Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. November 2010 – ArchiMEDES/Kommission
(Rechtssache C‑317/09 P)
„Rechtsmittel – Aufrechnung von Forderungen, die verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen – Aufforderung zur Rückzahlung der gezahlten Vorschüsse – Grundsatz der Streitverkündung – Verteidigungsrechte und Recht auf ein faires Verfahren“
1. Verfahren – Urteilsbegründung – Reichweite (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36) (vgl. Randnrn. 76-78)
2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 88-91)
3. Rechtsmittel – Gründe – Urteilsgründe, die gegen Unionsrecht verstoßen (vgl. Randnr. 105)
4. Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der auf das Fehlen eines Beiladungsmechanismus gestützt ist (vgl. Randnrn. 121-125)
5. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 130-134)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Juni 2009, ArchiMEDES/Kommission (verbundene Rechtssachen T‑396/05 und T‑397/05), mit dem das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission über die Rückforderung der im Rahmen des mit der Rechtsmittelführerin geschlossenen Vertrags gezahlten Vorschüsse und über die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Restbetrags der nach diesem Vertrag vorgesehenen Subvention abgewiesen hat – Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Streitverkündung – Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Vertragsparteien – Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Architecture, microclimat, énergies douces – Europe et Sud SARL (ArchiMEDES) trägt die Kosten.
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