Verbundene Rechtssachen C‑201/09 P und C‑216/09 P
ArcelorMittal Luxembourg SA
gegen
Europäische Kommission
und
Europäische Kommission
gegen
ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA u. a.
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Gemeinschaftsmarkt für Stahlträger – Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird – Zuständigkeit der Kommission – Zurechnung der Zuwiderhandlung – Rechtskraft – Verteidigungsrechte – Verjährung – Begriff des ‚Ruhens‘ der Verjährung – Wirkung erga omnes oder inter partes – Begründungsmangel“
Leitsätze des Urteils
1. Wettbewerb – Kartelle – Kartelle, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fallen – Auslaufen des EGKS-Vertrags – Aufrechterhaltung einer Kontrolle durch die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003
(Art. 65 § 1 KS; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates)
2. Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Auslaufen des EGKS-Vertrags – Entscheidung der Kommission, die nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags gegen ein Unternehmen erlassen wurde und einen davor liegenden Sachverhalt betrifft – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Tragweite – Haftung der Unternehmen für ihr gegen die Wettbewerbsregeln verstoßendes Verhalten im Kontext der Ersetzung des EKGS-Vertrags durch den EG-Vertrag – Materiell-rechtliche Vorschriften – Verfahrensvorschriften
(Art. 65 § 1 KS; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2)
3. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung –Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Tochtergesellschaften ausübt, deren Kapital sie zu 100 % hält
(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 23 Abs. 2)
4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte –Übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens – Untergang der für die Ausübung der Verteidigungsrechte relevanten Beweismittel – Beweislast
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates)
5. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verfolgungsverjährung – Ruhen – Entscheidung der Kommission, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof ist – Tragweite
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23, 25 Abs. 3 und 6 sowie 26 Abs. 2; allgemeine Entscheidung Nr. 715/78, Art. 2, 3 und 4 Abs. 2)
1. Nach einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen, auf das römische Recht zurückgehenden Grundsatz ist bei Änderungen der Gesetzgebung, soweit der Gesetzgeber nicht einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Kontinuität der Rechtsstrukturen zu gewährleisten. Dieser Grundsatz gilt auch für Änderungen des Primärrechts der Union.
Es gibt diesbezüglich keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber Kartellverhalten, das nach dem EGKS-Vertrag verboten war, nach dem Auslaufen dieses Vertrags sanktionsfrei stellen wollte. Durch das Aufeinanderfolgen des EGKS-, des EG- und des AEU-Vertrags ist im Hinblick auf die Gewährleistung eines freien Wettbewerbs sichergestellt, dass die Kommission jedes dem Tatbestand des Art. 65 § 1 KS entsprechende Verhalten, gleichgültig, ob es vor oder nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 stattgefunden hat, ahnden konnte bzw. ahnden kann.
Unter diesen Umständen liefe es dem Zweck und der Kohärenz der Verträge zuwider und wäre mit der Kontinuität der Unionsrechtsordnung unvereinbar, wenn die Kommission nicht befugt wäre, eine einheitliche Anwendung der Normen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit dem EGKS-Vertrag stehen und weiterhin auch nach dessen Außerkrafttreten Wirkungen zeitigen. Das Gericht begeht daher keinen Rechtsfehler, wenn es die Verordnung Nr. 1/2003 dahin auslegt, dass sie die Kommission ermächtigt, Kartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fallen, nach dessen Auslaufen festzustellen und zu ahnden.
(vgl. Randnrn. 62-66)
2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass eine unionsrechtliche Regelung den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können. Da die Verträge die Zuwiderhandlungen sowie Art und Umfang der gegen Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängbaren Sanktionen klar definieren, garantieren die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes den Unternehmen insoweit nicht, dass spätere Änderungen der Rechtsgrundlagen und der Verfahrensvorschriften ihnen ermöglichen, jeder Sanktion in Bezug auf ihr beendetes rechtswidriges Verhalten zu entgehen.
In Bezug auf eine Entscheidung der Kommission, die einen eindeutig vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrags entstandenen Sachverhalt betrifft und nach dem Auslaufen dieses Vertrags gegen ein Unternehmen erlassen wurde, begeht das Gericht keinen Rechtsfehler, wenn es zum einen feststellt, dass es zur Einhaltung der Grundsätze über das intertemporale Recht und wegen der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geboten ist, die materiell-rechtlichen Vorschriften des Art. 65 §§ 1 und 5 KS auf einen Sachverhalt anzuwenden, der sich vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrags zugetragen hat und sachlich und zeitlich gesehen in den Geltungsbereich dieses Vertrags fällt. Art. 65 §§ 1 und 5 KS enthielt insoweit eine klare Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Sanktion wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln, so dass ein sorgfältiges Unternehmen zu keinem Zeitpunkt über die Folgen seines Verhaltens in Unkenntnis sein oder sich darauf verlassen konnte, dass der Umstand, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags trat, zur Folge haben werde, dass es jeder Ahndung beendeter Zuwiderhandlungen gegen Art. 65 KS entgehen könne.
Zum anderen hat das Gericht in Bezug auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften zutreffend festgestellt, dass die Kommission befugt ist, das Verfahren gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu führen. Die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zum Erlass dieses Rechtsakts ermächtigt, muss nämlich zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sein, und Verfahrensvorschriften sind im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt anwendbar, zu dem sie in Kraft treten.
(vgl. Randnrn. 67-70, 73-75)
3. Der Begriff des Unternehmens bezeichnet jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat dabei zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat.
Einer Muttergesellschaft kann das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt.
Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen sein Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die Beweise, die vom Mutterunternehmen, dem die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, vorgelegt werden, nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt. Weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik seines Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, können vom Unionsrichter berücksichtigt werden, sind jedoch nicht Voraussetzung für die Geltung der genannten Vermutung.
(vgl. Randnrn. 95-99)
4. Dem Unternehmen, das geltend macht, die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens habe sich auf die Ausübung der Verteidigungsrechte ausgewirkt, obliegt es, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass es aufgrund dieser übermäßigen Dauer Schwierigkeiten hatte, sich gegen die Vorwürfe der Kommission zu verteidigen.
Ein sorgfältiges Unternehmen, das Adressatin einer von ihm angefochtenen Entscheidung der Kommission und Partei in einem ersten Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof ist, muss daher die für seine Verteidigung erforderlichen Unterlagen aufbewahren. Andernfalls muss es die Zwischenfälle, Ereignisse oder Umstände detailliert angeben, die es im maßgeblichen Zeitraum daran gehindert haben sollen, seiner Sorgfaltsobliegenheit nachzukommen, und die zum Untergang der von ihm in Bezug genommenen Beweise geführt haben sollen. Nur durch die Prüfung solcher konkreter Angaben kann nämlich der Unionsrichter beurteilen, ob das Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, dass es die geltend gemachten Schwierigkeiten, sich gegen die Vorwürfe der Kommission zu verteidigen, aufgrund einer übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens hatte, oder ob sich diese Schwierigkeiten vielmehr aus der Missachtung seiner Sorgfaltsobliegenheiten ergaben.
(vgl. Randnrn. 118, 120-122)
5. Bereits die Anhängigkeit einer Klage vor dem Gericht oder dem Gerichtshof rechtfertigt das Ruhen der Verjährung. Wenn ein Adressat einer Entscheidung der Kommission Nichtigkeitsklage erhebt, wird der Unionsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befasst, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat.
Nach Art. 4 Abs. 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 715/78 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 beginnt die Vollstreckungsverjährung mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Der Gerichtshof hat erläutert, dass diese Frist insbesondere mit Ablauf der Frist für eine Klage gegen die Entscheidung über die Zuwiderhandlung und die Geldbuße beginnt, sofern keine Klage erhoben wurde. Aus dem Vorstehenden folgt zum einen, dass eine endgültige Entscheidung der Kommission, mit der gegen Unternehmen gemäß Art. 65 KS oder Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Geldbuße verhängt worden ist, gegenüber den Unternehmen, die keine Klage gegen sie erhoben haben, unanfechtbar wird, und zum anderen, dass die Unanfechtbarkeit gegenüber den betreffenden Unternehmen die in Art. 4 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 26 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Vollstreckungsverjährung in Bezug auf die Entscheidung in Gang setzt. Infolgedessen kann gegenüber diesen Unternehmen die Klage eines anderen Unternehmens gegen die endgültige Entscheidung nicht zu einem Ruhen der Verjährung führen.
