Rechtssache C‑161/09
Kakavetsos-Fragkopoulos AE Epexergasias kai Emporias Stafidas, vormals K. Fragkopoulos kai SIA OE
gegen
Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias
(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)
„Freier Warenverkehr – Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen – Getrocknete Weintrauben aus Korinth (Korinthen) – Nationale Regelung zum Schutz der Qualität des Erzeugnisses – Grenzen für das Inverkehrbringen nach Maßgabe der verschiedenen Erzeugungsgebiete – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit“
Leitsätze des Urteils
1. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Art. 29 EG – Unmittelbare Wirkung – Umfang
(Art. 29 EG)
2. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Begriff
(Art. 29 EG)
3. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung
(Art. 29 EG und 30 EG)
4. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung
(Art. 29 EG)
1. Ein Unternehmen, das die Verarbeitung und Verpackung von getrockneten Weintrauben zum Zweck ihrer Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat und das in einem bestimmten Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, in dem es aufgrund einer nationalen Regelung verboten ist, aus anderen Gebieten dieses Staates stammende Sorten von getrockneten Weintrauben zu verbringen, um sie dort zu verarbeiten und zu verpacken, so dass es ihm unmöglich ist, getrocknete Weintrauben aus diesen Gebieten auszuführen, kann sich vor einem nationalen Gericht mit Erfolg auf Art. 29 EG berufen.
(vgl. Randnr. 23)
2. Eine nationale Regelung, die einem Wirtschaftsteilnehmer verbietet, getrocknete Weintrauben aus anderen nationalen geografischen Zonen als derjenigen, in der dieser Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, zu beziehen, hat zweifellos einen Einfluss auf das Ausfuhrvolumen dieses Wirtschaftsteilnehmers, da der Betroffene nur die getrockneten Weintrauben verarbeiten und verpacken darf, die in dem Gebiet erzeugt wurden, in dem er seinen Sitz hat. Daraus folgt, dass eine solche nationale Regelung geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel – zumindest potenziell – zu behindern, und deshalb eine grundsätzlich von Art. 29 EG verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellt.
(vgl. Randnrn. 28-29)
3. Art. 29 EG ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein absolutes Verbot der Verbringung, der Lagerung, der Verarbeitung und der Verpackung von der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vostizza“ erfasster getrockneter Weintrauben zum Zweck ihrer Ausfuhr zwischen den beiden Unterzonen einer geografischen Zone A vorsieht, da mit dieser Regelung die verfolgten legitimen Ziele nicht in kohärenter Weise erreicht werden können und sie über das hinausgeht, was zu deren Erreichung erforderlich ist.
Eine weniger stark in den freien Warenverkehr eingreifende Lösung – wie die, getrennte Produktionslinien oder sogar getrennte Lagerräume vorzusehen, in denen ausschließlich getrocknete Weintrauben desselben geografischen Ursprungs gelagert, verarbeitet und verpackt werden dürfen – erscheint nämlich durchaus erwägenswert. Da die in Rede stehende nationale Regelung zudem unterschiedliche Vorschriften für die verschiedenen Erzeugungsgebiete von getrockneten Weintrauben in dem Sinne einführt, dass den in einer Zone B ansässigen Erzeugern, die gegenüber den in der Zone A erzeugten getrockneten Weintrauben bekanntlich solche minderer Qualität erzeugen, erlaubt ist, getrocknete Weintrauben aus der gesamten Zone A, einschließlich deren erster Unterzone, aus der die Sorte „Vostizza“ stammt, zu verarbeiten, zu lagern, zu verpacken und auszuführen, ist nicht klar ersichtlich, warum den Erzeugern der zweiten Unterzone A ein weitaus stärkerer Eingriff zugemutet wird, indem ihnen schlicht verboten wird, getrocknete Weintrauben aus der ersten Unterzone A, in der die Sorte „Vostizza“ erzeugt wird, zu verarbeiten. Daraus folgt, dass ein absolutes Verbot der Verbringung von getrockneten Weintrauben zwischen den beiden Unterzonen der Zone A, wie es in der in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, nicht als durch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG gerechtfertigt angesehen werden kann.
(vgl. Randnrn. 40, 44-46, 49, 62 und Tenor)
4. Art. 29 EG ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein absolutes Verbot der Verbringung, der Lagerung, der Verarbeitung und der Verpackung getrockneter Weintrauben zum Zweck ihrer Ausfuhr zwischen der zweiten Unterzone einer geografischen Zone A und einer anderen geografischen Zone B vorsieht, da mit dieser Regelung die verfolgten legitimen Ziele nicht in kohärenter Weise erreicht werden können und sie über das hinausgeht, was zu deren Erreichung erforderlich ist.
Denn der Geist der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr verwehrt es den Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet unüberwindbare Binnengrenzen zu errichten, um die behauptete gehobene Qualität bestimmter Erzeugnisse zu schützen, zumal das Unionsrecht die erforderlichen Instrumente zum Schutz der Qualität von Erzeugnissen bereithält, die besonderen Schutz verdienen.
Daher erscheint die in Rede stehende nationale Regelung zum einen nicht kohärent, da sie in der Zone B die Mischung verschiedener Sorten von getrockneten Weintrauben zulässt, während in der gesamten Zone A einschließlich deren zweiter Unterzone, die nicht durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung geschützt wird, jede Mischung verboten ist. Daraus folgt, dass diese Regelung Mischungen verschiedener Sorten von getrockneten Weintrauben nicht schlechthin verhindert und dass außerdem das Qualitätsniveau des Erzeugnisses für den nationalen Gesetzgeber nicht das entscheidende Kriterium gewesen zu sein scheint.
