Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑302/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten der im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia niedergelassenen Unternehmen – Sozialbeitragsermäßigungen – Rückforderung“
1. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Anwendung des nationalen Rechts – Voraussetzungen – Durchführung eines Verfahrens, das eine sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung der Kommission gewährleistet (Art. 88 Abs. 2 EG und 249 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (Randnrn. 35-36, 38)
2. Vertragsverletzungsklage – Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen – Verteidigungsmittel – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung – Beurteilungskriterien – Durchführungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission und des Mitgliedstaats, bei der Suche nach einer Lösung, bei der der Vertrag beachtet wird, zusammenzuarbeiten (Art. 10 EG und 88 Abs. 2 EG) (Randnrn. 40-42)
3. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Anwendung des nationalen Rechts – Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung durch das nationale Gericht – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (Randnrn. 45-47)
4. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Pflicht – Pflicht zur sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung der Entscheidung der Kommission – Verspätet erlassene gesetzgeberische Maßnahmen zur Gewährleistung der Vollstreckung der Entscheidung der Kommission – Verletzung der Pflicht (Art. 88 Abs. 2 EG und 249 EG) (Randnrn. 53-55)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 5 und 6 der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und ‑befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[1999] 4268, ABl. 2000, L 150, S. 50), nachzukommen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und ‑befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat, verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die nach der durch diese Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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