Zudem erfassen sowohl Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 als auch die mit diesen Artikeln verfolgten Ziele Klagen gegen die in Art. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten anfechtbaren Handlungen sowie Klagen gegen die abschließende Entscheidung der Kommission. Da also Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht zwischen den Entscheidungen differenzieren, die zu einem Ruhen der Verjährung führen, ist Klagen gegen die in Art. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten anfechtbaren Handlungen keine Wirkung erga omnes beizumessen.
(vgl. Randnrn. 141-147)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
29. März 2011(*)
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Gemeinschaftsmarkt für Stahlträger – Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird – Zuständigkeit der Kommission – Zurechnung der Zuwiderhandlung – Rechtskraft – Verteidigungsrechte – Verjährung – Begriff des ‚Ruhens‘ der Verjährung – Wirkung erga omnes oder inter partes – Begründungsmangel“
Inhaltsverzeichnis
I – Rechtlicher Rahmen
A – Bestimmungen des EGKS-Vertrags
B – Bestimmungen des EG-Vertrags
C – Verordnung (EG) Nr. 1/2003
D – Vorschriften über die Verfolgungsverjährung
II – Vorgeschichte des Rechtsstreits
III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
V – Anträge der Verfahrensbeteiligten
VI – Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
VII – Zu den Rechtsmitteln
A – Zum Rechtsmittel von ARBED (C‑201/09 P)
1. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstöße gegen Art. 97 KS und die Verordnung Nr. 1/2003, Befugnismissbrauch, Rechtsfehler und Begründungsmängel
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
b) Würdigung durch den Gerichtshof
2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtspersönlichkeit von Gesellschaften und der individuellen Zumessung von Sanktionen, Begründungsmangel, fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zurechenbarkeit des Verhaltens einer 100%igen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft
a) Zur Zulässigkeit und zur Erheblichkeit des Rechtsmittelgrundes
i) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
b) Zur Begründetheit
i) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
3. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften und den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie Begründungsmangel
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
b) Würdigung durch den Gerichtshof
4. Zum vierten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel, Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
b) Würdigung durch den Gerichtshof
B – Zum Rechtsmittel der Kommission (C‑216/09 P), mit dessen einzigem Rechtsmittelgrund Rechtsfehler bei der Auslegung der Entscheidung Nr. 715/78 gerügt werden
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
2. Würdigung durch den Gerichtshof
VIII – Kosten
In den verbundenen Rechtssachen C‑201/09 P und C‑216/09 P
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 5. und 10. Juni 2009,
ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA, mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: A. Vandencasteele und C. Falmagne, avocats (C‑201/09 P),
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA, mit Sitz in Esch-sur-Alzette (Luxemburg),
ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA, mit Sitz in Luxemburg,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
und
Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, X. Lewis und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C‑216/09 P),
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA, mit Sitz in Luxemburg,
ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA, mit Sitz in Esch-sur-Alzette, Prozessbevollmächtigter: A. Vandencasteele, avocat,
ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA, mit Sitz in Luxemburg, Prozessbevollmächtigter: A. Vandencasteele, avocat,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot, K. Schiemann, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und J.-J. Kasel, der Richter E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und T. von Danwitz sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2010,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 2010
folgendes
Urteil
1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA (C‑201/09 P), und die Europäische Kommission (C‑216/09 P) sowie im Wege eines Anschlussrechtsmittels die ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA, und die ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA (C‑216/09 P), die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T‑405/06, Slg. 2009, II‑771, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 – Stahlträger) (im Folgenden: streitige Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. September 2008 (ABl. C 235, S. 4) veröffentlicht wurde, teilweise für nichtig erklärt hat.
2 Mit der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass das aus der ArcelorMittal Luxembourg SA, der ArcelorMittal Belval & Differdange SA und der ArcelorMittal International SA bestehende Unternehmen vom 1. Juli 1988 bis 16. Januar 1991 unter Verstoß gegen Art. 65 § 1 KS an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen habe, die die Festsetzung von Preisen, die Zuteilung von Quoten und einen umfassenden Informationsaustausch auf dem Stahlträgermarkt in der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt hätten, und verhängte wegen dieser Zuwiderhandlungen gegen die genannten Gesellschaften als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. Euro.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Bestimmungen des EGKS-Vertrags
3 Art. 65 KS sah vor:
„§ 1 Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere
a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;
b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;
c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.
…
§ 4 Nach Paragraf 1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig.
Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.
§ 5 Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des Paragrafen 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.“
4 Der EGKS-Vertrag lief gemäß Art. 97 KS am 23. Juli 2002 aus.
B – Bestimmungen des EG-Vertrags
5 Art. 305 Abs. 1 EG lautete:
„Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.“
C – Verordnung (EG) Nr. 1/2003
6 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) verfügt die Kommission „[z]ur Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] … über die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse“.
7 Art. 7 („Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen“) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:
„(1) Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] des Vertrags fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. … Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
…“
8 Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EG oder Art. 82 EG verstoßen.
D – Vorschriften über die Verfolgungsverjährung
9 Nach Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 94, S. 22) und Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts grundsätzlich in fünf Jahren.
10 Nach Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.
11 Nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird u. a. durch folgende Handlungen unterbrochen:
– schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission sowie Entscheidungen der Kommission, durch die die verlangten Auskünfte angefordert werden;
– schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission ihren Bediensteten erteilt, sowie Entscheidungen der Kommission, durch die Nachprüfungen angeordnet werden;
– die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission;
– die Mitteilung der von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.
12 Nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 wirkt die Unterbrechung gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen.
13 Nach Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung ruht.
14 Nach Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ruht die Verfolgungsverjährung, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.
15 Aus Art. 4 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geht hervor, dass die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die gemäß den Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 Geldbußen festgesetzt worden sind, in fünf Jahren verjährt und dass die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist.
II – Vorgeschichte des Rechtsstreits
16 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende, in den Randnrn. 16 bis 37 des angefochtenen Urteils dargestellte Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden.
17 Die ARBED SA, die ihren Firmennamen zunächst in Arcelor Luxembourg SA und dann in ArcelorMittal Luxembourg SA änderte (im Folgenden: ARBED), stellte Stahlprodukte her.
18 Die TradeARBED SA, die ihren Firmennamen zunächst in Arcelor International SA und dann in ArcelorMittal International SA änderte (im Folgenden: TradeARBED), war eine 100%ige Tochtergesellschaft von ARBED und für den Vertrieb der von dieser hergestellten Stahlprodukte zuständig.
19 Die ProfilARBED SA, die ihren Firmennamen zunächst in Arcelor Profil Luxembourg SA und dann in ArcelorMittal Belval & Differdange SA änderte (im Folgenden: ProfilARBED), wurde am 27. November 1992 als 100%ige Tochtergesellschaft von ARBED zu dem Zweck errichtet, von diesem Zeitpunkt an die wirtschaftlichen und industriellen Tätigkeiten von ARBED in der Trägerbranche fortzuführen.
20 1991 ließ die Kommission aufgrund von Entscheidungen gemäß Art. 47 KS in den Geschäftsräumen mehrerer Unternehmen, darunter TradeARBED, Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 richtete sie an die betroffenen Unternehmen, darunter nicht ARBED und ProfilARBED, aber TradeARBED, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. TradeARBED nahm an einer Anhörung teil, die vom 11. bis zum 14. Januar 1993 stattfand.
21 Mit Entscheidung 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung) stellte die Kommission die gegen Art. 65 § 1 KS verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen, darunter TradeARBED, an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft fest und verhängte wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 Geldbußen gegen 14 Unternehmen aus dieser Branche, darunter ARBED (11 200 000 ECU).
22 Mit Urteil vom 11. März 1999, ARBED/Kommission (T‑137/94, Slg. 1999, II‑303), wies das Gericht die Klage von ARBED auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung ab, setzte aber die verhängte Geldbuße auf 10 000 000 Euro herab.
23 Mit Urteil vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission (C‑176/99 P, Slg. 2003, I‑10687), hob der Gerichtshof das genannte Urteil des Gerichts auf und erklärte die ursprüngliche Entscheidung wegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig, soweit sie ARBED betraf.
