Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑120/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 1999/31/EG – Abfalldeponien – Begriffe ‚Untertagedeponie‘, ‚Deponiegas‘ und ‚Eluat‘ – Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung einer Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist in Bezug auf die Region Wallonien“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (Randnr. 19)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung – Nichtbestehen einer Tätigkeit, auf die sich eine Richtlinie bezieht, in einer Region eines Mitgliedstaats – Keine Auswirkung – Ausnahme – Geografische Gründe – Begriff (Art. 249 Abs. 3 EG; Richtlinie 1999/31 des Rates, Art. 2 f) (Randnrn. 23-24)
3. Umwelt – Abfälle – Abfalldeponien – Richtlinie 1999/31 (Richtlinie 1999/31 des Rates, Art. 2) (Randnrn. 27-33)
4. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (Randnr. 37)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Umsetzung von Art. 2 Buchst. f, j und k sowie Anhang III Punkt 4 C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) in wallonisches Recht – Begriffe „Untertagedeponie“, „Deponiegas“ und „Eluat“ – Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung der Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es nicht für die Umsetzung der Art. 2 Buchst. f, j und k sowie von Anhang III Punkt 4 C dieser Richtlinie in Bezug auf die Region Wallonien gesorgt hat.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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