorgane einige maßgebliche Umstände vernachlässigt haben und sich mit den von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen nicht auf den Sachverhalt stützen konnten, wie er sich aus der Verfahrensakte ergibt ( 76 ).
112.
Damit hat das Gericht nicht etwa seine Befugnisse überschritten, sondern im Gegenteil die Aufgabe wahrgenommen, die ihm in den Verträgen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV übertragen ist.
113.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren, nun über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils hinaus seine eigene Würdigung des festgestellten Sachverhalts an die Stelle der Beurteilung des Gerichts zu setzen. Darauf zielt aber letztlich der zweite Rechtsmittelgrund ab, weswegen ihm nicht stattgegeben werden kann.
114.
Alles in allem ist somit auch der zweite Rechtsmittelgrund des Rates unbegründet.
3. Zur Nichtberücksichtigung von Beweisen über das Fehlen nennenswerter Staatseingriffe (dritter Rechtsmittelgrund)
115.
Der dritte Rechtsmittelgrund des Rates richtet sich speziell gegen Randnr. 160 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht zusammenfassend festhält, dass Rat und Kommission nicht alle maßgeblichen Beweise berücksichtigt haben, die Xinanchem im Antidumpingverfahren vorgelegt hatte, um nachzuweisen, dass ihre Tätigkeit frei von nennenswerten Staatseingriffen war. Das Gericht betont, dass die von ihm an anderer Stelle festgestellten Fehler auch dem vom Rat gefundenen Gesamtergebnis anhaften.
116.
Der Rat bringt im Rahmen dieses dritten Rechtsmittelgrundes keine spezifischen Angriffe gegen das angefochtene Urteil vor. Gegenüber den bereits untersuchten ersten beiden Rechtsmittelgründen hat der dritte Rechtsmittelgrund keinerlei eigenständigen Gehalt. Er geht nicht über das hinaus, was schon zuvor erörtert wurde.
117.
Vor diesem Hintergrund sind an dieser Stelle weitere Ausführungen nicht veranlasst. Vielmehr ist der dritte Rechtsmittelgrund aus denselben Gründen zurückzuweisen wie der erste und der zweite.
4. Zusammenfassung
118.
Da keiner der vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel des Rates zur Gänze zurückzuweisen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen des Rates zu den in erster Instanz vorgebrachten und vom Gericht nicht erörterten weiteren Klagegründen von Xinanchem im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage gegen die streitige Verordnung.
VI – Kosten
119.
Wird das Rechtsmittel, wie ich es im vorliegenden Fall vorschlage, zurückgewiesen, so entscheidet der Gerichtshof über die Kosten (Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung), wobei sich die Einzelheiten aus Art. 69 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung ergeben.
120.
Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist und Xinanchem sowie Audace als weitere Verfahrensbeteiligte jeweils einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind deren Kosten dem Rat aufzuerlegen.
121.
Was die Kommission betrifft, so hat sie als weitere Verfahrensbeteiligte mit ihren Anträgen den Rat unterstützt und ist insoweit ebenfalls unterlegen. Es ist deshalb angemessen, die Kommission in analoger Anwendung von Art. 69 Abs. 4 § 1 der Verfahrensordnung zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.
VII – Ergebnis
122.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd und der Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
( 1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 303, S. 1).
( 3 ) China Chamber of Commerce Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters.
( 4 ) Urteil vom 17. Juni 2009, Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group/Rat (T-498/04, Slg. 2009, II-1969).
( 5 ) ABl. L 56, S. 1.
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 305, S. 1).
( 7 ) Dazu gehören ausweislich einer Fußnote zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Nordkorea, Kirgisistan, die Republik Moldau, die Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.
( 8 ) 4. und 5. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 128, S. 18), mit der Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c erstmals in die Grundverordnung eingefügt wurden.
( 9 ) ABl. L 343, S. 51.
( 10 ) Ausweislich ihres Art. 24 ist die Verordnung Nr. 1225/2009 erst am 11. Januar 2010 in Kraft getreten, also mehr als vier Jahre nach Erlass der hier streitigen Antidumpingmaßnahmen.
( 11 ) Vgl. dazu insbesondere Randnrn. 4 bis 10 und 12 bis 15 des angefochtenen Urteils.
( 12 ) Die Zulassung innerhalb der Europäischen Union beruht auf Anhang I Nr. 25 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 (ABl. L 293, S. 48).
( 13 ) Mit Wirkung vom 17. Dezember 2010 wurden die streitigen Antidumpingmaßnahmen wieder aufgehoben; vgl. dazu Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1187/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 332, S. 31).
( 14 ) 23. bis 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1683/2004 und Randnr. 14 des angefochtenen Urteils.
( 15 ) Urteil zitiert in Fn. 4.
( 16 ) Das Original der per Telekopie eingereichten Rechtsmittelschrift wurde am 20. August 2009 in der Kanzlei des Gerichtshofs hinterlegt.
