SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 17. März 2011(1)
Rechtssache C‑503/09
Lucy Stewart
gegen
Secretary of State for Work and Pensions
(Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Administrative Appeals Chamber])
„Soziale Sicherheit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Leistungen bei Krankheit – Leistungen bei Invalidität – Beitragsunabhängige Sonderleistungen – Begriffe – Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen – Voraussetzungen für die Gewährung – Voraussetzungen des Wohnsitzes und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats – Zulässigkeit – Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 19 und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“
Inhaltsverzeichnis
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
B – Nationales Recht
II – Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt
III – Die Vorlagefragen
IV – Zum Aufbau und zur Besonderheit der Fragen des vorlegenden Gerichts
A – Das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen
B – Die dreifache Voraussetzung des Wohnsitzes und des Aufenthalts
V – Der Wohnsitz, eine im Hinblick auf das Unionsrecht von vornherein verdächtige Voraussetzung für die Gewährung von Sozialleistungen
A – Leistungen bei Invalidität
B – Leistungen bei Krankheit
VI – Die verschärfte Wohnsitzvoraussetzung als „konstitutive“ Voraussetzung für einen den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Anknüpfungspunkt
A – Prüfung der grundsätzlichen Möglichkeiten
B – Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
VII – Ergebnis
1. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, zu untersuchen, ob – stark vereinfacht – der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(2) die Gewährung einer Sozialleistung von der Voraussetzung abhängig machen kann, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnt, sich dort aufhält und bereits früher für einen bestimmten Zeitraum dort gewohnt hat, wobei es um eine Leistung ganz besonderer Art geht. Im vorliegenden Fall definiert das nationale Recht das im Ausgangsverfahren im Streit stehende kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen als Ausnahme vom gesetzlich vorgesehenen System der Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit. Die auf diese Weise um ein Aufenthaltserfordernis verschärfte Wohnsitzvoraussetzung, von der die Gewährung dieser Sozialleistung abhängig gemacht wird, würde damit schlicht die Voraussetzung der Beitragszahlung zum allgemeinen System der sozialen Sicherheit ersetzen, der gesetzlich vorgesehene Leistungen sonst unterliegen. Das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen stellt sich als eine materiell beitragsunabhängige Leistung dar, die einer „konstitutiven“ Wohnsitz- und Aufenthaltsvoraussetzung unterfällt und damit von den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung, die sämtliche Merkmale einer beitragsabhängigen Leistung aufweist, abweicht.
2. Ich werde diese etwas paradoxe Situation in einer zweistufigen Argumentation angehen. In einem ersten Schritt werde ich die um das Aufenthaltserfordernis verschärfte Wohnsitzvoraussetzung einer „gewöhnlichen“ Behandlung unterziehen, indem ich ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 untersuche. Ist eine solche Voraussetzung zulässig im Hinblick auf die Aufhebung der Wohnortklauseln gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 und den Grundsatz der „Exportierbarkeit“ bestimmter Sozialleistungen, wie er sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt? In einem zweiten Schritt werde ich dem Gerichtshof eine auf die Spezifität der Wohnsitz- und Aufenthaltsvoraussetzung und der Besonderheit der Situation des Ausgangsverfahrens „angepasste“ Lesart der Rechtsprechung vorschlagen.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
3. Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 definiert deren sachlichen Geltungsbereich wie folgt:
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
…
(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.
(2a) Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.
Der Ausdruck ‚besondere beitragsunabhängige Geldleistungen‘ bezeichnet die Leistungen,
a) die dazu bestimmt sind:
i) einen zusätzlichen ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht, oder
ii) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist, und
b) deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen; jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten; und
c) die in Anhang IIA aufgeführt sind.“
4. Nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 geben die Mitgliedstaaten die in Art. 4 Abs. 2a dieser Verordnung genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen an.
5. Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 stellt den Grundsatz auf, dass Wohnortklauseln u. a. für Leistungen bei Invalidität aufzuheben sind. Abs. 1 bestimmt:
„(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“
6. Das Erste Kapitel des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 fasst die besonderen Vorschriften für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zusammen, darunter Art. 19, der vorsieht:
„(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikel 18, erfüllt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,
a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können die Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.
Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist, es sei denn, dass sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufstätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.“
7. Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„(1) Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, erhält dennoch diese Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI – nach den Rechtsvorschriften des Staates, aufgrund deren die Rente geschuldet wird, oder zumindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn er im Gebiet des betreffenden Staates wohnte. Diese Leistungen werden wie folgt gewährt:
a) Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 bezeichneten Trägers, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte;
b) die Geldleistungen gewährt gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.“
B – Nationales Recht
8. Das Sozialversicherungsbeitrags- und Leistungsgesetz von 1992 (Social Security Contributions and Benefits Act 1992(3)) sieht eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit („incapacity benefit“) vor, die Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, zu arbeiten, vor Erreichen des staatlichen Rentenantrittsalters ein Ersatzeinkommen garantiert. Dieses nach Section 20(1)(c) SSCBA als beitragsabhängig eingestufte Arbeitsunfähigkeitsgeld wird gemäß Section 163 des Gesetzes über die Verwaltung der sozialen Sicherheit (Social Security Administration Act) 1992 aus dem National Insurance Fund gezahlt, dessen Mittel durch Beiträge aufgebracht werden, die Erwerbstätige, Arbeitgeber u. a. zu entrichten haben (Section 1[1] SSCBA).
9. Das Arbeitsunfähigkeitsgeld besteht aus einer kurzfristigen Leistung gemäß Section 30A(4) SSCBA, die höchstens für eine Dauer von 364 Tagen gewährt wird, und einer langfristigen Leistung gemäß Section 30A(5) SSCBA.
10. Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld wird für eine Dauer von 196 Tagen zu einem niedrigeren Satz, danach zu einem höheren Satz gewährt, dieser bleibt jedoch unter dem Satz des langfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds. Der Anspruch auf kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld ist gemäß Anhang 12(1) SSCBA ausgeschlossen, wenn der Antragsteller ein gesetzliches Krankengeld („statutory sick pay“) erhält, das für eine Dauer von höchstens 28 Wochen (196 Tagen) gewährt wird. Das Arbeitsunfähigkeitsgeld kann um den Betrag der Rentenleistungen, auf die der Antragsteller Anspruch hat, gekürzt werden.
11. Der Anspruch auf kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld hängt im Wesentlichen von festgestellten Beitragszahlungen des Antragstellers ab.
12. Antragsteller, die die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllen, aber arbeitsunfähig sind, können Anspruch auf Einkommensbeihilfe, eine einkommensabhängige Leistung, haben.
