Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2011 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑303/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in den im Jahr 2002 von Naturkatastrophen betroffenen Gemeinden Investitionen tätigen – Rückforderung“
1. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Verpflichtung zur Rückforderung – Umfang (Art. 88 Abs. 2 EG und 249 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, 13. Erwägungsgrund und Art. 14 Abs. 3; Entscheidung 2005/315 der Kommission, Art. 5 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 29-31, 41)
2. Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Entscheidung, mit der die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wird – Verteidigungsmittel – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung – Beurteilungskriterien – Durchführungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission und des Mitgliedstaats, bei der Suche nach einer Lösung, bei der der Vertrag beachtet wird, zusammenzuarbeiten (Art. 88 Abs. 2 EG und 249 EG) (vgl. Randnrn. 33-38)
3. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Klage vor einem nationalen Gericht gegen nationale Durchführungsmaßnahmen – Inzidentanfechtung der genannten Entscheidung – Von diesem Gericht angeordnete einstweilige Aussetzung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 88 Abs. 2 EG; Entscheidung 2005/315 der Kommission) (vgl. Randnrn. 45-46)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 5 und 6 der Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen angewandt hat, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2004] 3893) (ABl. L 100, S. 46), nachzukommen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen angewandt hat, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben, verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um von den Empfängern sämtliche Beihilfen zurückzufordern, die aufgrund der mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt wurden.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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