Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. November 2010 – Transportes Evaristo Molina/Kommission
(Rechtssache C‑36/09 P)
„Rechtsmittel – Kartelle – Spanischer Tankstellenmarkt – Langfristige Ausschließlichkeitsvereinbarungen über die Belieferung mit Treibstoff – Entscheidung der Kommission – Bestimmten Tankstellen eingeräumtes Rückkaufsrecht – Lieferbedingungen von Repsol – Liste der betroffenen Tankstellen – Nichtigkeitsklage – Klagefristen – Beginn“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung – Zu einem späteren Zeitpunkt Betroffener – Keine Auswirkung (Art. 230 Abs. 5 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1) (vgl. Randnrn. 37-40)
2. Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt – Begriffe, die den Fristbeginn nicht betreffen können (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 40, 43)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. November 2008, Transportes Evaristo Molina/Kommission (T‑45/08), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der in einem Verfahren nach Art. 81 EG ergangenen Entscheidung 2006/446/EG der Kommission vom 12. April 2006 (Sache COMP/B 1/38.348 – Repsol CPP) (Zusammenfassung im ABl. L 176, S. 104) abgewiesen hat, die nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) erlassen wurde und mit der die von REPSOL CPP gegebenen Verpflichtungszusagen für verbindlich erklärt werden.
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Transportes Evaristo Molina, SA trägt die Kosten.
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