13. Aus dem Vorlagebeschluss und den eingereichten Erklärungen geht im Übrigen hervor, dass Personen, die arbeitsunfähig sind, aber die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere weil sie vor Erreichen des Erwerbsalters (16 Jahre) wegen einer Behinderung keine Beiträge in die sozialen Sicherungssysteme einzahlen konnten, die ihnen einen Anspruch auf kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld eröffnet hätten, gemäß Section 30A(1) SSCBA auch ohne festgestellte Beitragszahlungen Anspruch auf Letzteres haben, sofern sie die Voraussetzungen gemäß Section 30A(2A) SSCBA, der am 6. April 2001 in Kraft getreten ist(4), erfüllen.
14. Section 30A(1) SSCBA bestimmt:
„Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Artikels hat eine Person, die
a) eine der unten in Subsection (2) genannten Voraussetzungen erfüllt oder, wenn sie keine dieser Voraussetzungen erfüllt,
b) jede der unten in Subsection (2A) angeführten Voraussetzungen erfüllt,
Anspruch auf kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für jeden Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit (Leistungstag).“
15. Section 30A(2A) SSCBA bestimmt:
„(2A) Die oben in Subsection (1)(b) erwähnten Voraussetzungen sind, dass:
a) [der Antragsteller] am Stichtag mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat,
b) er an einem Tag seiner Arbeitsunfähigkeit noch nicht das 20. oder, in den vorgesehenen Fällen, noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
c) er während 196 aufeinander folgenden Tagen unmittelbar vor dem Stichtag oder einem früheren Tag während seiner Arbeitsunfähigkeit, an dem er bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte, arbeitsunfähig war,
d) er am Stichtag die hinsichtlich seines Wohnsitzes oder Aufenthalts in Großbritannien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
e) er sich an diesem Tag nicht in Vollzeitausbildung befindet.“
16. Das auf der Grundlage dieser Voraussetzungen gewährte Arbeitsunfähigkeitsgeld, das an die Stelle des Schwerbehindertengelds tritt, wird deshalb als „Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen“ bezeichnet.
17. Empfänger von kurzfristigem Arbeitsunfähigkeitsgeld haben gemäß Section 30A(5) SSCBA Anspruch auf langfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld, wenn die Krankheit oder die Behinderung fortdauert. Diese Vorschrift lautet:
„Erlischt der Anspruch auf kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld nach Maßgabe [von Section 30A(4) SSCBA], erwirbt der Antragsteller einen Anspruch auf langfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für jeden weiteren Tag seiner Arbeitsunfähigkeit im selben Zeitraum bis zum Erreichen des staatlichen Rentenantrittsalters.“
18. Die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des Aufenthalts nach Section 30A(2A)(d) SSCBA sind in Regulation 16(1) der Social Security (Incapacity Benefit) Regulations (Verordnung über die soziale Sicherheit [Arbeitsunfähigkeitsgeld])(5) geregelt:
„16 Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Aufenthalt
(1) Die für die Zwecke von Section 30A(2A)(d) [SSCBA] für eine Person am Stichtag geltenden Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Aufenthalt in Großbritannien sind, dass sie an diesem Tag
a) ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Großbritannien hat,
b) nicht der Einwanderungskontrolle im Sinne von Section 115(9) des Immigration and Asylum Act (Einwanderungs- und Asylgesetz) 1999 unterliegt oder auf sie Regulation 16(5) anzuwenden ist,
c) sich in Großbritannien aufhält und
d) sich für einen ununterbrochenen Zeitraum oder mehrere unterbrochene Zeiträume von insgesamt mindestens 26 Wochen innerhalb der diesem Tag unmittelbar vorangehenden 52 Wochen in Großbritannien aufgehalten hat.“
II – Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt
19. Lucy Stewart, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine am 20. November 1989 geborene britische Staatsangehörige, lebt mit ihren Eltern seit August 2000 in Spanien. Da sie am Down-Syndrom erkrankt ist, hat sie nie gearbeitet, und es ist unstreitig, dass sie bei realistischer Betrachtung nie eine Erwerbstätigkeit, jedenfalls keine normale, ausüben wird.
20. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhält seit ihrer Einführung im April 1992 Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance(6)). Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sie davor wahrscheinlich Unterstützungsbeihilfe bezogen hat. Die Leistungen wurden ihr nach Art. 95b der Verordnung Nr. 1408/71 in Spanien ausgezahlt. Unterhaltsbeihilfe für Behinderte kann nach den Angaben des vorlegenden Gerichts für unbestimmte Zeit, d. h., solange sich die anspruchsrelevanten Umstände nicht ändern, gewährt werden.
21. Die Mutter der Klägerin des Ausgangsverfahrens bezieht seit dem 25. Juli 2005 eine Altersrente und bezog zuvor Arbeitsunfähigkeitsgeld.
22. Der Vater der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuletzt im Veranlagungsjahr 2000/2001 gearbeitet hat, bezieht eine Betriebsrente und seit Oktober 2009 eine Altersrente von diesem Staat.
23. Am 31. Oktober 2005 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch ihre Mutter, die Gewährung von kurzfristigem Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen ab dem 16. Geburtstag gemäß Section 30A(2A) SSCBA.
24. Am 24. November 2005 lehnte der Secretary of State for Work and Pensions, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens „sich nicht in Großbritannien [aufhält]“.
25. Es ist unstreitig, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens weder die Voraussetzung des Wohnsitzes noch die Voraussetzungen des Aufenthalts oder des vorherigen Aufenthalts nach Section 16(1)(a), (c) und (d) SSIBR erfüllte.
26. Auf die Klage der Klägerin des Ausgangsverfahrens, weiterhin vertreten durch ihre Mutter, bestätigte der Secretary of State for Work and Pensions nach Prüfung seine Entscheidung vom 24. November 2005. Er begründete dies damit, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung in Spanien gewohnt habe und daher nicht die Voraussetzung erfülle, dass sich der Anspruchsteller am ersten Tag des Zeitraums, für den er Leistungen bei Invalidität beziehen wolle, in Großbritannien aufhalten müsse. Er fügte hinzu, dass sie sich für die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzung nicht auf Rechtsvorschriften der Union berufen könne.
III – Die Vorlagefragen
27. Unter diesen Umständen entschied das vorlegende Gericht, das Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber), auf das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung am 16. November 2009 dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist eine Leistung wie das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen eine Leistung bei Krankheit oder eine Leistung bei Invalidität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1408/71?
