ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS
(Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung)
24. Juni 2009
„Überprüfung“
In der Rechtssache C‑197/09 RX
betreffend einen von der Ersten Generalanwältin nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs am 4. Juni 2009 vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris sowie der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter),
in Anbetracht von Art. 225 Abs. 2 Unterabs. 2 EG,
in Anbetracht von Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs,
in Anbetracht des Vorschlags der Ersten Generalanwältin E. Sharpston
folgende
Entscheidung
1 Der von der Ersten Generalanwältin vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T‑12/08 P, im Folgenden: Urteil vom 6. Mai 2009), mit dem das Gericht erster Instanz zum einen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F‑23/07), sowie die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) vom 25. Oktober 2006, mit der der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006, den Invaliditätsausschuss mit seinem Fall zu befassen, abgelehnt wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Oktober 2006), aufgehoben und zum anderen die EMEA zur Zahlung einer Entschädigung von 3 000 Euro an den Kläger verurteilt hat.
Vorgeschichte der Rechtssache
2 Aus dem Urteil vom 6. Mai 2009 geht hervor, dass Herr M, ein Bediensteter auf Zeit, der im Oktober 1996 in den Dienst der EMEA getreten war, im März 2005 einen Arbeitsunfall erlitt und sich seitdem in Krankheitsurlaub befindet. Sein Vertrag bei der EMEA endete am 15. Oktober 2006.
3 Am 17. Februar 2006 beantragte Herr M, einen Invaliditätsausschuss einzusetzen; dies wurde von der EMEA mit Schreiben vom 31. März 2006 abgelehnt.
4 Am 3. Juli 2006 legte Herr M dagegen Beschwerde ein, die mit der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 zurückgewiesen wurde.
5 In der Zwischenzeit hatte Herr M am 8. August 2006 einen erneuten Antrag auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses gestellt und ihm ein ärztliches Gutachten von Dr. W beigefügt.
6 Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die EMEA Herrn M mit, dass dieser Antrag nicht als neuer Antrag im Sinne von Art. 59 Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften angesehen werden könne und deshalb aus den in der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 genannten Gründen abgelehnt werden müsse.
7 Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 legte Herr M eine Beschwerde ein, in der er die Rücknahme der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 beantragte, soweit darin sein Antrag vom 8. August 2006 abgelehnt wurde. Am folgenden Tag stellte er bei der EMEA überdies einen Antrag auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden.
8 Mit Schreiben der EMEA vom 31. Januar 2007 wurden diese Beschwerde zurückgewiesen und dieser Antrag abgelehnt.
9 Herr M erhob am 19. März 2007 beim Gericht für den öffentlichen Dienst Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 und auf Verurteilung der EMEA zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 000 Euro wegen Amtsfehlern.
10 Auf eine von der EMEA erhobene Einrede der Unzulässigkeit hin wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage im Beschluss M/EMEA sowohl in Bezug auf die beantragte Aufhebung als auch in Bezug auf den beantragten Schadensersatz als unzulässig ab. Es vertrat u. a. die Ansicht, dass die Anträge, die sich gegen die Entscheidung vom 25. Oktober 2006 richteten, soweit darin der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006 abgelehnt worden sei, unzulässig seien, weil die genannte Entscheidung als bloße Bestätigung der im Schreiben der EMEA vom 31. März 2006 enthaltenen Entscheidung anzusehen sei.
11 Auf das von Herrn M eingelegte Rechtsmittel hat das Gericht erster Instanz diesen Beschluss mit Urteil vom 6. Mai 2009 aufgehoben, da er rechtsfehlerhaft sei, soweit die Anträge von Herrn M auf Aufhebung und auf Schadensersatz für unzulässig erklärt würden.
12 Da das Gericht erster Instanz den Rechtsstreit für entscheidungsreif hielt, hat es sodann u. a. die Schadensersatzanträge von Herrn M für zulässig erklärt. In der Sache hat es die EMEA zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zum Ersatz des von Herrn M geltend gemachten immateriellen Schadens verurteilt.
Würdigung
13 Im vorliegenden Fall hatte die prozesshindernde Einrede im Sinne von Art. 114 der – zur damaligen Zeit auch vom Gericht für den öffentlichen Dienst anzuwendenden – Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, um die es sich bei der von der EMEA vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Einrede der Unzulässigkeit handelte, zur Folge, dass sich die Erörterung im ersten Rechtszug vor diesem Gericht und dessen Würdigung ausschließlich auf die Zulässigkeit der von Herrn M erhobenen Klage und der im Rahmen dieser Klage gestellten Anträge bezogen.