Da es zum anderen weniger starke Eingriffe in den freien Verkehr von in dem betreffenden Mitgliedstaat erzeugten getrockneten Weintrauben gibt, wie die Möglichkeit, die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zur Vorhaltung von getrennten Produktionslinien und/oder Lagerräumen und zur angemessenen Kennzeichnung der verarbeiteten getrockneten Weintrauben nach ihrer geografischen Herkunft zu verpflichten, sowie die Möglichkeit, die Beachtung dieser Verpflichtungen durch unangekündigte Kontrollen und angemessene Sanktionen zu gewährleisten, kann ein absolutes Verkehrsverbot von getrockneten Weintrauben zwischen der zweiten Unterzone der Zone A und der Zone B, wie in der fraglichen Regelung vorgesehen, nicht als durch den Verbraucherschutz und die Betrugsprävention gerechtfertigt angesehen werden, da mit ihm diese Zielsetzung nicht kohärent verfolgt wird und es den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht genügt.
(vgl. Randnrn. 55, 57-58, 60-62 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
3. März 2011(*)
„Freier Warenverkehr – Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen – Getrocknete Weintrauben aus Korinth (Korinthen) – Nationale Regelung zum Schutz der Qualität des Erzeugnisses – Grenzen für das Inverkehrbringen nach Maßgabe der verschiedenen Erzeugungsgebiete – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C‑161/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 29. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2009, in dem Verfahren
Kakavetsos-Fragkopoulos AE Epexergasias kai Emporias Stafidas, vormals K. Fragkopoulos kai SIA OE,
gegen
Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias,
Beteiligte:
Ypourgos Georgias,
Enosis Agrotikon Synaiterismon Aigialeias tou Nomou Achaïas,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.‑J. Kasel (Berichterstatter), A. Borg Barthet und M. Ilešič sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Kakavetsos-Fragkopoulos AE Epexergasias kai Emporias Stafidas, vormals K. Fragkopoulos kai SIA OE, vertreten durch I. Ktenidis, dikigoros,
– der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou sowie durch V. Kontilaimos als Bevollmächtigte,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2010
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 29 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der K. Fragkopoulos kai SIA OE, einem griechischen Unternehmen, dessen Rechtsnachfolgerin die Kakavetsos-Fragkopoulos AE Epexergasias kai Emporias Stafidas (im Folgenden: Fragkopoulos) ist, und der Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias (Verwaltung des Nomos Korinthia) wegen deren Weigerung, Fragkopoulos zu erlauben, unverpackte getrocknete Weintrauben aus Korinth (Korinthen) mit einem anderen geografischen Ursprungsgebiet als dem Gebiet, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, zum Zweck ihrer späteren Ausfuhr zu befördern, zu lagern, zu verarbeiten und zu verpacken.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 29) gilt die mit dieser Verordnung eingeführte Marktorganisation u. a. für getrocknete Weintrauben (KN-Code 0806 20).
4 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1549/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 202, S. 25) wird u. a. die geschützte Ursprungsbezeichnung (im Folgenden: g. U.) „Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα“ (Korinthiaki Stafida Vostitsa) unter der Überschrift „Unter Anhang II des Vertrags fallende Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind“ eingetragen.
Nationales Recht
5 Art. 1 des Gesetzes 553/1977 über Maßnahmen zum Schutz der Korinthen, zur Förderung ihrer Ausfuhr und andere damit zusammenhängende Fragen (FEK A’73) sieht vor:
„(1) Die Flächen, auf denen Korinthen angebaut werden, gliedern sich in:
a) die Zone A, die die Eparchia [Provinz] Aigialeia, die zum Nomos [Verwaltungsbezirk] Achaïa gehörenden ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloï und den Nomos Korinthia umfasst,
b) die Zone B, die die Nomoi Zakynthos und Kephalonia, die Insel Lefkada, den Nomos Elis, den Nomos Achaïa (mit Ausnahme der Provinz Aigialeia und der ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloï) und den Nomos Messinias umfasst.
(2) Es ist verboten, Korinthen aus der Zone B in die Zone A einzuführen, dort zu lagern, zu verpacken und anschließend ins Ausland auszuführen.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes ist es erlaubt, Korinthen aus der Zone A in die Zone B einzuführen und vermischt mit Korinthen aus dieser Zone auszuführen.
(4) Es ist verboten, Korinthen aus der Provinz Aigialeia und den zum Nomos Achaïa gehörenden ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloï in den Nomos Korinthia zu verbringen und dort zu verpacken; dasselbe gilt umgekehrt.“
6 In Art. 2 des Gesetzes heißt es:
„(1) Verpackungen jeglicher Art, die in der Zone A erzeugte, dort abgepackte und für die Ausfuhr bestimmte Korinthen enthalten, sind mit dem Buchstaben ‚A‘ und folgendem Ausdruck zu kennzeichnen:
a) ‚ΒΟΣΤΙΤΣΑ‘ (‚VOSTIZZA‘) bei in der Provinz Aigialeia und in den zum Nomos Achaïa gehörenden ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloï erzeugten, dort abgepackten und über den Hafen Aigio ausgeführten Korinthen;
b) ‚ΚΟΡΦΟΣ‘ [‚KORFOS‘] (‚GULF‘) bei im Nomos Korinthia erzeugten, dort abgepackten und über die Häfen Kiato und Korinth ausgeführten Korinthen.
(2) Es ist erlaubt, den verschiedenen Verpackungen von Korinthen aus den genannten Zonen Prospekte oder Reklamezettel beizulegen, in denen die Qualität und allgemein die Bedeutung der Ausdrücke ‚Vostizza‘ oder ‚Gulf‘ beschrieben wird.