2. Sollte die Frage 1 dahin zu beantworten sein, dass eine solche Leistung wie eine Leistung bei Krankheit zu behandeln ist:
a) Ist eine Person wie die Mutter der Antragstellerin, die aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben jegliche Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Selbständige endgültig eingestellt hat, aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Selbständige dennoch eine „Arbeitnehmerin“ im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1408/71, oder sind die Art. 27 bis 34 (Rentenberechtigte) dieser Verordnung anzuwenden?
b) Ist eine Person wie der Vater der Antragstellerin, der seit 2001 nicht mehr als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig war, aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger dennoch ein „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1408/71?
c) Ist ein Antragsteller, dem eine Leistung nach Art. 95b der Verordnung Nr. 1408/71 gewährt wird, unbeschadet dessen, dass er i) nie Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 war, ii) das staatliche Rentenantrittsalter nicht erreicht hat und iii) nur als Familienangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, als „Rentner“ im Sinne von Art. 28 dieser Verordnung zu behandeln?
d) Kann ein Familienangehöriger eines unter Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Rentners, der stets bei diesem Rentner und im selben Staat wie dieser gewohnt hat, eine Geldleistung bei Krankheit nach Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 dieser Verordnung von dem nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmten zuständigen Träger fordern, wenn diese Leistung (sofern ein Anspruch besteht) dem Familienangehörigen (und nicht dem Rentner) zusteht?
e) Ist gegebenenfalls (aufgrund der Antworten auf die Fragen a bis d) die Anwendung einer im nationalen Recht der sozialen Sicherheit vorgesehenen Voraussetzung, wonach der erstmalige Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit auf Personen beschränkt ist, die sich während eines festgelegten vorangehenden Zeitraums für eine bestimmte Zeit im zuständigen Mitgliedstaat aufgehalten haben, mit den Art. 19 und/oder 28 der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar?
3. Sollte die Frage 1 dahin zu beantworten sein, dass eine solche Leistung wie eine Leistung bei Invalidität zu behandeln ist, bedeutet der Verweis in Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 auf Leistungen, „auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erhoben worden ist“, dass die Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin befugt sind, für den erstmaligen Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen bei Invalidität Voraussetzungen vorzusehen, die auf den Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedstaat oder auf den Nachweis bestimmter Aufenthaltszeiten in diesem Staat abstellen, so dass der Antragsteller den Leistungsanspruch nicht erstmals von einem anderen Mitgliedstaat aus geltend machen kann?(7)
IV – Zum Aufbau und zur Besonderheit der Fragen des vorlegenden Gerichts
28. Das Besondere an der vorliegenden Rechtssache ist, dass es im Verlauf meiner Antwort zwangsläufig erforderlich sein wird, sich mit dem Aufbau und der Entscheidungserheblichkeit der verschiedenen Vorlagefragen, die einer Verschlankung unterzogen werden sollen, auseinanderzusetzen. Ich werde – vereinfacht gesagt – aufzeigen, warum die Unterscheidung zwischen Leistungen bei Krankheit und Leistungen bei Invalidität, die Gegenstand der ersten Frage ist und den Aufbau der restlichen Fragen bestimmt, praktisch ohne Folgen ist; ich werde darlegen, welche Schwierigkeiten die gesonderte Beschäftigung mit den Voraussetzungen des Wohnsitzes und des Aufenthalts aufwirft; schließlich werde ich aufzeigen, dass die zentrale Frage dieser Rechtssache die des „gewöhnlichen Wohnsitzes“ ist und dass es nur in diesem Kontext wirklich möglich sein wird, sich zu gegebener Zeit mit dem Status der Klägerin und mit ihrer Eigenschaft als Familienangehöriger eines Rentners im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 auseinanderzusetzen. Die Problematik besteht darin, dass diese „Rekonstruktion“ der Fragen des vorlegenden Gerichts nicht einfach zu Beginn der Antwort, die ich zu geben beabsichtige, erfolgen kann, sondern sich erst aus der zu entwickelnden Argumentation ergibt. Zu diesem Zweck muss vorab die Einzigartigkeit dessen aufgezeigt werden, was hier als kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen bezeichnet wird.
A – Das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen
29. Die Einzigartigkeit des 2001(8) eingeführten kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen liegt darin begründet, dass es sich um eine materiell beitragsunabhängige(9) Leistung handelt, die in ein allgemeineres System, das allgemeine Arbeitsunfähigkeitsgeld, eingebettet ist und sämtliche Merkmale einer beitragsabhängigen Leistung aufweist.
30. Das gesetzlich vorgesehene Arbeitsunfähigkeitsgeld wird in erster Linie unter der Voraussetzung geleisteter Beitragszahlungen zum allgemeinen System der sozialen Sicherheit gewährt, während das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen abweichend davon unabhängig von jeglicher Beitragszahlung ausgezahlt wird, sofern der Antragsteller eine dreifache Voraussetzung des Wohnsitzes und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erfüllt(10).
31. Es kann jeder Person in Form eines Ersatzeinkommens gewährt werden, die bei Erreichen des Erwerbsalters wegen Krankheit oder Behinderung arbeitsunfähig ist und mangels vorheriger Beitragszahlungen keinen Anspruch auf das gesetzlich vorgesehene Arbeitsunfähigkeitsgeld hat. In dieser Situation befindet sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein behinderter junger Mensch, die nie gearbeitet und einen Antrag auf kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen ab ihrem 16. Geburtstag gestellt hat.
B – Die dreifache Voraussetzung des Wohnsitzes und des Aufenthalts
32. Genauer gesagt wird kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen unter der dreifachen Voraussetzung gewährt, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hat (Voraussetzung des gewöhnlichen Wohnsitzes), sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in diesem Hoheitsgebiet aufhält (Voraussetzung des derzeitigen Aufenthalts) und sich für mindestens 26 Wochen innerhalb der dem Tag der Antragstellung vorangehenden 52 Wochen dort aufgehalten hat (Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts). Es handelt sich somit gewissermaßen um eine durch ein doppeltes Aufenthaltserfordernis „verschärfte“ Voraussetzung des gewöhnlichen Wohnsitzes.
33. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens zwar mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass sie die Voraussetzung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfülle, er aber ebenso auf der Grundlage der Wohnsitzvoraussetzung oder der Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts hätte abgelehnt werden können. Aus der Frage 2 e, die lediglich die Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts betrifft, und aus der Frage 3, die sowohl die Voraussetzung des Wohnsitzes als auch die Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts betrifft, scheint im Übrigen hervorzugehen, dass diese Voraussetzungen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts „autonom“ sind, dass sie unabhängig voneinander Anwendung finden können und dass sie dementsprechend gesondert bewertet werden müssen.