24 Nach dieser Nichtigerklärung beschloss die Kommission, wegen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die Gegenstand der ursprünglichen Entscheidung gewesen waren, ein neues Verfahren einzuleiten. Am 8. März 2006 richtete sie an ARBED, TradeARBED und ProfilARBED eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ihnen ihre Absicht mitteilte, eine Entscheidung zu erlassen, mit der sie gesamtschuldnerisch für die fraglichen Zuwiderhandlungen zur Verantwortung gezogen würden. Die genannten Gesellschaften antworteten darauf am 20. April 2006.
25 Am 8. November 2006 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, deren Art. 1 und 2 vorsehen:
„Artikel 1
Das aus [ARBED], [TradeARBED] und [ProfilARBED] bestehende Unternehmen hat unter Verstoß gegen Art. 65 § 1 KS an einer Reihe von Vereinbarungen und verabredeten Praktiken teilgenommen, die die Festsetzung von Preisen, die Zuteilung von Quoten und einen umfassenden Informationsaustausch auf dem Trägermarkt in der Gemeinschaft bezweckten oder bewirkten. Die Teilnahme des so zusammengesetzten Unternehmens an diesen Zuwiderhandlungen ist für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 16. Januar 1991 nachgewiesen.
Artikel 2
Gegen [ARBED], [TradeARBED] und [ProfilARBED] als Gesamtschuldner wird für die in Art. 1 genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. Euro festgesetzt.“
III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
26 ARBED, TradeARBED und ProfilARBED erhoben mit Klageschrift, die am 27. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, gemäß den Art. 33 KS und 36 KS sowie den Art. 229 EG und 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
27 Mit ihrem ersten Klagegrund machten ARBED, TradeARBED und ProfilARBED geltend, dass die streitige Entscheidung keine Rechtsgrundlage habe und dass die Kommission einen Befugnismissbrauch begangen habe. Mit dem zweiten Klagegrund rügten sie die Verletzung der Regeln für die Zurechnung von Zuwiderhandlungen, mit dem dritten Klagegrund die Verletzung der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung und mit dem vierten Klagegrund die Verletzung der Verteidigungsrechte.
28 Das Gericht hat den ersten Klagegrund mit der Feststellung zurückgewiesen, dass Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen seien, dass sie die Kommission ermächtigten, nach dem 23. Juli 2002 Unternehmenskartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden. Dazu hat es insbesondere ausgeführt, dass mit den Gemeinschaftsverträgen eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt worden sei, dass sowohl mit dem EGKS-Vertrag als auch mit dem EG-Vertrag das Ziel der Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs verfolgt werde und dass nach einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz bei Änderungen der Gesetzgebung, soweit der Gesetzgeber nicht einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht habe, die Kontinuität der Rechtsstrukturen zu gewährleisten sei.
29 Das Gericht hat auch den zweiten Klagegrund zurückgewiesen, indem es festgestellt hat, dass zum einen TradeARBED diesen Klagegrund nicht geltend gemacht habe und zum anderen die Erwägungen der Kommission rechtsfehlerfrei seien, wonach die von TradeARBED begangene Zuwiderhandlung ARBED und als deren „wirtschaftlicher Nachfolgerin“ ProfilARBED zuzurechnen sei, weil ARBED 100 % des Kapitals von TradeARBED gehalten habe und sowohl der bestimmende Einfluss von ARBED auf das Verhalten von TradeARBED als auch die Tatsache, dass sie davon Gebrauch gemacht habe, durch Beweise bestätigt würden.
30 Im Rahmen des dritten Klagegrundes hat das Gericht die geltend gemachte Verletzung der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung in Bezug auf ARBED mit der Begründung verneint, dass die streitige Entscheidung wegen des Ruhens der Verjährung während des ersten Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof sowohl innerhalb der fünfjährigen als auch innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist ergangen sei. Da das Gericht die Auffassung vertrat, dass das Ruhen nur inter partes und nicht erga omnes wirke, sah es hingegen im Fall von ProfilARBED und TradeARBED die zehnjährige Verjährungsfrist als überschritten an und hat deshalb die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie diese beiden Gesellschaften betraf.
31 Den vierten Klagegrund hat das Gericht, soweit er von ARBED geltend gemacht worden war, mit dem Argument zurückgewiesen, dass diese nicht dargetan habe, inwiefern die Dauer des Verwaltungsverfahrens die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte habe beeinträchtigen können, weil sie sich auf die Behauptung beschränkt habe, dass die Beweise, über die sie 1990 möglicherweise verfügt habe, angesichts der verstrichenen Zeit untergegangen seien.
32 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dementsprechend die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie ProfilARBED und TradeARBED betraf, und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
33 Mit Beschluss vom 10. September 2009 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑201/09 P und C‑216/09 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
V – Anträge der Verfahrensbeteiligten
34 ARBED beantragt mit ihrem Rechtsmittel (C‑201/09 P),
– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die streitige Entscheidung in Bezug auf ARBED bestätigt wird;
– der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
35 Die Kommission beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– ARBED die Kosten aufzuerlegen.
36 Mit ihrem Rechtsmittel (C‑216/09 P) beantragt die Kommission,
– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die durch die streitige Entscheidung gegen ProfilARBED und TradeARBED verhängten Geldbußen aufgehoben werden;
– die Klage von ProfilARBED und von TradeARBED abzuweisen;
– ProfilARBED und TradeARBED die Kosten aufzuerlegen.
37 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung haben ProfilARBED und TradeARBED ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem sie beantragen,
– das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit damit die durch die streitige Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen wegen der relativen Wirkung des Ruhens der Verjährung aufgehoben werden;
– hilfsweise und im Wege des Gegenantrags, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin
– gegen sie der EGKS-Vertrag und die Verordnung Nr. 1/2003 angewandt werden;
– ProfilARBED das Verhalten von TradeARBED zugerechnet wird;
– nicht anerkannt wird, dass nach den Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung Verfolgungsverjährung gegenüber ProfilARBED eingetreten ist;
– nicht anerkannt wird, dass die Verteidigungsrechte, auf die sich ProfilARBED berufen kann, wegen der besonders langen Verfahrensdauer verletzt sind;
– der Kommission die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen.
38 In ihrer Erwiderung auf das Anschlussrechtsmittel beantragt die Kommission,
– das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen;
– ProfilARBED und TradeARBED die Kosten aufzuerlegen.
VI – Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
39 Die Kommission hat mit am 27. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für den Fall beantragt, dass sich der Gerichtshof mit der Frage befassen sollte, ob sich eine Haftung von ProfilARBED daraus ergebe, dass sie die wirtschaftlichen Tätigkeiten von ARBED fortgeführt habe. Diese Frage habe der Generalanwalt in den Nrn. 224 bis 235 seiner Schlussanträge geprüft, sie sei jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits und sei zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht erörtert worden.
40 Der Generalanwalt ist gemäß Art. 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu diesem Antrag angehört worden.
41 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, Slg. 2009, I‑7633, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass er im vorliegenden Fall über alle erforderlichen Angaben verfügt, um den Rechtsstreit zu entscheiden, und dass die Rechtssache nicht mit Blick auf ein vor ihm nicht erörtertes Vorbringen geprüft werden muss.
43 Daher besteht keine Veranlassung, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.
VII – Zu den Rechtsmitteln
44 ARBED macht mit ihrem Rechtsmittel (C‑201/09 P) vier Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie Verstöße gegen Art. 97 KS und die Verordnung Nr. 1/2003, Befugnismissbrauch, Rechtsfehler und Begründungsmängel.
45 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet ARBED einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtspersönlichkeit von Gesellschaften und der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, Begründungsmängel, eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zurechenbarkeit des Verhaltens einer 100%igen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft und der Normenhierarchie.
46 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht ARBED einen Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften und den Grundsatz der Rechtskraft in Bezug auf die ursprüngliche Entscheidung sowie einen Begründungsmangel geltend. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wirft sie dem Gericht einen Begründungsmangel vor sowie die Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft in Bezug auf das Urteil vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission.
47 Die Kommission macht mit ihrem Rechtsmittel (C‑216/09 P) einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie Rechtsfehler bei der Auslegung der Entscheidung Nr. 715/78 rügt.