(3) Verpackungen jeglicher Art, die Korinthen aus einer in der Zone B abgepackten Mischung aus Korinthen aus den Zonen A und B enthalten, sind mit der Aufschrift ‚PROVINCIAL‘ zu versehen; der Ort der Abpackung kann angegeben werden.
(4) Verpackungen jeglicher Art, die in der Zone B erzeugte, dort abgepackte und für die Ausfuhr bestimmte Korinthen enthalten, sind ausschließlich mit der Aufschrift ‚PROVINCIAL‘ und den folgenden Aufschriften zu versehen:
a) ‚ZANTE‘ bei auf Zakynthos erzeugten und abgepackten Korinthen sowie allgemein bei in der Zone B abgepackten, von der Insel Zakynthos stammenden und über einen beliebigen Hafen der Zone B ins Ausland ausgeführten Korinthen; der Ursprung wird in den vom ASO [unabhängige Einrichtung für getrocknete Weintrauben] erteilten Beförderungsgenehmigungen bescheinigt;
b) ‚CEPHALLONIA‘ für auf Kephalonia oder auf Lefkada erzeugte und abgepackte Korinthen sowie allgemein für in der Zone B erzeugte, aus dem Nomos Kephalonia oder von der Insel Lefkada stammende und über einen beliebigen Hafen der Zone B ins Ausland ausgeführte Korinthen; der Ursprung wird in den vom ASO erteilten Beförderungsgenehmigungen bescheinigt;
c) ‚AMALIAS‘ für in der Region von Amaliada abgepackte Korinthen sowie allgemein für in der Zone B abgepackte, aus der Region von Amaliada, d. h. aus den ehemaligen Gemeinden Elisi, Ilida, Pinion und Myrtoundion, aus dem Nomos Ileia stammende und über einen beliebigen Hafen in der Zone B ins Ausland ausgeführte Korinthen; der Ursprung wird in den vom ASO erteilten Beförderungsgenehmigungen bescheinigt;
…“
7 Art. 3 dieses Gesetzes bestimmt:
„(1) Die Ausfuhr ins Ausland erfolgt bei Korinthen:
a) mit der Aufschrift ‚Vostizza‘ über den Hafen von Aigio;
b) mit der Aufschrift ‚Gulf‘ über die Häfen von Korinth und von Kiato;
c) mit der Aufschrift ‚Zante‘, ‚Cephallonia‘ und ‚Amalias‘ über alle Ausfuhrhäfen der Zone B;
…“
8 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes 553/1977, dass die Trennung der Erzeugungsgebiete der getrockneten Weintrauben in die Zonen A und B darauf beruht, dass den in der Zone A erzeugten getrockneten Weintrauben gegenüber den aus der Zone B eine gehobenere Qualität zugeschrieben wird. Die Zone A ist selbst in zwei Unterzonen aufgeteilt, von denen die erste die qualitativ hochwertigste getrocknete Weintraube hervorbringt. Zu den Voraussetzungen der Verbringung von getrockneten Weintrauben zwischen den Zonen A und B ergibt sich ebenfalls aus der Begründung dieses Gesetzes, dass zur Verbesserung der Qualität der getrockneten Weintraube aus der Zone B die Einführung von getrockneten Weintrauben der Zone A in diese Zone und die Vermischung mit getrockneten Weintrauben der Zone B gestattet ist. Zudem wurden die verschiedenen in Art. 2 des Gesetzes aufgeführten Kennzeichnungen als unerlässlich angesehen, um die gehobene Qualität der getrockneten Weintraube aus der Zone A zu schützen, die Verbraucher über den Ursprung der Erzeugnisse zu informieren, die Erzeugungs- oder Verpackungsgebiete der getrockneten Weintrauben herauszustellen und schließlich mittelbar die Arbeit der Erzeuger von getrockneten Weintrauben aufzuwerten.
9 Mit Verordnung vom 22. November 1993 erkannte der Ypourgos Georgias (Landwirtschaftsminister) die Bezeichnung „Vostizza“ als g. U. der getrockneten Weintraube aus Korinth an, die aus Weintrauben der Art „schwarze Traube von Korinth“, die aus dem Gebiet der Provinz Aigialeia und der ehemaligen Gemeinden Erineos, Krathida und Felloï des Nomos Achaïa (erste Unterzone der Zone A) stammt, erzeugt wird. Im Übrigen kommt seit 2008 den getrockneten Weintrauben von der Insel Zakynthos, einem zur Zone B gehörenden Gebiet, die g. U. Σταφίδα Ζακύνθου (Stafida Zakynthou) zugute.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass Fragkopoulos, deren Tätigkeit in der Verarbeitung und dem Vertrieb von getrockneten Weintrauben besteht, im Gebiet Kiato (Korinthia) eine Fabrik für die Verarbeitung und Verpackung von getrockneten Weintrauben besitzt. Dieses Gebiet liegt in der zweiten Unterzone der Zone A, in der getrocknete Weintrauben der Sorte „Korfos“ erzeugt werden, die nicht von der nationalen und gemeinschaftlichen g. U. erfasst werden, die zum im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt nur die Sorte „Vostizza“ beanspruchen konnte.
11 Um im Nomos Korinthia aus den anderen Teilen der Zone A und aus der Zone B stammende getrocknete Weintrauben zum Zweck ihres Inverkehrbringens, einschließlich des Inverkehrbringens in anderen Mitgliedstaaten, befördern, lagern, verarbeiten und verpacken zu können, beantragte Fragkopoulos eine entsprechende Erlaubnis bei der Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias.