34. Es ist hervorzuheben, dass die beiden Voraussetzungen des Aufenthalts in systematischer Hinsicht nur in Bezug auf die Wohnsitzvoraussetzung Sinn haben. Es erscheint nämlich ausgeschlossen, dass der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit der Gewährung des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen allein auf der Grundlage des vorherigen und/oder des derzeitigen Aufenthalts des Antragstellers vorsehen wollte, d. h. für den Fall, dass der Antragsteller zwar nicht über einen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verfügt, aber die beiden anderen Voraussetzungen erfüllt. Folglich kann, während fraglich sein mag, ob eine Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts im Einklang mit dem Unionsrecht steht, zugleich aber die Voraussetzung des gewöhnlichen Wohnsitzes jedenfalls eindeutig nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, die Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts innerhalb der Systematik des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen nicht autonom bestehen.
35. Im Ergebnis wirkt sich die vom vorlegenden Gericht getroffene Unterscheidung zwischen Leistungen bei Krankheit und Leistungen bei Invalidität im Hinblick auf die Vereinbarkeit der jeweiligen Voraussetzungen, die Gegenstand der Vorlagefragen sind, nämlich der Voraussetzung eines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem einen Fall und der Voraussetzungen des gewöhnlichen Wohnsitzes und des vorherigen Aufenthalts in dem anderen Fall, mit dem Unionsrecht jedenfalls dann nicht aus, wenn sich die Voraussetzung des gewöhnlichen Wohnsitzes in dem einen wie in dem anderen Fall als rechtswidrig erweisen sollte, was ich in einem ersten Schritt darlegen will.
V – Der Wohnsitz, eine im Hinblick auf das Unionsrecht von vornherein verdächtige Voraussetzung für die Gewährung von Sozialleistungen
36. Wohnsitzvoraussetzungen sind im Unionsrecht grundsätzlich „verdächtig“. Sie werden jedenfalls dann allgemein als unvereinbar mit den auf Leistungen bei Krankheit und Leistungen bei Invalidität anwendbaren Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen, wenn sie „zusätzlich“ festgelegt werden, d. h. zu den Anspruchsvoraussetzungen hinzukommen, die die Mitgliedstaaten vorsehen dürfen. Wie bereits angekündigt, werde ich mich in diesem ersten Schritt bemühen, das anwendbare Recht so darzustellen, als ginge es um eine einfache Wohnsitzvoraussetzung.
A – Leistungen bei Invalidität
37. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der den Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln aufstellt(11) und die „Exportierbarkeit“ vor allem der Leistungen bei Invalidität gewährleistet, soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 42 EG dadurch fördern, dass die Betroffenen vor den Nachteilen geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnorts von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten(12).
38. Diese Bestimmung bedeutet nicht nur, dass dem Betroffenen sein Anspruch auf Renten und Sterbegelder, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, selbst nach Verlegung seines Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat erhalten bleibt, sondern auch, was im vorliegenden Fall entscheidend ist, dass ihm der Erwerb eines solchen Anspruchs nicht allein deshalb versagt werden kann, weil er nicht im Hoheitsgebiet des Staates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat(13). Wie Generalanwalt Darmon in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stanton Newton(14) hervorgehoben hat, könnte, wenn eine solche Unterscheidung zulässig wäre, das in Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltene Verbot sehr leicht umgangen werden: „Um die Wohnsitzvoraussetzungen diesem Verbot zu entziehen, würde es genügen, dass der Gesetzgeber sie unter die Anspruchsvoraussetzungen einordnet.“
B – Leistungen bei Krankheit
39. Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 schreibt vor, dass ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt, in dem Staat, in dem er wohnt, Geldleistungen vom zuständigen Staat erhält, wenn er alle anderen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
40. Diese Bestimmung steht auch einer Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegen, die die Gewährung von Leistungen bei Krankheit von einer Wohnsitzvoraussetzung abhängig macht(15).
41. Entsprechend kann der Familienangehörige eines Arbeitnehmers vom Beschäftigungsmitgliedstaat die Zahlung von Leistungen bei Krankheit in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 verlangen, wenn er sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sofern er nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, Anspruch auf gleichartige Leistungen hat(16).
42. Der Gerichtshof hat im Urteil Hosse festgestellt, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere verhindern soll, dass die Gewährung von Leistungen bei Krankheit davon abhängig gemacht wird, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers im zuständigen Mitgliedstaat wohnen, damit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft nicht davon abgehalten wird, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Danach „verstieße es gegen Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn der Tochter eines Arbeitnehmers der Genuss einer Leistung vorenthalten würde, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie im zuständigen Staat wohnen würde“(17).
43. Der Gerichtshof hat schließlich auch Rentnern einen Anspruch auf die Exportierbarkeit von Leistungen bei Krankheit nach Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 zuerkannt(18).
44. Nach der Logik der oben genannten Rechtsprechung ist schließlich anzuerkennen, dass der Anspruch auf Exportierbarkeit von Leistungen bei Krankheit auch Familienangehörigen von Rentnern zugestanden werden muss.
45. Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend gemacht hat, hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang zunächst zwar entschieden, dass ein unterhaltsberechtigter Abkömmling eines Wanderarbeitnehmers aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers keinen Anspruch auf eine Leistung für Behinderte hat, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als eigener Anspruch gewährt wird(19), er hat diese Rechtsprechung später jedoch deutlich eingeschränkt(20).
46. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Unterscheidung zwischen eigenen Rechten des Arbeitnehmers und abgeleiteten Rechten von Familienangehörigen nur dann erheblich ist, wenn ein Familienangehöriger sich auf Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, die ausschließlich für Arbeitnehmer, nicht aber für Familienangehörige gelten(21).
47. Dementsprechend müsste, wenn der Grundsatz der Aufhebung von Wohnortklauseln des Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 oder der in der Rechtsprechung zu den Art. 19 und 28 dieser Verordnung zum Ausdruck kommende Grundsatz der „Exportierbarkeit“ von Leistungen bei Krankheit rigoros und sozusagen mechanisch auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt angewandt würde, das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen an die Klägerin des Ausgangsverfahrens ausgezahlt werden.
48. Im Ergebnis könnte der Gerichtshof nach dieser Rechtsprechung für Recht erkennen, dass Art. 10 oder die Art. 19 und 28 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer verschärften Wohnsitzvoraussetzung wie der im Ausgangsverfahren auf eine Person in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens entgegenstehen, oder aber, dass die Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Gewährung einer Sozialleistung wie des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen davon abhängig gemacht wird, dass der Berechtigte Voraussetzungen des Wohnsitzes und des vorherigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erfüllt.