( 17 ) Zum zweiten und dritten Rechtsmittelgrund des Rates hat Audace nicht Stellung genommen. An der mündlichen Verhandlung hat sich Audace nicht beteiligt.
( 18 ) Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Mai 2011, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group u. a. (C-337/09 P-R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
( 19 ) Vgl. auch, statt vieler, Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 47 bis 49), vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Randnrn. 103 und 104), und vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnrn. 179 und 180).
( 20 ) Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 35 und 36), vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission (C-131/03 P, Slg. 2006, I-7795, Randnr. 51), vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts (C-234/02 P, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 75), und vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Randnr. 116).
( 21 ) Urteile Reynolds Tobacco u. a./Kommission (Randnr. 51), Bürgerbeauftragter/Lamberts (Randnr. 75) und Schweden/API und Kommission (Randnr. 116), jeweils zitiert in Fn. 20.
( 22 ) Zum Beurteilungsspielraum (bzw. „Ermessen“) der Unionsorgane bei der Verhängung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen vgl. die Urteile vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat (255/84, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21), vom 22. Oktober 1991, Nölle (C-16/90, Slg. 1991, I-5163, Randnr. 11), vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Randnr. 40), vom 28. Februar 2008, AGST Draht- und Biegetechnik (C-398/05, Slg. 2008, I-1057, Randnr. 33), und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys (C-373/08, Slg. 2010, I-951, Randnr. 61).
( 23 ) Vgl. dazu etwa die Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 57, letzter Satz), vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C-290/07 P, Slg. 2010, I-7763, Randnr. 66, erster Satz), und vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa (C-441/07 P, Slg. 2010, I-5949, insbesondere Randnrn. 67 und 68).
( 24 ) In diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 171).
( 25 ) Vgl. in diesem Sinne bereits meine Schlussanträge vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Nr. 74).
( 26 ) Beschluss 2009/383/EG der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls (ABl. L 120, S. 20).
( 27 ) Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 126/2010 vom 11. Februar 2010 zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls (ABl. L 40, S. 1).
( 28 ) Die Durchführungsverordnung Nr. 1187/2010 ist ausweislich ihres Art. 2 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten, also am 17. Dezember 2010.
( 29 ) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass es sich bei Verordnungen zur Verhängung von Antidumpingmaßnahmen lediglich um Durchführungsverordnungen mit administrativem Charakter handelt. Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs findet nach seinem klaren Wortlaut und nach seinem Sinn und Zweck auf alle Verordnungen Anwendung, gleichviel, ob es sich um Gesetzgebungsakte oder um Durchführungsakte handelt. Denn in jedem Fall sind solche Verordnungen geeignet und dazu bestimmt, eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen zu regeln – hier eine unbestimmte Vielzahl von Einfuhrvorgängen betreffend das vermeintlich gedumpte Erzeugnis –, so dass das Erfordernis der Rechtssicherheit es gebietet, die Wirkungen einer etwaigen Nichtigerklärung seitens des Gerichts erst dann eintreten zu lassen, wenn der Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil überprüft hat oder die Rechtsmittelfrist dafür ungenutzt verstrichen ist. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Typen von Verordnungen – etwa jenen mit Gesetzgebungscharakter und jenen mit genuinem „Verordnungscharakter“ (vgl. dazu Art. 263 Abs. 4 AEUV einerseits und Art. 289 Abs. 3 AEUV andererseits) – ist Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs nicht zu entnehmen.
( 30 ) Anders verhält es sich mit der konkreten Bewertung der Wirtschaftsdaten, auf deren Grundlage die Kommission und der Rat zu beurteilen haben, ob nennenswerte Staatseingriffe vorliegen. Dafür steht den beiden Unionsorganen ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. diesbezüglich insbesondere Nrn. 96, 108 und 109 dieser Schlussanträge).
( 31 ) Randnrn. 92, 96 bis 98 und 107 des angefochtenen Urteils.
( 32 ) Randnrn. 91 und 98 des angefochtenen Urteils.
( 33 ) Randnrn. 92 und 107 des angefochtenen Urteils.
( 34 ) Randnrn. 97, 99, 106 am Ende und 107 des angefochtenen Urteils.
( 35 ) Randnrn. 82, 97, 105 und 107 des angefochtenen Urteils.
( 36 ) Vgl. zum Ganzen den 13. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung sowie Randnrn. 12, 79 und 80 des angefochtenen Urteils.
( 37 ) Randnrn. 91 und 93 des angefochtenen Urteils.
( 38 ) Randnr. 84 des angefochtenen Urteils (Hervorhebungen nur hier).
( 39 ) Randnr. 85 des angefochtenen Urteils.
( 40 ) In diesem Sinne auch Randnrn. 85 und 86 des angefochtenen Urteils.
( 41 ) Hervorhebung nur hier.
( 42 ) 4. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 905/98, mit der die Möglichkeit der Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus speziell für Unternehmen aus Russland und der Volksrepublik China eingeführt wurde.