12 Diese wies am 27. Juni 2001 den Antrag auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes 553/1977 zurück.
13 Da Fragkopoulos der Auffassung war, dass die anwendbare nationale Regelung gegen Unionsrecht verstoße, erhob sie am 17. September 2001 eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung beim vorlegenden Gericht. Der Ypourgos Georgias und die Enosis Agrotikon Synaiterismon Aigialeias tou Nomou Achaïas (Vereinigung der landwirtschaftlichen Genossenschaften des Nomos Achaïas) sind diesem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten und unterstützen die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung.
14 Zur Begründung ihrer Klage macht Fragkopoulos geltend, dass die in Art. 1 des Gesetzes 553/1977 für verarbeitende Unternehmen, die in der Zone A der Erzeugung von getrockneten Weintrauben ansässig seien, aufgestellte Verpflichtung, als Rohmaterial ausschließlich getrocknete Weintrauben aus dem Gebiet der Zone A, in der sie ansässig seien, zu verwenden – und deren logische Folge das an diese Unternehmen gerichtete Verbot sei, sowohl aus anderen Gebieten der Zone A als auch aus der gesamten Zone B stammende getrocknete Weintrauben einzuführen – die Grenzen dessen überschreite, was erforderlich sei, um das Ziel zu erreichen, die Qualität und das Ansehen der Korinthe der Sorte „Vostizza“ zu schützen. Daher verstoße diese Verpflichtung gegen die Erfordernisse des Unionsrechts und insbesondere den freien Warenverkehr sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
15 Fragkopoulos macht insoweit insbesondere geltend, dass ihre wirtschaftliche Freiheit und ihre Wettbewerbsfreiheit durch die fragliche griechische Regelung berührt würden, deren Wirkung darin bestehe, dass in der Zone A ansässige verarbeitende Unternehmen wie das ihre nicht über ausreichend Roherzeugnisse verfügten, und daher nicht ausgelastet seien, während in der Zone B ansässige Betriebe aus den Zonen A und B stammende getrocknete Weintrauben kaufen könnten, so dass sie über große Mengen Roherzeugnisse verfügten und in der Lage seien, mehr und günstiger zu produzieren.
16 Die Gesamterzeugung an getrockneten Weintrauben im Gebiet des Nomos Korinthia belaufe sich auf 9 000 Tonnen, eine Menge, die von fünf Unternehmen verarbeitet werde, die in diesem Nomos ansässig und tätig seien, während in der Zone B, in der eine Menge von 20 000 Tonnen getrockneten Weintrauben erzeugt werde, vier verarbeitende Betriebe ansässig seien, so dass sich Fragkopoulos in einer Situation wirtschaftlichen Niedergangs befinde.
17 Fragkopoulos stellt klar, dass sie mit ihrer Klage keine Erlaubnis anstrebe, in ihrer Fabrik verschiedene Sorten von getrockneten Weintrauben zu mischen, und auch nicht beabsichtige, deren Qualität zu verschlechtern oder die g. U. „Vostizza“ zu missbrauchen, sondern ausschließlich das Recht erhalten wolle, getrocknete Weintrauben aus anderen Gebieten als Korinthia einzuführen, sie zu verarbeiten und danach auszuführen und dabei die betreffenden Verpackungen mit den in Art. 2 des Gesetzes 553/1977 vorgeschriebenen Kennzeichnungen entsprechend der jeweiligen konkreten Sorte zu versehen.
18 Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob Fragkopoulos vor einem nationalen Gericht eine Bestimmung wie Art. 29 EG in einem Fall geltend machen könne, in dem die fraglichen Beschränkungen das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beträfen und im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Austausch förmlich neutral seien. Es weist insoweit jedoch darauf hin, dass die Bestimmungen des Gesetzes 553/1977 zur Folge hätten, dass Fragkopoulos gehindert sei, in das Gebiet, in dem sie ansässig sei, getrocknete Weintrauben aus anderen Gebieten der Hellenischen Republik einzuführen, um sie nicht nur zu verarbeiten und zu verpacken, sondern auch in andere Mitgliedstaaten auszuführen.
19 Zweitens und für den Fall, dass der Gerichtshof diese Frage bejaht, führt das vorlegende Gericht aus, dass die fraglichen nationalen Bestimmungen – sei es auch nur potenziell – zur Folge hätten, den Strom der Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten zu begrenzen, auch wenn diese Bestimmungen keine förmliche Unterscheidung zwischen Binnen- und Ausfuhrhandel vornähmen. Es stelle sich daher die Frage, ob die Bestimmungen des Gesetzes 553/1977 Art. 29 EG grundsätzlich zuwiderliefen, ob sie gegebenenfalls nach Art. 30 EG gerechtfertigt sein könnten und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei.
20 Vor diesem Hintergrund hat der Symvoulio tis Epikrateias das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann sich ein Unternehmen, das sich in der Lage der Klägerin befindet, d. h. ein Unternehmen, das getrocknete Weintrauben verarbeitet und abpackt und in einem bestimmten Gebiet des Landes ansässig ist, in das aufgrund eines gesetzlichen Verbots bestimmte Sorten von getrockneten Weintrauben aus anderen Gebieten des Landes nicht zur Verarbeitung und zur Verpackung verbracht werden dürfen, so dass es keine aus diesen Sorten gewonnenen getrockneten Weintrauben ausführen kann, vor Gericht auf die Unvereinbarkeit der betreffenden Rechtsvorschriften mit Art. 29 EG berufen?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Vorschriften wie die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen griechischen Rechts, nach denen es zum einen verboten ist, in ein bestimmtes Gebiet, in dem nur dort erzeugte Weintrauben verarbeitet werden dürfen, getrocknete Weintrauben aus verschiedenen Gebieten des Landes zu verbringen, dort zu lagern und zu verarbeiten, um sie dann auszuführen, und nach denen zum anderen die g. U. ausschließlich getrockneten Weintrauben vorbehalten ist, die in eben dem Gebiet verarbeitet und verpackt werden, in dem sie erzeugt wurden, unvereinbar mit Art. 29 EG, nach dem mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verboten sind?