49. Im Hinblick darauf und vor den weiteren Ausführungen ist hervorzuheben, dass die im Ausgangsverfahren fragliche verschärfte Wohnsitzvoraussetzung keine „zusätzliche“ Rolle spielt, sondern im Gegenteil eine ganz andere Funktion erfüllt. Unter diesen Umständen wären, wenn die Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen des vorlegenden Gerichts so ausfallen sollte, die Folgen nicht unerheblich. Um die Bedeutung dieser Option vollständig erfassen zu können, gilt es zu berücksichtigen, dass ohne die verschärfte Wohnsitzvoraussetzung jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hat und sich in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens befindet, d. h. zwischen 16 und 20 Jahre (maximal 25 Jahre) alt ist, während 196 Tagen vor ihrem 16. Geburtstag arbeitsunfähig war und sich nicht in Vollzeitausbildung befindet, kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen beantragen könnte und es erhielte, gegebenenfalls ohne jemals dem System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats angeschlossen gewesen zu sein.
50. Damit stehen wir vor der Frage, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einen Mitgliedstaat zu einer unausweichlichen Wahl zwischen der Abschaffung einer solchen Sozialleistung, deren Anspruchsvoraussetzungen die Grenzen des Vernünftigen überschreiten würden, und der Neugestaltung dieser Sozialleistung als einer beitragsabhängigen Sonderleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwingen kann. Ich bin nicht der Auffassung, dass das Unionsrecht eine solche Wahl gebietet.
VI – Die verschärfte Wohnsitzvoraussetzung als „konstitutive“ Voraussetzung für einen den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Anknüpfungspunkt
51. Aus der gesamten oben genannten Rechtsprechung geht hervor, dass Wohnsitzvoraussetzungen in allen Fällen, in denen sie als unvereinbar mit den Vorgaben des Unionsrechts angesehen worden sind, im Wesentlichen „zusätzlich“ oder ergänzend zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Sozialleistungen, in der Regel Voraussetzungen der Beitragszahlung zum System der sozialen Sicherheit, hinzugekommen sind und damit vor allem Berechtigte ausschließen sollten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatten. Unter diesen Umständen hat die Rechtsprechung die Anwendung des Grundsatzes der Aufhebung von Wohnortklauseln oder des Grundsatzes der „Exportierbarkeit“ von Sozialleistungen zu Recht besonders nachdrücklich gefordert.
52. Die verschärfte Wohnsitzvoraussetzung, mit der sich der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu beschäftigen hat, steht jedoch in einem völlig anderen Zusammenhang. Die Argumentation der Regierung des Vereinigten Königreichs, die geltend macht, die verschärfte Wohnsitzvoraussetzung sei eine Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen und trete im Interesse der Berechtigten an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Beitragsvoraussetzung, ist unter diesem Blickwinkel zu würdigen.
53. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, sofern sie bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten(22). Diese Befugnis beinhaltet das Recht, sowohl den Umfang ihres Systems der sozialen Sicherheit als auch die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen, von denen die Gewährung von Sozialleistungen im Rahmen dieses Systems abhängig gemacht wird, sofern diese Voraussetzungen mit dem Unionsrecht vereinbar und vor allem nicht diskriminierend sind. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, das Maß an nationaler Solidarität und die Bedingungen zu definieren, unter denen diese zum Ausdruck kommen soll. Es obliegt ihnen insbesondere, und zwar immer unter Beachtung des Unionsrechts, zu bestimmen, welche der verschiedenen bereitgehaltenen Leistungen als beitragsabhängig und welche so ausgestaltet werden sollen, dass sie Merkmale einer beitragsunabhängigen Sonderleistung aufweisen(23).
54. Die Verordnung Nr. 1408/71 soll gemäß Art. 42 EG die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nämlich nur koordinieren, nicht aber harmonisieren. Nach ständiger Rechtsprechung ist es somit Sache der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig dieses Systems beitreten kann oder muss, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen den eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt(24).
55. Die vorliegende verschärfte Wohnsitzvoraussetzung, von der die Gewährung des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen abhängig gemacht wird, ist im Licht dieser Rechtsprechung zu untersuchen, soweit sie die gesetzlich vorgesehene Beitragsvoraussetzung ersetzt und damit die Funktion eines Anknüpfungspunkts erfüllt, die für gewöhnlich Letzterer zukommt. Im Hinblick darauf werde ich zunächst prüfen, ob eine solche Wohnsitzvoraussetzung grundsätzlich zulässig sein kann, und daran anschließend herauszuarbeiten versuchen, an welche Bedingungen sie geknüpft werden müsste.
A – Prüfung der grundsätzlichen Möglichkeiten
56. Zunächst ist festzustellen, dass es nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vollkommen ausgeschlossen ist, dass der Wohnsitz – wie auch die Beschäftigungszeit – unter bestimmten Voraussetzungen ein Kriterium der Verbundenheit mit dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats darstellen kann. Davon zeugt vor allem Art. 18 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Möglichkeit vorsieht, dass nach nationalen Rechtsvorschriften „der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten abhängig ist“(25).
57. Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung von beitragsunabhängigen Sonderleistungen von einer Wohnsitzvoraussetzung abhängig machen können.
58. Andererseits werden Wohnsitzvoraussetzungen zwar allgemein als Beschränkungen insbesondere der Bewegungsfreiheit im Sinne des Art. 18 EG angesehen, es ist aber auch anerkannt, dass sie im Hinblick auf das Unionsrecht gerechtfertigt sein können(26), wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht rechtmäßigerweise verfolgten Zweck stehen(27).
59. So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Verwendung des Wohnsitzes als Kriterium für die Beschränkung des Kreises der Empfänger einer Sozialleistung und damit des Ausmaßes der Solidaritätsverpflichtung, von der Letztere zeugt, durch einen nationalen Gesetzgeber als Äußerung des Grades der Verbundenheit dieser Personen mit der Gesellschaft, von der diese solidarische Anstrengung ausgeht, eine objektive Erwägung des Allgemeininteresses darstellen kann(28), die geeignet ist, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu rechtfertigen.
60. Im Licht dieser Überlegungen gewinnt die materiell an sich beitragsunabhängige Natur des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen an Bedeutung.
61. In vielerlei Hinsicht stellen nämlich gerade die Voraussetzungen für die Gewährung des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen als Ausnahme von den gesetzlich vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit, denen der Grundsatz vorheriger Beitragszahlungen zugrunde liegt, die Äußerung einer solidarischen Anstrengung dar, die unzweifelhaft auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses – im vorliegenden Fall der Notwendigkeit des Schutzes arbeitsunfähiger junger Arbeitnehmer, die nicht dem allgemeinen Krankenversicherungssystem angeschlossen sind – beruht.
62. Sollte die verschärfte Wohnsitzvoraussetzung, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend gemacht hat, tatsächlich zu den Anspruchsvoraussetzungen für das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen gehören, dann allenfalls, um das Fehlen vorheriger Beitragszahlungen durch die Berechtigten auszugleichen.
