Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2009 – Kommission/Portugal
(Rechtssache C‑30/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Art. 11 – Externe Notfallpläne“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 16)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345, S. 97) geänderten Fassung – Versäumnis, für bestimmte Betriebe externe Notfallpläne zu erstellen
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht für die Durchführung der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen gesorgt hat.
2.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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