3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Stellt der Schutz der Qualität eines Erzeugnisses, das durch ein innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaats geografisch bestimmt wird und dem nicht die Möglichkeit zuerkannt worden ist, eine besondere Bezeichnung mit Unterscheidungskraft zu tragen, die auf seine – wegen der Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet – allgemein anerkannte gehobene Qualität und seine Einzigartigkeit hinweist, im Sinne des Art. 30 EG ein zulässiges, im zwingenden öffentlichen Interesse liegendes Ziel dar, das eine Ausnahme von Art. 29 EG erlaubt, der mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren dieses Erzeugnisses sowie Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie diese Beschränkungen verbietet?
Zu den Vorlagefragen
21 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und gegebenenfalls inwieweit Art. 29 EG einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die es zum einen verbietet, getrocknete Weintrauben aus unterschiedlichen Gebieten des betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck ihrer Ausfuhr in ein bestimmtes Gebiet dieses Staates zu verbringen, dort zu lagern, zu verarbeiten und zu verpacken, in dem es nur erlaubt ist, dort selbst erzeugte getrocknete Weintrauben zu lagern, zu verarbeiten und zu verpacken, und die zum anderen die g. U. „Vostizza“ nur solchen getrockneten Weintrauben vorbehält, die in dem Gebiet, in dem sie erzeugt wurden, verarbeitet und verpackt worden sind.
22 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 29 EG mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Artikel unmittelbar anwendbar und begründet Rechte des Einzelnen, die die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten zu schützen haben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, Slg. 1978, 2347, Randnrn. 66 und 67, sowie vom 9. Juni 1992, Delhaize und Le Lion, C‑47/90, Slg. 1992, I‑3669, Randnr. 28).
23 Folglich kann sich ein Unternehmen in der Situation von Fragkopoulos, das die Verarbeitung und Verpackung von getrockneten Weintrauben zum Zweck ihrer Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat und das in einem bestimmten Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, in dem es aufgrund einer nationalen Regelung verboten ist, aus anderen Gebieten dieses Staates stammende Sorten von getrockneten Weintrauben zu verbringen, um sie dort zu verarbeiten und zu verpacken, so dass es ihm unmöglich ist, getrocknete Weintrauben aus diesen Gebieten auszuführen, vor einem nationalen Gericht mit Erfolg auf Art. 29 EG berufen.
24 Hinsichtlich der Reichweite dieses Artikels ist nacheinander zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung des fundamentalen Grundsatzes des freien Warenverkehrs darstellt und ob diese gegebenenfalls objektiv gerechtfertigt werden kann.
Zum Bestehen einer Beschränkung im Sinne von Art. 29 EG
25 Insoweit ist erstens zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme darstellt, deren Wirkung einer Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 EG gleichkommt.
26 Da die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung nicht unmittelbar mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen einführt, kann sie als solche nicht als eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels des EG-Vertrags angesehen werden.
27 Zu der Frage, ob diese Regelung die Merkmale einer Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels aufweist, ergibt sich aus Art. 1 der Verordnung Nr. 2201/96, dass getrocknete Weintrauben Gegenstand einer gemeinsamen Marktordnung nach Art. 34 EG sind. In einem solchen Fall stellt, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung jede Maßnahme dar, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1980, Vriend, 94/79, Slg. 1980, 327, Randnr. 8, und vom 15. April 1997, Deutsches Milch-Kontor, C‑272/95, Slg. 1997, I‑1905, Randnr. 24).
28 Soweit eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche einem Wirtschaftsteilnehmer wie Fragkopoulos verbietet, getrocknete Weintrauben aus anderen nationalen geografischen Zonen als derjenigen, in der dieser Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, zu beziehen – im vorliegenden Fall der ersten Unterzone der Zone A sowie der gesamten Zone B –, hat diese Regelung zweifellos einen Einfluss auf das Ausfuhrvolumen dieses Wirtschaftsteilnehmers, da der Betroffene nur die getrockneten Weintrauben verarbeiten und verpacken darf, die in dem Gebiet erzeugt wurden, in dem er seinen Sitz hat – nämlich in der zweiten Unterzone der Zone A (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. November 2005, Jersey Produce Marketing Organisation, C‑293/02, Slg. 2005, I‑9543, Randnr. 80).
29 Daraus folgt, dass eine solche nationale Regelung geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel – zumindest potenziell – zu behindern, und deshalb eine grundsätzlich von Art. 29 EG verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellt. Im vorliegenden Fall gilt dies erst recht, weil Art. 1 des Gesetzes 553/1977 in seinen Abs. 2 und 4 ausdrücklich die Ausfuhr von getrockneten Weintrauben verbietet, wenn sie nicht den in diesem Gesetz für ihre Verarbeitung, Lagerung und Verpackung am Ort ihrer Erzeugung vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
30 Was darüber hinaus den Umstand betrifft, dass die g. U. „Vostizza“ den in ihrem Erzeugungsgebiet selbst verarbeiteten und verpackten getrockneten Weintrauben vorbehalten ist, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bindung der Verwendung einer auf der Ebene der Europäischen Union eingetragenen g. U. an Bedingungen, die das Erzeugungsgebiet betreffen, ebenfalls eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 29 EG darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Mai 2003, Ravil, C‑469/00, Slg. 2003, I‑5053, Randnr. 88, und Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C‑108/01, Slg. 2003, I‑5121, Randnr. 59).