63. Entscheidend ist weniger der Umstand, dass das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen materiell beitragsunabhängig ist, als vielmehr die Rolle, die die verschärfte Wohnsitzvoraussetzung spielen soll, wenn Beitragszahlungen fehlen, d. h. in dem Fall, dass keine andere Verbindung zwischen der Leistung und dem Berechtigten bzw. zwischen dem als zuständig erachteten Mitgliedstaat und dem Antragsteller der Leistung besteht.
64. Mit anderen Worten ersetzt die verschärfte Wohnsitzvoraussetzung die Beitragszahlungen zum System der sozialen Sicherheit(29), sie kommt als unverzichtbarer Anknüpfungspunkt hinzu und ist auch so zu analysieren, d. h. als Bindeglied zwischen kurzfristigem Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen und seinen Empfängern. Sie erfüllt damit keine „zusätzliche“ Funktion im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Eröffnung des Leistungsanspruchs, sondern eine „konstitutive“ Verbindungsfunktion zwischen dem System der sozialen Sicherheit, zu dem die Leistung gehört, und den Berechtigten, die die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllen.
65. Von diesem Standpunkt aus zielte die Einführung der verschärften Wohnsitzvoraussetzung darauf ab, junge arbeitsunfähige Menschen, die die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllen, generell in den Kreis der Empfänger von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit einzubeziehen, und nicht, junge arbeitsunfähige Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Gewährung der Leistung auszuschließen.
66. Allein der Umstand, dass die verschärfte Wohnsitzvoraussetzung keinen diskriminierenden Zweck verfolgt, bedeutet jedoch nicht, dass sie automatisch für mit dem Unionsrecht vereinbar gehalten werden müsste. Hierzu muss noch sichergestellt werden, dass sie keinerlei diskriminierende Wirkung entfaltet und ihre Anwendung voll und ganz im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 sowie den Bestimmungen des Vertrags und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts steht. Damit stellt sich die unumgängliche Frage nach den Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit.
B – Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
67. Eine verschärfte Wohnsitzvoraussetzung, wie sie von der im Ausgangsverfahren im Streit stehenden Regelung des Vereinigten Königreichs festgelegt worden ist, kann gegebenenfalls nur unter der doppelten Voraussetzung gerechtfertigt sein, dass sie die Rolle eines Anknüpfungspunkts spielt und nur dann greift, wenn es keinen anderen Anknüpfungspunkt gibt.
68. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Wohnsitzerfordernis nicht als hinreichendes Indiz für die Verbundenheit der Antragsteller mit dem die Leistung gewährenden Mitgliedstaat angesehen werden kann, wenn es bei Personen, die im Ausland ansässig sind und deren Niveau der Integration in die Gesellschaft des die Leistung gewährenden Mitgliedstaats in allen Punkten vergleichbar ist, zu unterschiedlichen Ergebnissen führt(30).
69. Die Frage 2 e des vorlegenden Gerichts ist daher unter diesem Gesichtspunkt zu untersuchen. Dieses stellt sich nämlich die Frage, ob die Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts, die es isoliert und losgelöst von den übrigen Voraussetzungen, insbesondere der des gewöhnlichen Wohnsitzes, prüft, im Einklang mit den Vorschriften der Art. 19 und/oder 28 der Verordnung Nr. 1408/71 steht. Selbst unter der Annahme, dass die Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts unabhängig von der Voraussetzung des gewöhnlichen Wohnsitzes Anwendung finden kann(31), obläge es dem vorlegenden Gericht, zu untersuchen, ob und inwieweit sie die Funktion eines Anknüpfungspunkts erfüllen und als hinreichend angesehen werden kann, den erforderlichen Grad der Integration herzustellen.
70. Die möglicherweise als Anknüpfungspunkt zulässige Wohnsitzvoraussetzung darf, um der Missachtung der Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Aufhebung von Wohnortklauseln und der oben genannten „Exportierbarkeit“ von Leistungen vorzubeugen, im Übrigen einer Person nicht entgegengehalten werden, die bereits einen Anspruch auf eine Leistung bei Krankheit oder bei Invalidität hat.
71. Eine „konstitutive“ Wohnsitzvoraussetzung ist daher nur in einer Einbeziehungsfunktion als Voraussetzung für die Eröffnung des Leistungsanspruchs zulässig. Sobald sie ihre Funktion als Anknüpfungspunkt erfüllt hat, darf sie keine Rolle mehr spielen.
72. Die Umstände des vorliegenden Falls führen uns schließlich zur Prüfung der Frage, ob eine durch die Mitgliedschaft in einem System der sozialen Sicherheit vermittelte indirekte Verbindung als ein hinreichender Anknüpfungspunkt angesehen werden kann, der im vorliegenden Fall geeignet wäre, die Geltendmachung einer Wohnsitzvoraussetzung auszuschließen.
73. Kann angenommen werden, dass die im Ausgangsverfahren maßgebliche verschärfte Wohnsitzvoraussetzung der Klägerin des Ausgangsverfahrens insoweit nicht entgegengehalten werden kann, als ihre Verwandtschaftsbeziehungen zu einer Person, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, einen mittelbaren Anknüpfungspunkt zum System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs darstellen?
74. Wie man sich leicht vorstellen kann, stellt sich von diesem Standpunkt aus die Frage nach dem Status der Klägerin im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1408/71 und dem Status ihrer Eltern im Hinblick auf das System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs mit besonderer Schärfe und ist unter Berücksichtigung der Merkmale des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen zu untersuchen.
75. Kann die Klägerin des Ausgangsverfahrens den „Export“ einer Leistung fordern, auf die sie einen persönlichen Anspruch hat, indem sie sich auf ihre Eigenschaft als Familienangehörige eines unter die Vorschriften des Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Rentners und die Verbundenheit dieser Person mit dem die Leistung bereitstellenden System der sozialen Sicherheit beruft?
76. Es sei daran erinnert, dass, wie wir soeben gesehen haben, ein Mitgliedstaat ein System der sozialen Sicherheit grundsätzlich so ausgestalten kann, dass die Gewährung einer Sozialleistung, unabhängig davon, ob es sich um eine Leistung bei Krankheit oder eine solche bei Invalidität handelt, von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, dass der Antragsteller eine Wohnsitzvoraussetzung erfüllt, sofern diese Voraussetzung lediglich darauf abzielt, die Verbundenheit des Antragstellers mit dem System herzustellen, und Ersterem nur für den Fall entgegengehalten werden kann, dass es keinen anderen vergleichbaren Anknüpfungspunkt gibt.