A – Zum Rechtsmittel von ARBED (C‑201/09 P)
1. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstöße gegen Art. 97 KS und die Verordnung Nr. 1/2003, Befugnismissbrauch, Rechtsfehler und Begründungsmängel
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
48 Erstens trägt ARBED vor, dass Art. 97 KS ein Auslaufen des EGKS-Vertrags zum 23. Juli 2002 vorgesehen habe und dass die auf Art. 65 KS gestützte streitige Entscheidung am 8. November 2006 erlassen worden sei. Indem das Gericht entschieden habe, dass die fraglichen Praktiken zu Recht auf der Grundlage von Art. 65 KS verfolgt worden seien, habe es gegen Art. 97 KS verstoßen und sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, dass eine Rechtsgrundlage für die genannte Entscheidung fehle.
49 Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass mit den Gemeinschaftsverträgen eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt worden sei. Nach Art. 305 Abs. 1 EG sei der EGKS-Vertrag eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung, und dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten sei, sei ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der Rechtsgrundlagen, der Verfahren und der materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt worden. Die Verpflichtung der Organe, die unterschiedlichen Verträge kohärent auszulegen, könne nur innerhalb der durch die Verträge selbst festgelegten Grenzen erfüllt werden und daher nicht dazu führen, dass die Organe eine Bestimmung eines Vertrags, dessen Auslaufen für den 23. Juli 2002 vorgesehen gewesen sei, nach diesem Zeitpunkt aufrechterhielten.
50 Die vom Gericht zur Stützung seines Standpunkts zitierten Urteile vom 25. Februar 1969, Klomp (23/68, Slg. 1969, 43), und vom 18. Juli 2007, Lucchini (C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199), könnten nicht mit Erfolg angeführt werden, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Das erste Urteil habe sich nämlich auf eine Änderung des primären Gemeinschaftsrechts durch den Fusionsvertrag und nicht auf das Auslaufen eines Vertrags bezogen, und Gegenstand des zweiten Urteils sei eine Entscheidung gewesen, die gemäß dem EGKS-Vertrag erlassen worden sei, bevor und nicht nachdem dieser ausgelaufen sei.
51 Zweitens habe das Gericht einen Befugnismissbrauch begangen und sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, als es die Zuständigkeit der Kommission auf die Verordnung Nr. 1/2003 gestützt habe. Die Verordnung Nr. 1/2003 sei nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags erlassen worden, und angesichts ihres Art. 4 und des Umstands, dass der EGKS-Vertrag nirgends erwähnt werde, verleihe sie der Kommission nur die Zuständigkeit für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Art. 81 EG und 82 EG.
52 Ginge man davon aus, dass die Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission die Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen gegen Art. 65 § 1 KS übertrage, verstieße sie gegen den EGKS-Vertrag, da dann mit der allein auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassenen Verordnung eine Änderung des EGKS-Vertrags beabsichtigt wäre. Nach der Rechtsprechung habe nämlich die kohärente Auslegung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der einzelnen Verträge keine Auswirkung auf die Befugnisse, die den verschiedenen Organen durch die Verträge verliehen seien, da die Organe im Rahmen des jeweiligen Vertrags nur diejenigen Befugnisse ausüben dürften, die ihnen durch diesen Vertrag eingeräumt worden seien.
53 Das Vorgehen des Gerichts führe zum einen dazu, dass dem Rat der Europäischen Union die Befugnis zur Entscheidung der Frage verliehen werde, welche Behörden für die Durchführung von Art. 65 KS zuständig seien, obwohl die Verfasser des EGKS-Vertrags diese Befugnis ausgeübt hätten, und zum anderen dazu, dass das Wesen der Zuständigkeit, die der EGKS-Vertrag der Kommission übertragen habe, geändert werde, da die Zuständigkeit nach Art. 65 KS ausschließlich sei, während sie nach der Verordnung Nr. 1/2003 mit der Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden und der nationalen Gerichte konkurriere.
54 Die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Regeln für das intertemporale Recht beeinträchtige daher die jeweilige rechtliche Identität der einzelnen Verträge und verletze die Regeln der Normenhierarchie. Außerdem sei das Gericht im Hinblick auf Verfahrensvorschriften, materiell-rechtliche Vorschriften und Zuständigkeitszuweisungen einer Verwechslung erlegen. Aus der Rechtsprechung gehe zum einen hervor, dass die Frage nach der Zuständigkeit eines Organs der Frage, welche materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen anwendbar seien, vorausgehe, und zum anderen, dass die Rechtsgrundlage, die das Unionsorgan zum Erlass eines Rechtsakts ermächtige, bei dessen Erlass in Kraft sein müsse.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
55 Einleitend ist zunächst festzustellen, dass die Kommission wegen jeder dem Tatbestand des Art. 65 § 1 KS entsprechenden Vereinbarung, die vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 getroffen oder durchgeführt wurde, bis zu diesem Datum eine auf Art. 65 § 5 KS gestützte Entscheidung erlassen konnte, mit der sie gegen die Unternehmen, die an der Vereinbarung oder ihrer Durchführung beteiligt waren, Geldbußen verhängte.
56 Sodann ist festzustellen, dass die Kommission wegen jeder dem Tatbestand des Art. 65 § 1 KS entsprechenden Vereinbarung, die zwischen dem 24. Juli 2002 und dem 30. November 2009 getroffen oder durchgeführt wurde, eine solche Entscheidung gestützt auf Art. 81 EG und Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), oder Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen konnte.
57 Schließlich steht ebenfalls fest, dass die Kommission wegen jeder dem Tatbestand des Art. 65 § 1 KS entsprechenden Vereinbarung, die seit dem 1. Dezember 2009 getroffen oder durchgeführt worden ist, eine solche Entscheidung gestützt auf die Art. 101 AEUV und 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen kann.
58 Im vorliegenden Fall widerspricht ARBED im Wesentlichen der Feststellung des Gerichts, dass ihr die Kommission mit der nach dem 23. Juli 2002 erlassenen streitigen Entscheidung aufgrund einer Kombination des Art. 65 §§ 1 und 5 KS und der Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 eine Geldbuße habe auferlegen können, weil sie vor dem 23. Juli 2002 am Abschluss und an der Durchführung einer dem Tatbestand des Art. 65 § 1 KS entsprechenden Vereinbarung beteiligt gewesen sei.
59 Was erstens die Zuständigkeit der Kommission betrifft, hat das Gericht in den Randnrn. 57 bis 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der EGKS-Vertrag gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis gewesen sei, die vom EG-Vertrag als lex generalis abgewichen sei, und dass wegen des Auslaufens des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt worden sei, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt gewesen seien.
60 In den Randnrn. 59 bis 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erläutert, dass der Umstand, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten sei, im Zusammenhang mit der Kontinuität der Unionsrechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen sei, wobei die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags darstellten. Es hat insoweit unterstrichen, dass die Begriffe „Vereinbarung“ und „verabredete Praktiken“ nach Art. 65 § 1 KS den Begriffen „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweisen“ im Sinne des Art. 81 EG entsprächen und dass diese beiden Bestimmungen vom Unionsrichter in gleicher Weise ausgelegt würden.
61 In Randnr. 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass nach einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz bei Änderungen der Gesetzgebung, soweit der Gesetzgeber nicht einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht habe, die Kontinuität der Rechtsstrukturen zu gewährleisten sei, und die Auffassung vertreten, dass dieser Grundsatz auch für Änderungen des Primärrechts der Union gelte.
62 In den Randnrn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils ist das Gericht deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Kontinuität der Unionsrechtsordnung erfordere, dass die Kommission bei im Rahmen des EGKS-Vertrags entstandenen Sachverhalten für die Einhaltung der seinerzeit sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für Einzelpersonen nach dem EGKS-Vertrag geltenden Rechte und Pflichten Sorge trage, und dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 folglich dahin auszulegen sei, dass er die Kommission ermächtige, nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, zu ahnden.
63 Diese Erwägungen sind rechtsfehlerfrei. Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass nach einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen, auf das römische Recht zurückgehenden Grundsatz bei Änderungen der Gesetzgebung, soweit der Gesetzgeber nicht einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Kontinuität der Rechtsstrukturen zu gewährleisten ist, und dass dieser Grundsatz auch für Änderungen des Primärrechts der Union gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Klomp, Randnr. 13).
64 Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber Kartellverhalten, das nach dem EGKS-Vertrag verboten war, nach dem Auslaufen dieses Vertrags sanktionsfrei stellen wollte.