31 Daher ist zweitens zu prüfen, ob solche Beschränkungen des freien Warenverkehrs gerechtfertigt werden können.
Zu den eventuellen Rechtfertigungen der fraglichen Beschränkungen
32 Da nur die in der ersten Unterzone der Zone A erzeugten getrockneten Weintrauben, d. h. die der Sorte „Vostizza“, von einer g. U. erfasst werden, ist im Hinblick auf eine eventuelle Rechtfertigung der fraglichen nationalen Regelung eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen zum einen dem Verbot, getrocknete Weintrauben zwischen den beiden Unterzonen der Zone A zu verbringen, und zum anderen dem Verbot, getrocknete Weintrauben aus der Zone B in die zweite Unterzone der Zone A – der Unterzone, in der der Sitz von Fragkopoulos liegt und für die keine g. U. anerkannt ist – zu verbringen.
Zum Verbot der Verbringung zwischen den beiden Unterzonen der Zone A
33 Zum ersten in der vorstehenden Randnummer angeführten Gesichtspunkt ergibt sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Aktenstücken, dass die Verpflichtung, getrocknete Weintrauben der Sorte „Vostizza“ nur in der ersten Unterzone der Zone A zu verarbeiten und zu verpacken, und das dazugehörige, in Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes 553/1977 vorgesehene Verbot jeder Verbringung von getrockneten Weintrauben zwischen den beiden Unterzonen der Zone A, das zur Folge hat, dass es für einen in der zweiten Unterzone dieser Zone ansässigen Erzeuger absolut unmöglich ist, getrocknete Weintrauben der Sorte „Vostizza“ zu verarbeiten und zu verpacken, die g. U. schützen sollen, die für diese Sorte nach Unionsrecht besteht.
34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgesetzgebung die allgemeine Tendenz zeigt, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu verbessern, u. a. durch die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, die besonders geschützt werden (Urteil vom 16. Mai 2000, Belgien/Spanien, C‑388/95, Slg. 2000, I‑3123, Randnr. 53). Diese Tendenz zeigte sich im Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1), mit der ihren Erwägungsgründen zufolge u. a. den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualitätserzeugnisse und Erzeugnisse mit bestimmbarer geografischer Herkunft Rechnung getragen und es den Herstellern erleichtert werden soll, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ravil, Randnr. 48, und Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, Randnr. 63).
35 Die geltende Regelung schützt ihre Inhaber gegen eine missbräuchliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte, die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen. Die Ursprungsbezeichnungen sollen gewährleisten, dass das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist. Sie können sich bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die die Voraussetzungen für ihre Verwendung erfüllen, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen. Das Ansehen der Ursprungsbezeichnungen ist abhängig von dem Bild, das sich der Verbraucher von ihnen macht. Dieses Bild hängt wiederum im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab (vgl. Urteil Belgien/Spanien, Randnrn. 54 bis 56). Aus der Sicht des Verbrauchers hängt die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse ferner von seiner Überzeugung ab, dass die unter der Ursprungsbezeichnung verkauften Erzeugnisse echt sind (vgl. Urteile Ravil, Randnr. 49, und Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, Randnr. 64).
36 Nach Art. 30 EG steht Art. 29 EG Ausfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus bestimmten Gründen, u. a. zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, gerechtfertigt sind.
37 Da kein Zweifel besteht, dass Ursprungsbezeichnungen zu den Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG gehören, ist eine Bedingung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die jede Beförderung von getrockneten Weintrauben zwischen den beiden Unterzonen der Zone A verbietet, trotz ihrer beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als unionsrechtskonform anzusehen, sofern sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um das Ansehen der g. U. „Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα (Korinthiaki Stafida Vostitsa)“ zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile Belgien/Spanien, Randnrn. 58 und 59, sowie Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, Randnr. 66).
38 Nun ist eine Maßnahme dieser Art zwar geeignet, die g. U. zu schützen, die getrockneten Weintrauben der Sorte „Vostizza“ zugutekommt, doch genügt es entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts für den Schluss auf ihre Rechtfertigung nicht, festzustellen, dass keine andere Maßnahme den gleichen Grad an Wirksamkeit aufweist wie ein absolutes Verbot der Verbringung von getrockneten Weintrauben zwischen den beiden Unterzonen der Zone A.
39 Vielmehr ist zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beschränkung noch zu prüfen, ob die in diesem Zusammenhang angewandten Mittel nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das verfolgte legitime Ziel zu erreichen. Mit anderen Worten ist zu ermitteln, ob es nicht alternative Maßnahmen gibt, mit denen sich dieses Ziel ebenfalls erreichen lässt, die aber eine weniger beschränkende Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel haben.
40 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie die niederländische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht und der Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine weniger stark in den freien Warenverkehr eingreifende Lösung – wie die, getrennte Produktionslinien oder sogar getrennte Lagerräume vorzusehen, in denen ausschließlich getrocknete Weintrauben desselben geografischen Ursprungs gelagert, verarbeitet und verpackt werden dürfen – durchaus erwägenswert erscheint.
41 Fragkopoulos hat ferner hervorgehoben, dass ihr dem Ausgangsverfahren zugrunde liegender Antrag nicht auf den Erhalt einer Erlaubnis zur Mischung der verschiedenen Sorten von getrockneten Weintrauben gerichtet sei. Überdies hat Fragkopoulos in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Zahl der in den beiden Unterzonen der Zone A ansässigen Erzeuger von getrockneten Weintrauben unter zehn liege, so dass, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge dargelegt hat, in den jeweiligen Produktionsstätten vorgenommene unangekündigte Kontrollen leicht eingerichtet werden könnten. Im Übrigen müssten solche Kontrollen nur in der Zone A stattfinden, da die Vermischung verschiedener Sorten von getrockneten Weintrauben in der Zone B erlaubt ist.
