Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011 – Iride, vormals Azienda Mediterranea Gas e Acqua/Kommission
(Rechtssache C‑329/09 P)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen – Steuerbefreiungen – Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Rechtsschutzinteresse“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 34-36)
2. Rechtsmittel – Qualifizierung eines nur auf Ersetzung der Gründe gerichteten Antrags des Beklagten – Wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässiger Antrag (vgl. Randnr. 50)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, AMGA/Kommission (T‑300/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Iride SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.
3.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ersetzung der Gründe.
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