65 Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen in den Randnrn. 55 bis 57 des vorliegenden Urteils, dass durch das Aufeinanderfolgen des EGKS-, des EG- und des AEU-Vertrags im Hinblick auf die Gewährleistung eines freien Wettbewerbs sichergestellt ist, dass die Kommission jedes dem Tatbestand des Art. 65 § 1 KS entsprechende Verhalten, gleichgültig, ob es vor oder nach dem 23. Juli 2002 stattgefunden hat, ahnden konnte bzw. ahnden kann.
66 Unter diesen Umständen liefe es dem Zweck und der Kohärenz der Verträge zuwider und wäre mit der Kontinuität der Unionsrechtsordnung unvereinbar, wenn die Kommission nicht befugt wäre, eine einheitliche Anwendung der Normen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit dem EGKS-Vertrag stehen und weiterhin auch nach dessen Außerkrafttreten Wirkungen zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lucchini, Randnr. 41).
67 Zweitens hat das Gericht zum letztgenannten Gesichtspunkt in den Randnrn. 65, 66 und 68 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass es zur Einhaltung der Grundsätze über das intertemporale Recht und wegen der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geboten sei, die materiell-rechtlichen Vorschriften des Art. 65 §§ 1 und 5 KS auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anzuwenden, der sachlich und zeitlich gesehen in den Geltungsbereich des EGKS-Vertrags falle.
68 Insbesondere verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass eine unionsrechtliche Regelung den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 10. März 2009, Heinrich, C‑345/06, Slg. 2009, I‑1659, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass Art. 65 §§ 1 und 5 KS zur Tatzeit eine klare Rechtsgrundlage für die im vorliegenden Fall verhängte Sanktion enthielt, so dass TradeARBED über die Folgen ihres Verhaltens nicht in Unkenntnis sein konnte. Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen in den Randnrn. 55 bis 57 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission ein gleiches Verhalten auch zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine solche Sanktion hätte ahnden können.
70 Da die Verträge bereits vor dem Tatzeitpunkt die Zuwiderhandlungen sowie Art und Umfang der ihretwegen verhängbaren Sanktionen klar definierten, garantieren die genannten Grundsätze den Unternehmen nicht, dass spätere Änderungen der Rechtsgrundlagen und der Verfahrensvorschriften ihnen ermöglichen, jeder Sanktion in Bezug auf ihr beendetes rechtswidriges Verhalten zu entgehen.
71 Überdies hat die Kommission bereits vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrags darauf hingewiesen, dass keine Möglichkeit besteht, einer solchen Ahndung zu entgehen, indem sie in Nr. 31 ihrer am 18. Juni 2002 erlassenen Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152, S. 5) klargestellt hat, dass, wenn sie in einem unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereich einen Verstoß feststellt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendung die materiellen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die bei Vornahme der tatbestandlichen Handlung in Kraft waren, und dass nach Auslaufen des EGKS-Vertrags das Verfahrensrecht des EG-Vertrags gilt.
72 Auch der Grundsatz lex mitior steht im vorliegenden Fall der Anwendung von Art. 65 § 5 KS nicht entgegen, weil die durch die streitige Entscheidung verhängte Geldbuße jedenfalls unterhalb der Höchstgrenze liegt, die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für die Verhängung von Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union festgelegt ist.
73 Nach alledem konnte ein sorgfältiges Unternehmen in der Lage von ARBED zu keinem Zeitpunkt über die Folgen seines Verhaltens in Unkenntnis sein oder sich darauf verlassen, dass der Umstand, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags trat, zur Folge haben werde, dass es jeder Ahndung beendeter Zuwiderhandlungen gegen Art. 65 KS entgehen werde.
74 Zur Rechtsgrundlage und zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften hat das Gericht ferner in den Randnrn. 64 und 67 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass sich die Befugnis der Kommission, durch die streitige Entscheidung die fragliche Geldbuße zu verhängen, aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergebe und dass das Verfahren gemäß dieser Verordnung habe geführt werden müssen.
75 Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zum Erlass dieses Rechtsakts ermächtigt, zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C‑269/97, Slg. 2000, I‑2257, Randnr. 45) und dass Verfahrensvorschriften im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten, anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, und vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C‑201/04, Slg. 2006, I‑2049, Randnr. 31).
76 Zu ergänzen ist, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1/2003 durch die Kommission die Verfahrensgarantien, die den betroffenen Unternehmen durch den rechtlichen Rahmen des EGKS-Vertrags eingeräumt werden, nicht eingeschränkt, sondern eher erweitert hat, was ARBED auch nicht bestreitet.
77 Das Gericht konnte daher in den Randnrn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zum einen folgern, dass sich die Befugnis der Kommission, durch die streitige Entscheidung die fragliche Geldbuße zu verhängen, aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergebe und dass das Verfahren gemäß dieser Verordnung habe geführt werden müssen, und zum anderen, dass Art. 65 §§ 1 und 5 KS das die Sanktion vorsehende anwendbare materielle Recht sei.
78 Drittens ist, soweit ARBED geltend macht, das Gericht sei nicht ausdrücklich auf alle ihre Argumente eingegangen, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die dem Gericht gemäß den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile dieses nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erkennen, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, Slg. 2009, I‑2665, Randnr. 42, sowie Beschluss vom 21. Januar 2010, Iride und Iride Energia/Kommission, C‑150/09 P, Randnr. 42).
79 Im vorliegenden Fall sind die Erwägungen des Gerichts klar und so beschaffen, dass sie es ARBED ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht den betreffenden Klagegrund zurückgewiesen hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand geben, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das angefochtene Urteil weist somit keinen Begründungsmangel auf.
80 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtspersönlichkeit von Gesellschaften und der individuellen Zumessung von Sanktionen, Begründungsmangel, fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zurechenbarkeit des Verhaltens einer 100%igen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft
a) Zur Zulässigkeit und zur Erheblichkeit des Rechtsmittelgrundes
i) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
81 Die Kommission macht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑201/09 P geltend, das Rechtsmittel sei, soweit es dagegen gerichtet sei, dass in den Randnrn. 106 bis 119 des angefochtenen Urteils ProfilARBED das Verhalten von TradeARBED zugerechnet werde, unzulässig, weil die Rechtsmittelschrift keinen Rechtsmittelgrund enthalten dürfe, der einen anderen Verfahrensbeteiligten betreffe.
82 Im Übrigen sei der zweite Rechtsmittelgrund unerheblich, weil er nur die Anwendung der Vermutung betreffe, dass sich aus der 100%igen Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft die Wahrnehmung einer tatsächlichen Kontrolle ergebe, und nicht die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch ARBED auf TradeARBED nachgewiesen habe, die die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
83 Zur Zulässigkeit desjenigen Teils des Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Zurechnung des Verhaltens von TradeARBED an ProfilARBED bezieht, ist festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund das angefochtene Urteil nicht betrifft, soweit es die Rechtslage von ARBED berührt. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, darf eine Rechtsmittelführerin aber keinen Rechtsmittelgrund zugunsten eines anderen Verfahrensbeteiligten vortragen. Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist mithin für unzulässig zu erklären, soweit er sich auf die Zurechnung des Verhaltens von TradeARBED an ProfilARBED bezieht.
84 Was die Erheblichkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, geht aus Randnr. 99 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht seine Schlussfolgerung, dass ARBED und TradeARBED eine wirtschaftliche Einheit bildeten, auf sämtliche dieser Randnummer vorangegangenen Erwägungen gestützt hat und damit auch auf die widerlegbare Vermutung, dass eine Muttergesellschaft, die eine 100%ige Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft habe, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausübe.
85 Unter diesen Umständen ist die Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.
b) Zur Begründetheit
i) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
86 Erstens trägt ARBED vor, dass das Gericht die Zurechenbarkeit des Verhaltens von TradeARBED an ARBED aus dem im Wettbewerbsrecht entwickelten Konzept abgeleitet habe, wonach rechtlich selbständige Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden könnten. Dieses Konzept sei bisher aber nur verwendet worden, um Unternehmen von den Folgen des Bestehens rechtlich selbständiger Personen auszunehmen, indem das in Art. 81 EG aufgestellte Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf Unternehmen derselben Gruppe für nicht anwendbar erklärt und die Anwendung der Regelung über Zusammenschlüsse auf Übernahmen von Unternehmen innerhalb derselben Gruppe ausgeschlossen worden sei.