42 Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass eine beschränkende Maßnahme nur als den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend angesehen werden kann, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise herbeizuführen.
43 Im Gesetz 553/1977 wurde jedoch in Bezug auf getrocknete Weintrauben der Sorte „Vostizza“, denen eine g. U. zugutekommt, keine Spezifikation der Art vorgesehen, wie sie in den in den Urteilen Ravil und Consorzio del Prociutto di Parma und Salumificio S. Rita in Rede stehenden nationalen Regelungen vorgesehen war. Mangels im Voraus festgelegter objektiver Kriterien wie der detaillierten Beschreibung des geschützten Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, der Merkmale für den Nachweis, dass das Erzeugnis aus einem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt, der Beschreibung des – gegebenenfalls örtlichen – Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses sowie der zur Verwendung der g. U. einzuhaltenden Anforderungen erscheint es indessen schwer, die angeblich hohe Qualität des Erzeugnisses, die die g. U. schützen soll, zu garantieren.
44 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung unterschiedliche Vorschriften für die verschiedenen Erzeugungsgebiete von getrockneten Weintrauben einführt.
45 Somit steht fest, dass es den in der Zone B ansässigen Erzeugern erlaubt ist, getrocknete Weintrauben aus der gesamten Zone A, einschließlich deren erster Unterzone, aus der die Sorte „Vostizza“ stammt, zu verarbeiten, zu lagern, zu verpacken und auszuführen. Insoweit sieht die griechische Regelung lediglich eine Verpflichtung vor, die Mischung von getrockneten Weintrauben dieser unterschiedlichen Herkunftsorte angemessen zu kennzeichnen, im vorliegenden Fall mittels einer Etikettierung, die eine solche Mischung als aus getrockneten Weintrauben aus den Zonen A und B bestehend ausweist. Der griechische Gesetzgeber scheint also davon ausgegangen zu sein, dass die Erzeuger, die in einem Gebiet ansässig sind, aus dem bekanntlich getrocknete Weintrauben minderer Qualität stammen, getrocknete Weintrauben gehobener Qualität, einschließlich der von einer g. U. erfassten, in einer anderen geografischen Zone angemessen verarbeiten können, sofern eine einfache, zur Verhinderung der Irreführung geeignete Kennzeichnungspflicht beachtet wird.
46 Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, erschließt sich nicht offensichtlich, weshalb eine ähnliche Praxis nicht zwischen den beiden Unterzonen der Zone A eingeführt werden könnte. Mit anderen Worten ist nicht klar ersichtlich, warum den Erzeugern der zweiten Unterzone A ein weitaus stärkerer Eingriff zugemutet wird, indem ihnen schlicht verboten wird, getrocknete Weintrauben aus der ersten Unterzone A, in der die Sorte „Vostizza“ erzeugt wird, zu verarbeiten.
47 Fragkopoulos hat auch unterstrichen – ohne dass ihr in diesem Punkt widersprochen worden wäre –, dass sie mit ihrem Antrag keine unangemessene Ausnutzung der g. U. bezwecke, die den aus der ersten Unterzone der Zone A stammenden getrockneten Weintrauben vorbehalten sei, und dass sie zu einer Etikettierung der Erzeugnisse bereit sei, aus der die jeweilige geografische Herkunft der betreffenden getrockneten Weintrauben eindeutig hervorgehe.
48 Im Übrigen scheint die Regelung, wie sie gegenwärtig in Griechenland in Kraft ist, noch problematischer im Hinblick auf ihre Kohärenz, seit im Jahr 2008 den getrockneten Weintrauben von der Insel Zakynthos, also einem zur Zone B gehörenden Gebiet, in der die getrocknete Weintraube unzweifelhaft von minderer Qualität ist, eine g. U. zugutekommt, wohingegen die getrockneten Weintrauben aus der zweiten Unterzone der Zone A, die von vergleichsweise besserer Qualität sind, bislang nicht geschützt sind.
49 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass ein absolutes Verbot der Verbringung von getrockneten Weintrauben zwischen den beiden Unterzonen der Zone A, wie es in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, nicht als durch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG gerechtfertigt angesehen werden kann, da mit ihm dieses Ziel nicht in kohärenter Weise verfolgt wird und es den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht genügt.
Zum Verbot der Verbringung von aus der Zone B stammenden Erzeugnissen in die zweite Unterzone der Zone A
50 Was den zweiten in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkt angeht, nämlich das Verbot, aus der Zone B stammende getrocknete Weintrauben in die zweite Unterzone der Zone A zu verbringen, wie es in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes 553/1977 vorgesehen ist, sind, wie dargelegt, die in dieser zweiten Unterzone, in der Fragkopoulos ansässig ist, erzeugten getrockneten Weintrauben der Sorte „Korfos“ nicht von der g. U. erfasst, deren Schutz die aus der ersten Unterzone der Zone A stammenden getrockneten Weintrauben der Sorte „Vostizza“ genießen. Folglich kann das Verbot, getrocknete Weintrauben aus der Zone B in die zweite Unterzone der Zone A zu verbringen, nicht mit der Notwendigkeit des Schutzes dieser g. U. gerechtfertigt werden.
51 Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine nationale Maßnahme, die im Prinzip gegen Art. 29 EG verstößt, nicht nur aus einem der in Art. 30 EG aufgeführten Gründe, sondern auch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern diese Maßnahme im rechten Verhältnis zu dem verfolgten rechtmäßigen Zweck steht (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C‑205/07, Slg. 2008, I‑9947, Randnr. 45).