77. Er ist ebenfalls und a fortiori berechtigt, über die Intensität und die Art der erforderlichen Verbundenheit zu entscheiden. Daraus, dass die Mitgliedstaaten, wie bereits dargelegt, weiterhin für die Festlegung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im nationalen System der sozialen Sicherheit und der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Leistungsanspruchs zuständig sind, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind, ergibt sich, dass es im Normalfall Sache des nationalen Gesetzgebers ist, gegebenenfalls die Anknüpfungspunkte im weiteren Sinne zu ermitteln, die an die Stelle der traditionellen Anknüpfungspunkte der Beschäftigung oder der Beitragszahlung treten könnten(32).
78. Folglich obliegt es in Ermangelung einschlägiger Bestimmungen in der nationalen Regelung dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob die Verwandtschaftsbeziehung der Klägerin des Ausgangsverfahrens konstitutiv für einen solchen Anknüpfungspunkt sein und folglich als ausreichend angesehen werden könnte, um die Anwendung der verschärften Wohnsitzvoraussetzung abzuwenden und diese zu ersetzen. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens darf der Gerichtshof bei der Feststellung, ob das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen angesichts des Umstands, dass die Auszahlung an arbeitsunfähige Personen persönlich erfolgt, an eine Person in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens allein deshalb ausgezahlt werden kann oder muss, weil sie die Familienangehörige eines Mitglieds im System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats und von diesem abhängig ist, die Beurteilung des vorlegenden Gerichts nicht durch seine eigene ersetzen.
VII – Ergebnis
79. Ich schlage dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) wie folgt zu antworten:
1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Gewährung einer Sozialleistung wie des im Ausgangsverfahren im Streit stehenden kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen unabhängig von ihrer Einstufung als Leistung bei Invalidität oder Leistung bei Krankheit nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung von einer Wohnsitzvoraussetzung abhängig gemacht wird, sofern diese Voraussetzung, die eine Ausnahme von der Voraussetzung vorheriger Beitragszahlungen darstellt und diese ersetzt, erstens lediglich eine Verknüpfung zwischen dem Antragsteller und dem die Leistung bereitstellenden System der sozialen Sicherheit herstellen soll und zweitens Personen, die einen vergleichbaren Anknüpfungspunkt nachweisen, nicht entgegengehalten werden kann.
2. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens obliegt es in Ermangelung einschlägiger Bestimmungen in der nationalen Regelung dem vorlegenden Gericht, darüber zu befinden, ob die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens, insbesondere ihre Eigenschaft als Familienangehörige eines Rentners im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, einen Rückschluss auf das Bestehen eines hinreichenden Anknüpfungspunkts zulässt, der geeignet ist, auszuschließen, dass ihr diese Wohnsitzvoraussetzung entgegengehalten werden kann.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
3 – In der durch den Social Security (Incapacity for Work) Act 1994, Section 1 (1), und den Welfare Reform and Pensions Act 1999, Section 64, geänderten Fassung (im Folgenden: SSCBA).
4 – Welfare Reform and Pensions Act 1999, Section 64.
5 – Im Folgenden: SSIBR.
6 – Im Folgenden: DLA.
7 – In seiner Vorlageentscheidung hat das vorlegende Gericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Kommission wegen der Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts, von der die Gewährung von Leistungen bei Invalidität, die als Leistungen bei Krankheit eingestuft werden, abhängig gemacht wird, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet habe. Es hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass es eine Änderung der Vorlagefragen nicht für erforderlich halte, um dem Rechnung zu tragen. Aus einer Pressemitteilung (Soziale Sicherheit: EU unternimmt Schritte, damit im Ausland lebende Briten Leistungen bei Krankheit erhalten, Pressemiteilung IP/10/7999, 24. Juni 2010) geht nämlich hervor, dass die Kommission das Vereinigte Königreich offiziell aufgefordert hat, seinen in einem anderen Mitgliedstaat lebenden eigenen Staatsangehörigen bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit zu zahlen. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts, von der die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance), Unterstützungsbeihilfe (Attendance Allowance) und Beihilfe für Invalidenbetreuung (Carer‘s Allowance), die als „Geldleistungen bei Krankheit“ betrachtet werden und dem Schutz von Personen, die besonderer Fürsorge bedürfen, sowie derjenigen, die für sie sorgen, dienen sollen, abhängig gemacht werde, gegen das Unionsrecht – sowohl gegen die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 als auch gegen die Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit – verstoße. Diese drei Leistungen waren als beitragsunabhängige Sonderleistungen eingestuft und als solche in Anhang IIA der Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen worden, bevor sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C‑299/05, Slg. 2007, I‑8695), anders eingestuft hat.
8 – Das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen, das mit dem Welfare Reform and Pensions Act 1999, Section 64, eingeführt worden ist und zu einer Änderung von Section 30A SSCBA geführt hat, ist am 6. April 2001 in Kraft getreten.
9 – Es wird von den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – und in der Folge auch vom vorlegenden Gericht – gleichwohl als beitragsabhängig eingestuft und ist auch nicht als eine beitragsunabhängige Sonderleistung anzusehen, die unter die Bestimmungen des Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 fiele, weil es nicht im Verzeichnis in Anhang IIA dieser Verordnung aufgeführt ist und mangels Änderung dieser Verordnung durch den Unionsgesetzgeber auch nicht aufgeführt sein kann, wie aus den Art. 5 und 97 der Verordnung Nr. 1408/71 folgt. Die fehlenden Beitragszahlungen scheinen sich dennoch weder auf die Finanzierung des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen noch auf die Modalitäten seiner Auszahlung durch den National Insurance Fund (Nationaler Versicherungsfonds) ausgewirkt zu haben.
10 – Vorbehaltlich der folgenden Ausführungen.
11 – Jedoch ohne besondere Anwendungsbestimmungen im Sinne von Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71, vgl. insbesondere Urteile vom 2. Mai 1990, Winter-Lutzins (C‑293/88, Slg. 1990, I‑1623), und vom 25. Februar 1986, Spruyt (284/84, Slg. 1986, 685). Im vorliegenden Fall enthält Anhang VI dieser Verordnung keinerlei besondere Anwendungsbestimmung für die im Ausgangsverfahren im Streit stehende Sozialleistung oder gar für die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens.
12 – Vgl. bereits unter der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30, S. 561) Urteile vom 7. November 1973, Smieja (51/73, Slg. 1973, 1213, Randnrn. 14 und 15), zu Leistungen bei Alter Urteile vom 5. Mai 1983, Piscitello (139/82, Slg. 1983, 1427, Randnr. 15), Winter-Lutzins, Randnr. 15, und vom 30. März 1993, de Wit (C‑282/91, Slg. 1993, I‑1221, Randnr. 18).