87 Mit der Feststellung, dass die Unternehmen einer Gruppe wegen des Verhaltens eines von ihnen gemeinsam hafteten, habe das Gericht in Abrede gestellt, dass den Einzelnen das Recht eingeräumt sei, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten durch selbständige rechtliche Einheiten auszuüben, die jeweils als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit besäßen und individuell hafteten.
88 Der Ansatz des Gerichts führe überdies zu einem widersprüchlichen Ergebnis. Die beiden Umstände, dass das rechtswidrige Verhalten einer zu einer Gruppe gehörenden Gesellschaft sowohl der Muttergesellschaft als auch einer Schwestergesellschaft zurechenbar sei und dass nur die Muttergesellschaft die Möglichkeit habe, die Vermutung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, führten dazu, dass auf die Schwestergesellschaft eine strengere Regelung angewandt werde.
89 Das angefochtene Urteil verletze deshalb die Grundsätze der Rechtspersönlichkeit sowie der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen und enthalte eine widersprüchliche Argumentation, die auf einen Begründungsmangel hinauslaufe.
90 Zweitens habe das Gericht mit der Feststellung, dass eine widerlegbare Vermutung, wonach die Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer 100%igen Tochtergesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübe, es rechtfertige, der Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft zuzurechnen, allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt und sei sowohl von der Rechtsprechung des Gerichtshofs als auch von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts müsse die Kommission nachweisen, dass jedem der Unternehmen, die von einer Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt würden, betroffen seien, spezifische Vorwürfe gemacht werden könnten.
91 Die Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, Slg. 1983, 3151), und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925), könnten den Standpunkt des Gerichts nicht rechtfertigen, weil das erste Urteil nicht einschlägig sei und das zweite Urteil fehlerhaft ausgelegt worden sei.
92 In der Rechtssache, in der das Urteil AEG-Telefunken/Kommission ergangen sei, habe der Gerichtshof nämlich nicht über die Möglichkeit entscheiden müssen, einer Muttergesellschaft eine von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung zuzurechnen, sondern über den Nachweis der Beteiligung der Muttergesellschaft an einer Zuwiderhandlung. Außerdem sehe anders als in jener Rechtssache das anwendbare nationale Recht im vorliegenden Fall nicht vor, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft dieselben satzungsmäßigen Organe wie die Muttergesellschaft habe.
93 Im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission habe der Gerichtshof nirgends festgestellt, dass die 100%ige Kontrolle einer Gesellschaft ausreiche, um die Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich zu machen. Anders als ARBED habe sich die Muttergesellschaft in jener Rechtssache im Verwaltungsverfahren bereit erklärt, die Verantwortung für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zu übernehmen. Außerdem habe die Kommission in der dem Urteil zugrunde liegenden Entscheidung einen Ansatz verfolgt, der darin bestehe, die Muttergesellschaft mit der Sanktion zu belegen, wenn ausdrückliche Beweise für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung vorlägen.
94 Drittens habe das Gericht, indem es sowohl einen bestimmenden Einfluss von ARBED auf TradeARBED als auch dessen Ausübung festgestellt habe, obwohl in der streitigen Entscheidung und in der ursprünglichen Entscheidung anerkannt worden sei, dass sich ARBED nicht durch Ausübung dieses Einflusses an der Zuwiderhandlung beteiligt habe, den Grundsatz der Rechtskraft in Bezug auf die ursprüngliche Entscheidung verletzt, unter Überschreitung seiner Befugnisse seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung der Kommission gesetzt und die Rechtsprechung der Urteile AEG-Telefunken/Kommission und Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission fehlerhaft ausgelegt.
ii) Würdigung durch den Gerichtshof
95 Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat dabei zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, Slg. 2011, I‑0000, Randnrn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
96 Einer Muttergesellschaft kann das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
97 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
98 Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen sein Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die Beweise, die vom Mutterunternehmen, dem die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, vorgelegt werden, nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
99 Zwar hat der Gerichtshof in den Randnrn. 28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik seines Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch wurden diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der in Randnr. 97 des vorliegenden Urteils genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).
100 Aus diesen Erwägungen folgt zum einen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass bei einer 100%igen Kapitalbeteiligung einer Muttergesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft eine widerlegbare Vermutung bestehe, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe, und zum anderen, dass entgegen der Auffassung von ARBED weder der geltend gemachte Grundsatz der Rechtspersönlichkeit von Gesellschaften noch der geltend gemachte Grundsatz der individuellen Zumessung von Sanktionen dem entgegenstehen, dass die Kommission gegen eine Muttergesellschaft eine Geldbuße wegen einer von ihrer 100%igen Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung verhängt.
101 Wenn die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft und insbesondere auf deren wettbewerbswidriges Verhalten ausübt, ist nämlich nach der in Randnr. 95 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung das aus der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft bestehende Unternehmen für die sich aus diesem Verhalten ergebende Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EGKS- und des EG-Vertrags verantwortlich.
102 Darüber hinaus hat das Gericht in den Randnrn. 94 und 96 bis 98 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Kommission habe in der streitigen Entscheidung festgestellt, dass nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet worden sei, dass TradeARBED ihre Geschäftspolitik unabhängig von ARBED bestimmt habe, und dass zusätzliche Beweise den bestimmenden Einfluss von ARBED auf das Verhalten von TradeARBED und die Tatsache, dass sie davon Gebrauch gemacht habe, bestätigt hätten.
103 Das Vorbringen von ARBED, dass die Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit des Verhaltens einer 100%igen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft fehlerhaft angewandt worden sei und dass das Gericht seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung der Kommission gesetzt habe, ist demnach zurückzuweisen.
104 Zum Vorbringen von ARBED, dass die Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens an eine Schwestergesellschaft mittels des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit widersprüchlich sei, da sie dazu führe, dass auf diese Gesellschaft eine strengere Haftungsregelung als auf die Muttergesellschaft angewandt werde, genügt ein Hinweis darauf, dass die Kommission im vorliegenden Fall der Schwestergesellschaft das Verhalten deswegen zugerechnet hat, weil sie die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Muttergesellschaft übernommen hatte, und dass deshalb, weil die Haftung der Schwestergesellschaft von derjenigen der Muttergesellschaft abhing, die auf die Schwestergesellschaft angewandte Haftungsregelung keineswegs strenger ist als diejenige, die auf die Muttergesellschaft angewandt wurde.
105 Zum Vorbringen, dass der Grundsatz der Rechtskraft verletzt sei, genügt die Feststellung, dass eine Entscheidung der Kommission, die überdies, wie die ursprüngliche Entscheidung, für nichtig erklärt wurde, soweit sie ARBED betraf, auf keinen Fall von der Rechtskraft erfasst sein kann.
106 Zu dem Begründungsmangel, der aus einer widersprüchlichen Argumentation des Gerichts folgen soll, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass diese angebliche Widersprüchlichkeit darauf beruht, dass ARBED die Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit des Verhaltens einer 100%igen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft missverstanden hat. Dieses Vorbringen ist somit auf jeden Fall zurückzuweisen.
107 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
3. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften und den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie Begründungsmangel
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
108 ARBED ist der Ansicht, dass das Gericht mit der Feststellung, sie sei an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen, da ihr die von TradeARBED begangene Zuwiderhandlung zugerechnet werden könne, erstens sich selbst widersprochen habe, weil es in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils zwischen der Verantwortlichkeit durch Zurechnung und der Verantwortlichkeit durch Teilnahme unterschieden habe, zweitens nicht aufgezeigt habe, dass ARBED die Voraussetzungen erfüllt habe, unter denen ihr Handlungen, die ein Unterbrechen oder Ruhen der Verjährung bewirkten, entgegengehalten werden könnten, drittens die Verjährungsvorschriften fehlerhaft angewandt habe und viertens den Grundsatz der Rechtskraft verletzt habe.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
109 Zum Vorbringen, dass das Gericht widersprüchlich argumentiert habe, ist bereits in Randnr. 106 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass die angeblichen Widersprüchlichkeiten darauf beruhen, dass ARBED die Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit des Verhaltens einer 100%igen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft missverstanden hat. Dieses Vorbringen ist mithin zurückzuweisen.
110 Daraus folgt weiter, dass ARBED entgegen ihrer Auffassung die verjährungsunterbrechenden Handlungen wegen der genannten Zurechenbarkeit und des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihr und TradeARBED entgegengehalten werden konnten.