52 Es ist also vorliegend zu prüfen, ob im Fall der in der zweiten Unterzone der Zone A erzeugten getrockneten Weintrauben, d. h. solcher der Sorte „Korfos“, für die auf der Ebene der Union keine g. U. eingetragen ist, einer der in Art. 30 EG genannten Rechtfertigungsgründe oder ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses angeführt werden kann.
53 Erstens macht die griechische Regierung geltend, dass der mit der fraglichen nationalen Regelung verfolgte Zweck darin bestehe, Vermengungen der verschiedenen Sorten von getrockneten Weintrauben zu verhindern, um die Qualität der in der Zone A erzeugten getrockneten Weintrauben zu erhalten, die in dem Ruf stünden, von höherer Qualität als die in der Zone B erzeugten zu sein.
54 Jedoch kann eine nationale Maßnahme, die den freien Warenverkehr behindert, nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie innerhalb des Mitgliedstaats die angebliche Qualität eines Erzeugnisses schützen soll, wenn das Erzeugnis nicht mit einer g. U. versehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2006, Alfa Vita Vassilopoulos und Carrefour-Marinopoulos, C‑158/04 und C‑159/04, Slg. 2006, I‑8135, Randnr. 23).
55 Wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge festgestellt hat, verwehrt es der Geist der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr den Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet unüberwindbare Binnengrenzen zu errichten, um die behauptete gehobene Qualität bestimmter Erzeugnisse zu schützen, zumal das Unionsrecht die erforderlichen Instrumente zum Schutz der Qualität von Erzeugnissen bereithält, die besonderen Schutz verdienen (siehe in diesem Sinne auch Randnrn. 34 ff. des vorliegenden Urteils).
56 Zweitens führt das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung aus, dass getrocknete Weintrauben aus der Zone A bei den Verbrauchern in Griechenland in einem besonderen Ruf stünden und besonderes Ansehen genössen. Gestützt auf diese Beurteilung nimmt es offenbar an, die fragliche nationale Regelung sei im Verbraucherschutz begründet, indem mit ihr jede Möglichkeit eines Betrugs aufgrund einer Mischung verschiedener Sorten von getrockneten Weintrauben verhindert werden solle.
57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich bereits aus den Randnrn. 43 ff. des vorliegenden Urteils ergibt, die in Rede stehende nationale Regelung nicht kohärent erscheint, da sie in der Zone B die Mischung verschiedener Sorten von getrockneten Weintrauben einschließlich solcher aus der gesamten Zone A, die ein unter dem Schutz einer g. U. stehendes Gebiet umfasst, zulässt, während in der gesamten Zone A einschließlich deren zweiter Unterzone, die nicht durch eine g. U. geschützt wird, jede Mischung verboten ist.
58 Daraus folgt, dass diese Regelung Mischungen verschiedener Sorten von getrockneten Weintrauben nicht schlechthin verhindert und dass außerdem das Qualitätsniveau des Erzeugnisses für den Gesetzgeber nicht das entscheidende Kriterium gewesen zu sein scheint.
59 Selbst wenn der legitime Zweck des Allgemeininteresses des Verbraucherschutzes und der Betrugsprävention im Ausgangsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, müsste ferner jedenfalls gewährleistet sein, dass die fragliche Beschränkung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.
60 Aus den gleichen Gründen wie den in den Randnrn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils angeführten, die entsprechend auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gelten, mit denen die Einführung von aus der Zone B stammenden getrockneten Weintrauben in die zweite Unterzone der Zone A verboten wird, gibt es daher weniger starke Eingriffe in den freien Verkehr von in Griechenland erzeugten getrockneten Weintrauben, wie die Möglichkeit, die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zur Vorhaltung von getrennten Produktionslinien und/oder Lagerräumen und zur angemessenen Kennzeichnung der verarbeiteten getrockneten Weintrauben nach ihrer geografischen Herkunft zu verpflichten, sowie die Möglichkeit, die Beachtung dieser Verpflichtungen durch unangekündigte Kontrollen und angemessene Sanktionen zu gewährleisten.
61 Unter diesen Umständen kann ein absolutes Verkehrsverbot von getrockneten Weintrauben zwischen der zweiten Unterzone der Zone A und der Zone B, wie in der fraglichen Regelung vorgesehen, nicht als durch den Verbraucherschutz und die Betrugsprävention gerechtfertigt angesehen werden, da mit ihm diese Zielsetzung nicht kohärent verfolgt wird und es den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht genügt.
62 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 29 EG dahin gehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein absolutes Verbot der Verbringung, der Lagerung, der Verarbeitung und der Verpackung getrockneter Weintrauben zum Zweck ihrer Ausfuhr sowohl zwischen den Unterzonen der Zone A als auch zwischen der zweiten Unterzone der Zone A und der Zone B vorsieht, da mit ihr die verfolgten legitimen Ziele nicht in kohärenter Weise erreicht werden können und sie über das hinausgeht, was zu deren Erreichung erforderlich ist.
Kosten
63 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 29 EG ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein absolutes Verbot der Verbringung, der Lagerung, der Verarbeitung und der Verpackung getrockneter Weintrauben zum Zweck ihrer Ausfuhr sowohl zwischen den Unterzonen der Zone A als auch zwischen der zweiten Unterzone der Zone A und der Zone B vorsieht, da mit ihr die verfolgten legitimen Ziele nicht in kohärenter Weise erreicht werden können und sie über das hinausgeht, was zu deren Erreichung erforderlich ist.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Griechisch.
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