14 Die Schadensersatzanträge von Herrn M, mit denen er u. a. den Ersatz des von ihm geltend gemachten immateriellen Schadens begehrte, waren unter diesen Umständen inhaltlich nicht Gegenstand einer streitigen schriftlichen oder auch nur mündlichen Erörterung vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst. Sie waren auch nicht Gegenstand einer Würdigung und einer Sachentscheidung durch dieses Gericht.
15 Zudem geht aus den Schriftsätzen, die die Parteien im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gericht erster Instanz vorgelegt haben, nicht hervor, dass der Inhalt der fraglichen Anträge im Mittelpunkt einer streitigen schriftlichen Erörterung gestanden hätte, bevor dieses Gericht über die Begründetheit des von Herrn M gestellten Antrags auf Ersatz des immateriellen Schadens entschieden und beschlossen hat, ihm eine von der EMEA als Ersatz dieses Schadens zu zahlende Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zuzusprechen. Überdies enthalten weder das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz am 23. Januar 2009 noch das Urteil vom 6. Mai 2009 Anhaltspunkte dafür, dass die Begründetheit dieses Antrags und insbesondere der genaue Umfang des Anspruchs von Herrn M auf Ersatz eines immateriellen Schadens in der mündlichen Verhandlung erörtert worden wären.
16 Folglich hat das Gericht erster Instanz im Urteil vom 6. Mai 2009 dem Antrag von Herrn M auf Ersatz des von ihm geltend gemachten Schadens in der Sache teilweise stattgegeben, obwohl zum einen die vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene prozesshindernde Einrede dort keine streitige inhaltliche Erörterung in schriftlicher oder mündlicher Form zuließ und zum anderen nicht ersichtlich ist, dass vor dem Gericht erster Instanz eine solche Erörterung stattgefunden hätte.
17 Unter diesen Umständen begründet die Tatsache, dass im Urteil vom 6. Mai 2009 in der Sache über den Antrag auf Ersatz des von Herrn M geltend gemachten immateriellen Schadens entschieden wurde, die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts.
18 Daher ist das Urteil vom 6. Mai 2009 zu überprüfen.
19 Dabei ist erstens zu prüfen, was unter einem „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“, im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung zu verstehen ist, wenn der Beklagte das Gericht des ersten Rechtszugs – im vorliegenden Fall das Gericht für den öffentlichen Dienst – ersucht hat, vorab über eine Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, und wenn das Rechtsmittelgericht – im vorliegenden Fall das Gericht erster Instanz – den Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszugs aufhebt, mit dem der Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben wurde.
20 Zweitens ist zu prüfen, ob der Umstand, dass das Rechtsmittelgericht – im vorliegenden Fall das Gericht erster Instanz –, nachdem es den genannten Beschluss aufgehoben und die Klage, insbesondere die in ihrem Rahmen gestellten Schadensersatzanträge, für zulässig erklärt hat, in der Sache über einen Antrag auf Ersatz des vom Kläger geltend gemachten immateriellen Schadens entscheidet, obwohl hierzu vor dem Gericht des ersten Rechtszugs – im vorliegenden Fall dem Gericht für den öffentlichen Dienst – keine streitige schriftliche oder mündliche Erörterung stattgefunden hat und nicht ersichtlich ist, dass es vor dem Rechtsmittelgericht eine solche Erörterung gegeben hätte, einen Verstoß gegen die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Erfordernisse und insbesondere das Erfordernis der Wahrung der Verteidigungsrechte darstellt.
21 Drittens ist für den Fall, dass das Urteil vom 6. Mai 2009 gegen Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung und/oder gegen die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Erfordernisse und insbesondere das Erfordernis der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen sollte, zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Urteil die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung) entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T‑12/08 P), ist zu überprüfen.
2. Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T‑12/08 P), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht erster Instanz als Rechtsmittelgericht den Begriff „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“ im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung dahin ausgelegt hat, dass er es ihm ermöglichte, eine Rechtssache an sich zu ziehen und in der Sache über sie zu entscheiden, obwohl das bei ihm anhängige Rechtsmittel die Prüfung der Frage betraf, wie eine Einrede der Unzulässigkeit im ersten Rechtszug behandelt worden war, und obwohl der Aspekt des Rechtsstreits, den es an sich zieht, weder im Rechtsmittelverfahren noch vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union als Gericht des ersten Rechtszugs Gegenstand einer streitigen Erörterung war.
3. Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten und die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften werden aufgefordert, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu der genannten Frage einzureichen.
Unterschriften
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