111 Was schließlich das Vorbringen angeht, der Grundsatz der Rechtskraft sei verletzt worden, ist bereits in Randnr. 105 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung der Kommission, die überdies, wie die ursprüngliche Entscheidung, für nichtig erklärt wurde, soweit sie ARBED betraf, auf keinen Fall von der Rechtskraft erfasst sein kann.
112 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
4. Zum vierten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel, Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
113 ARBED trägt vor, sie habe vor dem Gericht geltend gemacht, dass die im Rahmen einer Widerlegung der Vermutung der Zurechenbarkeit der von TradeARBED begangenen Zuwiderhandlung erheblichen Beweise, über die sie 1990 möglicherweise verfügt habe, nach einer Zeitdauer von 16 Jahren untergegangen seien und dass sie während des Verfahrens nicht in der Lage gewesen sei, die Erheblichkeit der möglicherweise zweckdienlichen Informationen zu beurteilen. Ihr Vorbringen habe sich somit darauf bezogen, dass es nicht möglich gewesen sei, die für die Widerlegung der Vermutung erforderlichen Beweise zusammenzutragen.
114 Indem das Gericht entschieden habe, dass ARBED der Nachweis obliege, dass die Beweise hinsichtlich der wahren Natur der Beziehungen zwischen ihr selbst und ihrer Tochtergesellschaft untergegangen seien, habe es den Beweis einer negativen Tatsache verlangt, der definitionsgemäß nicht erbracht werden könne, weshalb das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel aufweise, durch den die Verteidigungsrechte verletzt worden seien.
115 Soweit das Gericht in Randnr. 169 des angefochtenen Urteils ergänzt habe, dass die Vermutung der Verantwortlichkeit bereits in der ursprünglichen Entscheidung angeführt worden sei, entgegnet ARBED, dass diese Entscheidung keine Argumentation zur Zurechenbarkeit einer von einer Gesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an eine andere Gesellschaft enthalte, sondern dass es dort lediglich heiße, dass TradeARBED Träger für ARBED vertrieben habe und dass die ursprüngliche Entscheidung zur Gewährleistung der Gleichbehandlung an ARBED gerichtet worden sei.
116 Zu den Ausführungen in Randnr. 171 des angefochtenen Urteils, wonach die Vermutung der Verantwortlichkeit durch die in der ursprünglichen Entscheidung aufgeführten Beweise bestätigt worden sei, trägt ARBED vor, dass sich Randnr. 96 des Urteils des Gerichts vom 11. März 1999, ARBED/Kommission, auf das Verhalten von ARBED nach der Zuwiderhandlung beziehe und dass das Gericht in Randnr. 98 dieses Urteils auf Unsicherheiten bezüglich der Verantwortlichkeiten von ARBED und TradeARBED verwiesen habe.
117 Da die ursprüngliche Entscheidung vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden sei, soweit sie gegen ARBED gerichtet gewesen sei, sei das Argument des Gerichts zudem aufgrund der Rechtskraft unerheblich. Nach Ansicht von ARBED verletzt die Argumentation des Gerichts die Rechtskraft des Urteils vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, und beruht auf einer fehlerhaften Lektüre sowohl der ursprünglichen Entscheidung als auch des Urteils vom 11. März 1999, ARBED/Kommission, was einen Begründungsmangel darstelle.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
118 Zum Vorbringen, dass es nicht möglich gewesen sei, die für die Widerlegung der Vermutung der Zurechenbarkeit des Verhaltens von TradeARBED an ARBED erforderlichen Beweise zusammenzutragen, und dass der Beweis einer negativen Tatsache verlangt worden sei, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es dem Unternehmen, das geltend macht, die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens habe sich auf die Ausübung der Verteidigungsrechte ausgewirkt, obliegt, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass es aufgrund dieser übermäßigen Dauer Schwierigkeiten hatte, sich gegen die Vorwürfe der Kommission zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnrn. 60 und 61).
119 Das Gericht hat in Randnr. 168 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ARBED nicht dargetan habe, inwiefern die Dauer des Verwaltungsverfahrens die Ausübung der Verteidigungsrechte habe beeinträchtigen können, da sie sich auf die Behauptung beschränkt habe, dass die Beweise, über die sie 1990 möglicherweise verfügt habe, nach so langer Zeit untergegangen seien.
120 Diese Feststellung ist rechtsfehlerfrei. ARBED war nämlich Adressatin der ursprünglichen Entscheidung und Partei im ersten Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof. Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, müssen solche Umstände jedes sorgfältige Unternehmen veranlassen, die für seine Verteidigung erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.
121 Ein Unternehmen in der Lage von ARBED muss daher, wenn nicht die konkreten untergegangenen Beweise, so doch zumindest die Zwischenfälle, Ereignisse oder Umstände detailliert angeben, die es im maßgeblichen Zeitraum daran gehindert haben sollen, seiner Sorgfaltsobliegenheit nachzukommen, und die zum Untergang der von ihm in Bezug genommenen Beweise geführt haben sollen.
122 Nur durch die Prüfung solcher konkreter Angaben können nämlich das Gericht und der Gerichtshof beurteilen, ob das Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, dass es die geltend gemachten Schwierigkeiten, sich gegen die Vorwürfe der Kommission zu verteidigen, aufgrund einer übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens hatte, oder ob sich diese Schwierigkeiten vielmehr aus der Missachtung seiner Sorgfaltsobliegenheiten ergaben.
123 Das Gericht durfte mithin entscheiden, dass eine so allgemeine Behauptung wie die von ARBED nicht genügen konnte, um in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass sich die Dauer des Verfahrens auf die Ausübung der Verteidigungsrechte ausgewirkt hatte.
124 Angesichts dieser Feststellung sind die Argumente, die ARBED gegen die zusätzlichen Überlegungen des Gerichts in den Randnrn. 169 bis 171 des angefochtenen Urteils angeführt hat, unerheblich.
125 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
126 Nach alledem ist das Rechtsmittel von ARBED in der Rechtssache C‑201/09 P zurückzuweisen.
B – Zum Rechtsmittel der Kommission (C‑216/09 P), mit dessen einzigem Rechtsmittelgrund Rechtsfehler bei der Auslegung der Entscheidung Nr. 715/78 gerügt werden
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
127 Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht stütze sich auf eine fehlerhafte wörtliche und übermäßig restriktive Auslegung von Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78, wenn es zur Rechtfertigung einer Unterscheidung zwischen der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung und der Wirkung des Ruhens der Verjährung auf den unterschiedlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen hinsichtlich der Wirkung erga omnes verweise. Dass Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 nicht ausdrücklich von einer Wirkung erga omnes spreche, schließe nicht aus, dass diese Bestimmung dem Ruhen der Verjährung eine solche Wirkung verleihe, da sowohl mit der Unterbrechung als auch mit dem Ruhen der Verjährung bezweckt werde, den Fristablauf für alle betroffenen Unternehmen anzuhalten.
128 Im Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 144), habe der Gerichtshof eine wörtliche und restriktive Auslegung der Bestimmungen über die Verjährungsfristen abgelehnt, indem er neben dem Wortlaut der Bestimmung über das Ruhen der Verjährung das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel berücksichtigt habe, um zu einer weiten Auslegung des Begriffs „Entscheidung der Kommission“ in Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 zu gelangen.
129 In dem genannten Urteil habe der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ruhen der Verjährung die Kommission vor dem Eintritt der Verjährung in Situationen schütze, in denen sie die Entscheidung des Unionsrichters abwarten müsse. Sowohl die Unterbrechung als auch das Ruhen der Verjährung erlaubten ihr somit, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln effektiv zu verfolgen und zu ahnden.
130 Ebenso wenig könne eine restriktive Auslegung der Wirkungen des Ruhens der Verjährung der vom Gericht in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung entnommen werden. Insbesondere habe der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 2004, Handlbauer (C‑278/02, Slg. 2004, I‑6171, Randnr. 40), seine Auslegung auf den mit den Verjährungsvorschriften verfolgten Zweck gestützt.
131 Zur Verweisung des Gerichts auf das Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C‑310/97 P, Slg. 1999, I‑5363), meint die Kommission, dass die Logik dieses Urteils auf Untersuchungsmaßnahmen wie Nachprüfungen, deren Anfechtung die Verjährung unterbreche oder sie ruhen lasse, nicht übertragbar sei.