( 43 ) Gemäß dem 5. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 905/98 ist es ausreichend, dass „bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“.
( 44 ) Randnr. 86 des angefochtenen Urteils.
( 45 ) 5. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 905/98.
( 46 ) Randnr. 88 des angefochtenen Urteils.
( 47 ) Randnr. 107 des angefochtenen Urteils.
( 48 ) Randnr. 89 des angefochtenen Urteils.
( 49 ) Vgl. oben, Nr. 70 dieser Schlussanträge.
( 50 ) 4. und 5. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 905/98.
( 51 ) 9. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 384/96.
( 52 ) Vgl. dazu den 13. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.
( 53 ) Dass im Zusammenhang mit der Gewährung der individuellen Behandlung ein gewisses Maß an staatlicher Einflussnahme in die Entscheidungsabläufe des Unternehmens toleriert wird, zeigt auch Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. e der Grundverordnung („… der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss …“); Hervorhebung nur hier.
( 54 ) Ähnlich der bereits erwähnte Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. e der Grundverordnung.
( 55 ) Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 15. Juli 2011 (WT/DS397/AB/R, „European Communities – Definitive Anti-Dumping Measures on Certain Iron or Steel Fasteners from China“, abrufbar auf der Internetseite der WTO unter ), in dem Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung „als solcher“ mit verschiedenen Bestimmungen des WTO-Rechts für unvereinbar erklärt wird. Dieser Bericht wurde vom Streitbeilegungsgremium der WTO (Dispute Settlement Body) am 28. Juli 2011 angenommen.
( 56 ) Vgl. dazu die Urteile vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, Slg. 2005, I-1465, insbesondere Randnrn. 39 und 40), und Ikea Wholesale (zitiert in Fn. 22, insbesondere Randnrn. 29 und 30).
( 57 ) Randnrn. 89 am Ende und 90 des angefochtenen Urteils.
( 58 ) Vgl. dazu oben, Nr. 42 dieser Schlussanträge.
( 59 ) Vgl. dazu die oben in Fn. 22 angeführte Rechtsprechung.
( 60 ) In diesem Sinne auch das Gericht in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils.
( 61 ) Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München (C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14), vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission (C-405/07 P, Slg. 2008, I-8301, Randnr. 56), und vom 9. März 2010, ERG u. a. (C-379/08 und C-380/08, Slg. 2010, I-2007, Randnr. 61).
( 62 ) Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils (vgl. außerdem Randnr. 151, zweiter Satz, jenes Urteils).
( 63 ) 14. und 15. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung sowie Randnr. 139 des angefochtenen Urteils.
( 64 ) Randnrn. 146, 149, 150 und 155 des angefochtenen Urteils.
( 65 ) Randnrn. 151 und 153 des angefochtenen Urteils.
( 66 ) Randnr. 156 in Verbindung mit Randnr. 141 des angefochtenen Urteils.
( 67 ) Randnr. 153 des angefochtenen Urteils.
( 68 ) Randnrn. 148 bis 150 des angefochtenen Urteils.
( 69 ) Randnr. 157 des angefochtenen Urteils.
( 70 ) Schon im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Rat den entscheidenden von Xinanchem vorgetragenen Tatsachen nicht widersprochen; vgl. dazu insbesondere Randnrn. 149, 151 und 155 des angefochtenen Urteils.
( 71 ) Randnrn. 151 und 157 des angefochtenen Urteils.
( 72 ) Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils.
( 73 ) Vgl. dazu die oben in Fn. 22 angeführte Rechtsprechung und Nr. 96 dieser Schlussanträge.
( 74 ) Ständige Rechtsprechung; vgl., statt vieler, die in Fn. 22 angeführten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat (Randnr. 21), Ikea Wholesale (Randnr. 41, mit weiteren Nachweisen) und Hoesch Metals and Alloys (Randnr. 62). Aus diesen Urteilen ergibt sich überdies, dass Antidumpingmaßnahmen auf Verfahrensfehler und auf Ermessensmissbrauch überprüft werden können, was jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant ist.
( 75 ) In diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 145). Diese zunächst im Rahmen der Fusionskontrolle entwickelte Rechtsprechung ist inzwischen weit über jenes Rechtsgebiet hinaus von Bedeutung und kann zur Anwendung kommen, wann immer Entscheidungen der Unionsorgane auf offensichtliche Beurteilungsfehler zu überprüfen sind; vgl. die Urteile Spanien/Lenzing (zitiert in Fn. 23, Randnr. 57), Niederlande/Kommission (zitiert in Fn. 61, Randnr. 55) und Kommission/Scott (zitiert in Fn. 23, Randnr. 65). In seinen Schlussanträgen vom 14. April 2011 in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Interpipe u. a. (C-191/09 P und C-200/09 P, Nrn. 103 bis 108) wendet Generalanwalt Mengozzi diese Rechtsprechung auf ein Antidumpingverfahren an.
( 76 ) Randnr. 158 des angefochtenen Urteils.
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