13 – Vgl. bereits unter der Verordnung Nr. 3 Urteil vom 10. Juni 1982, Camera (92/81, Slg. 1982, 2213, Randnr. 14), zu Leistungen bei Invalidität Urteile vom 23. Oktober 1986, van Roosmalen (300/84, Slg. 1986, 3097, Randnr. 39), und vom 20. Juni 1991, Stanton Newton (C‑356/89, Slg. 1991, I‑3017, Randnrn. 23 bis 24), zu einer mit Leistungen bei Alter und Invalidität vergleichbaren Sonderleistung Urteile vom 24. Februar 1987, Giletti u. a. (379/85 bis 381/85 und 93/86, Slg. 1987, 955, Randnrn. 14 bis 16), vom 12. Juli 1990, Kommission/Frankreich (C‑236/88, Slg. 1990, I‑3163, Randnr. 11), und vom 6. Juli 2000, Movrin (C‑73/99, Slg. 2000, I‑5625, Randnr. 33).
14 – Schlussanträge vom 5. März 1991, Nr. 23.
15 – Urteile vom 5. März 1998, Molenaar (C‑160/96, Slg. 1998, I‑843, Randnrn. 38 und 39), und vom 8. März 2001, Jauch (C‑215/99, Slg. 2001, I‑1901).
16 – Urteil vom 21. Februar 2006, Hosse (C‑286/03, Slg. 2006, I‑1771, Randnrn. 47 bis 56).
17 – Ebd., Randnr. 55.
18 – Urteil Molenaar, Randnrn. 38 und 39. Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der gegenwärtig anhängigen Rechtssache Silva Martins (C‑388/09, Nrn. 69 ff.).
19 – Urteile vom 23. November 1976, Kermaschek (40/76, Slg. 1976, 1669, Randnrn. 6 bis 9), vom 20. Juni 1985, Deak (94/84, Slg. 1985, 1873, Randnrn. 12 bis 14), vom 16. Juli 1992, Hughes (C‑78/91, Slg. 1992, I‑4839, Randnr. 25), und vom 27. Mai 1993, Schmid (C‑310/91, Slg. 1993, I‑3011, Randnrn. 12 bis 14), zu einem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Ehegatte eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, Urteil vom 8. Juli 1992, Taghavi (C‑243/91, Slg. 1992, I‑4401).
20 – Urteile vom 30. April 1996, Cabanis-Issarte (C‑308/93, Slg. 1996, I‑2097), und vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow (C‑245/94 und C‑312/94, Slg. 1996, I‑4895).
21 – Dieser Grundsatz gilt nicht für Familienleistungen, vgl. über die beiden oben angeführten Urteile hinaus Urteil vom 15. März 2001, Offermanns (C‑85/99, Slg. 2001, I‑2261, Randnr. 34). Er gilt auch nicht für Leistungen bei Krankheit, vgl. Urteil Hosse, Randnr. 53.
22 – Vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll (C‑158/96, Slg. 1998, I‑1931, Randnrn. 17 bis 19), vom 28. April 1998, Decker (C‑120/95, Slg. 1998, I‑1831, Randnrn. 21 bis 23), vom 26. Januar 1999, Terhoeve (C‑18/95, Slg. 1999, I‑345, Randnrn. 34 und 35), vom 23. November 2000, Elsen (C‑135/99, Slg. 2000, I‑10409, Randnr. 33), vom 7. Juli 2005, van Pommeren-Bourgondiën (C‑227/03, Slg. 2005, I‑6101, Randnr. 39), und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C‑212/06, Slg. 2008, I‑1683, Randnr. 43).
23 – Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Einstufung einer Leistung als beitragsunabhängige Sonderleistung sowohl bestätigt (vgl. Urteil vom 4. November 1997, Snares, C‑20/96, Slg. 1997, I‑6057) als auch – im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens (Urteil vom 31. Mai 2001, Leclere und Deaconescu, C‑43/99, Slg. 2001, I‑4625) und im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage (Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C‑299/05, Slg. 2007, I‑8695) – aufgehoben.
24 – Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1979, Brunori (266/78, Slg. 1979, 2705), vom 24. April 1980, Coonan, 110/79, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12), vom 24. September 1987, de Rijke (43/86, Slg. 1987, 3611, Randnr. 12), vom 18. Mai 1989, Hartmann Troiani (368/87, Slg. 1989, 1333, Randnr. 21), vom 21. Februar 1991, Daalmeijer (C‑245/88, Slg. 1991, I‑555, Randnr. 15), vom 20. Oktober 1993, Baglieri (C‑297/92, Slg. 1993, I‑5211, Randnr. 13), und vom 9. März 2006, Piatkowski (C‑493/04, Slg. 2006, I‑2369, Randnr. 32).
25 – Die Nennung von „Beschäftigungs- oder Wohnzeiten“ geht bereits auf die Änderung dieser Bestimmung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 306, S. 1) zurück. Diese Änderung war aufgrund der Leitlinien in Teil VII des Anhangs II der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge im Anhang der Dokumente betreffend den Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. 1972, L 73, S. 143) notwendig geworden.
26 – Über die „vorbehaltlich der in [dem] Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ hinaus, um die Formulierung von Art. 18 Abs. 1 EG aufzunehmen.
27 – Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper (C‑406/04, Slg. 2006, I‑6947, Randnr. 40), und vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller (C‑221/07, Slg. 2008, I‑9029, Randnr. 37).
28 – Urteil vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas (C‑192/05, Slg. 2006, I‑10451, Randnr. 34).
29 – Die Regierung des Vereinigten Königreichs bezieht sich in diesem Zusammenhang bezeichnenderweise auf das Urteil vom 21. Februar 1991, Daalmeijer (C‑245/88, Slg. 1991, I‑555).
30 – Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 38. In dieser Rechtssache wurde die im Streit stehende Leistung unter der Voraussetzung gewährt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnte, eine Voraussetzung, die nicht geeignet war, die Integration des Antragstellers in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats zu ermöglichen, und deshalb nicht wirklich als Anknüpfungspunkt taugte. Vgl. hierzu die Analyse von Generalanwältin Kokott, Nrn. 66 bis 68.
31 – Diese Hypothese halte ich, wie oben bereits herausgestrichen, für fernliegend, es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, gegebenenfalls darüber zu befinden.
32 – In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es in einem weiteren Sinne Sache der Mitgliedstaaten ist, ihr System der sozialen Sicherheit auszugestalten und die allgemeine Ausrichtung der sozialen Ziele festzulegen, die sie verfolgen wollen, wenn sie unter Beachtung des Unionsrechts insbesondere über die Aufteilung ihrer Solidaritätsbestrebungen auf Sozialleistungen, beitragsunabhängige Sonderleistungen und Sozialhilfe entscheiden.
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