132 Anders als die Erhebung einer Klage gegen endgültige Entscheidungen, für die nicht ausgeschlossen werden könne, dass die vom Gericht vertretene Lösung richtig sei, könnte sich eine Anfechtung derartiger Maßnahmen auf die Möglichkeit der Kommission auswirken, das Verfahren gegen alle in die Zuwiderhandlung verwickelten Unternehmen fortzusetzen, auch wenn die Maßnahmen formal nur an ein einziges Unternehmen gerichtet würden. Daher würde es die ordnungsgemäße Durchführung des Wettbewerbsrechts beeinträchtigen, wenn das genannte Urteil auf das Ruhen der Verjährung übertragen werde, während eine Auslegung im Sinne einer Wirkung erga omnes geeignet sei, die praktische Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts zu wahren.
133 Durch das angefochtene Urteil werde die Kommission, wenn ein Unternehmen eine an es gerichtete Untersuchungsmaßnahme anfechte, gezwungen, ihre Untersuchung gegenüber den anderen involvierten Unternehmen fortzusetzen und in ihrer endgültigen Entscheidung Unterlagen zu verwenden, deren Rechtmäßigkeit ungewiss sei, da die endgültige Entscheidung andernfalls für nichtig erklärt werde. Da nämlich die Verjährungsfrist gegenüber den anderen Unternehmen weiterlaufe, könne sie nicht den Ausgang des die Untersuchungsmaßnahme betreffenden Gerichtsverfahrens abwarten.
134 Infolgedessen müssten zum einen die Kommission und die betreffenden Unternehmen, während sie auf die Entscheidung des Unionsrichters über die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchung warteten, Mittel für die Fortsetzung dieser Untersuchung aufwenden, und zum anderen müssten die Unternehmen, die keine Klage gegen die Untersuchungsmaßnahme erhoben hätten, Klage gegen die endgültige Entscheidung erheben, so dass die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme mit mehreren gerichtlichen Rechtsbehelfen, die ein und dieselbe Frage beträfen, geltend gemacht würde. Diese Unternehmen müssten nämlich, da sie rechtlich durch die Untersuchungsmaßnahme betroffen seien, auch wenn diese an ein gesondertes Unternehmen gerichtet sei, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme vor dem Unionsrichter geltend machen können.
135 Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Situation mit dem Fall nicht anfechtbarer Untersuchungsmaßnahmen nicht vergleichbar sei, da sie in diesem Fall etwaige Verfahrensprobleme im weiteren Verfahren beheben könne und außerdem kein Verfahren beim Unionsrichter anhängig sei.
136 Ferner werde durch das angefochtene Urteil eine Umgehung der Zahlung der Geldbuße erleichtert. Da das Ruhen der Verjährung nur das Unternehmen betreffe, das einen Rechtsbehelf eingelegt habe, könnte dieses einer Umstrukturierung unterzogen werden oder zehn Jahre nach Beendigung der Zuwiderhandlung sein Vermögen auf ein anderes Unternehmen übertragen, das nicht vom Ruhen betroffen sei, was der Gruppe ermöglichen würde, der Auferlegung einer Geldbuße zu entgehen.
137 Im Übrigen spreche das Ineinandergreifen der Art. 2 und 3 der Entscheidung Nr. 715/78, das sich zum einen daraus ergebe, dass Art. 2 Abs. 3 hinsichtlich des Neubeginns der Verjährungsfrist nach einer Unterbrechung auf Art. 3 verweise, und zum anderen daraus, dass Art. 3 auf die Entscheidung der Kommission im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Bezug nehme, gegen die vom Gericht vorgenommene Unterscheidung.
138 Die Vorarbeiten zur Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) bestätigten ihre Auslegung der Entscheidung Nr. 715/78. Der ursprüngliche Vorschlag habe bereits vorgesehen, dass die Unterbrechung der Verjährung erga omnes wirke, was einem In-rem-Ansatz in Bezug auf die Verjährung entsprochen habe und nicht dem von einigen Delegationen befürworteten In-personam-Ansatz. Schließlich habe ein Kompromiss die Beibehaltung des ersten Ansatzes ermöglicht. Die Vorschrift über das Ruhen der Verjährung sei erst in den zweiten überarbeiteten Vorschlag – auf Vorschlag einer Delegation – eingefügt worden.
139 Der Rat sei somit für alle die Verjährung betreffenden Vorschriften einschließlich der Vorschrift über das Ruhen der Verjährung dem In-rem-Ansatz gefolgt. Er habe hierzu keine weiteren Klarstellungen getroffen, denn nachdem diese Wahl hinsichtlich der Rechtsnatur der Verjährung erfolgt sei, sei es nicht notwendig gewesen, dies auch für das Ruhen der Verjährung ausdrücklich festzuschreiben.
140 Da die Verjährung eine Ausnahme sei, die nur bestehe, wenn sie vorgesehen sei, spreche auch der Grundsatz, wonach Ausnahmen restriktiv auszulegen seien, für ihren Standpunkt. Die Vorschriften über die Verjährung dürften daher nicht in einem die Unternehmen begünstigenden weiten Sinne ausgelegt werden. Tatsächlich sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niemals eine restriktive Auslegung der Vorschriften über das Ruhen der Verjährung vertreten worden.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
141 Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die Anhängigkeit einer Klage vor dem Gericht oder dem Gerichtshof das Ruhen der Verjährung (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 153).
142 Wie der Gerichtshof weiter entschieden hat, wird der Unionsrichter, wenn ein Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage erhebt, nur mit den Teilen der Entscheidung befasst, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Randnr. 53).
143 Die Vollstreckungsverjährung beginnt nach Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Der Gerichtshof hat erläutert, dass diese Frist insbesondere mit Ablauf der Frist für eine Klage gegen die Entscheidung über die Zuwiderhandlung und die Geldbuße beginnt, sofern keine Klage erhoben wurde (vgl. entsprechend Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 137).
144 Aus dem Vorstehenden folgt zum einen, dass eine endgültige Entscheidung der Kommission, mit der gegen Unternehmen gemäß Art. 65 KS oder Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Geldbuße verhängt worden ist, gegenüber den Unternehmen, die keine Klage gegen sie erhoben haben, unanfechtbar wird, und zum anderen, dass die Unanfechtbarkeit gegenüber den betreffenden Unternehmen die in Art. 4 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 26 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Vollstreckungsverjährung in Bezug auf die Entscheidung in Gang setzt.
145 Infolgedessen kann gegenüber diesen Unternehmen die Klage eines anderen Unternehmens gegen die endgültige Entscheidung nicht zu einem Ruhen der Verjährung führen.
146 Darüber hinaus erfassen sowohl der Wortlaut von Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 als auch die mit diesen Artikeln verfolgten Ziele nicht nur Klagen gegen die in Art. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten anfechtbaren Handlungen, sondern auch Klagen gegen die abschließende Entscheidung der Kommission (vgl. entsprechend Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 146).
147 Da also Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht zwischen den Entscheidungen differenzieren, die zu einem Ruhen der Verjährung führen, ist Klagen gegen die in Art. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten anfechtbaren Handlungen entgegen der Auffassung der Kommission keine Wirkung erga omnes beizumessen.
148 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat das Gericht mit der Feststellung, dass das nach Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 mit Gerichtsverfahren verbundene Ruhen der Verjährung nur inter partes wirke, keinen Rechtsfehler begangen.
149 Wie ProfilARBED und TradeARBED zutreffend vorgetragen haben, betraf die ursprüngliche Entscheidung im vorliegenden Fall ausschließlich ARBED und standen sich in dem Gerichtsverfahren, das zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung führte, soweit sie ARBED betraf, nur diese und die Kommission gegenüber. Aus diesem Verfahren kann folglich kein Ruhen der Verjährung gegenüber ProfilARBED oder TradeARBED abgeleitet werden.
150 Das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C‑216/09 P ist somit zurückzuweisen.
151 Da ProfilARBED und TradeARBED ihr Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑216/09 P hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel der Kommission stattgeben sollte, eingelegt haben, ist dieses Anschlussrechtsmittel nicht zu prüfen.
VIII – Kosten
152 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
153 Da ARBED mit ihrem Vorbringen im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑201/09 P unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen.
154 Bezüglich des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑216/09 P ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Kommission sowie TradeARBED und ProfilARBED aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen sind.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die ArcelorMittal Luxembourg SA trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑201/09 P sowie die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten.
3. Die Europäische Kommission, die ArcelorMittal Belval & Differdange SA und die ArcelorMittal International SA tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑216/09 P.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.
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