Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Oktober 2009 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑22/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Energiepolitik – Energieeinsparung – Richtlinie 2002/91/EG – Energieeffizienz von Gebäuden – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. 2003, L 1, S. 65) nachzukommen
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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