Rechtssache C‑376/09
Europäische Kommission
gegen
Republik Malta
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 – Art. 4 Abs. 4 Buchst. v und Art. 16 – Verpflichtung, den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen für unkritische Verwendungszwecke auf Schiffen einzustellen – Ausnahmen – Kritische Verwendungszwecke von Halon 1301 und Halon 2402“
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit
(Art. 226 EG)
2. Umwelt – Schutz der Ozonschicht – Verordnung Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen – Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Halonen – Ausnahmen
(Verordnung Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 Ziff. v und Abs. 5 sowie Anhang VII)
1. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann.
(vgl. Randnr. 32)
2. Die Kommission erbringt nicht den Nachweis einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat, der in Bezug auf die Verpflichtung, den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen für unkritische Verwendungszwecke auf Schiffen einzustellen, gegen die Verordnung Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen haben soll.
Die von der Kommission vorgenommene Auslegung der dritten Gedankenstriche über die kritischen Verwendungszwecke von Halon 1301 und Halon 2402 in Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 beruht auf zwei Behauptungen. Zum einen seien die Haloneinrichtungen, mit denen die meisten Frachtschiffe ausgestattet seien, Löscheinrichtungen und keine Inertisierungseinrichtungen. Zum anderen gebe es nur zwei bestimmte Verwendungszwecke von Haloneinrichtungen für Inertisierungszwecke, die unter diese Vorschriften fielen, nämlich die in Öltankschiffen und in Motoranlagen zum automatischen Ein- oder Abpumpen von Mehl in einen bzw. aus einem Schiffsladeraum.
Diese Auslegung geht aber weder aus den Bestimmungen dieses Anhangs noch aus einer anderen Bestimmung der Verordnung Nr. 2037/2000 hervor. Außerdem gibt es in den Erwägungsgründen dieser Verordnung keinen Hinweis auf die beiden von der Kommission genannten Fälle.
Hingegen sind die dritten Gedankenstriche über die kritischen Verwendungszwecke von Halon 1301 und Halon 2402 in Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 weit gefasst, da sie auf die Verwendung „im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen“ verweisen.
(vgl. Randnrn. 33-35)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
19. Mai 2001(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 – Art. 4 Abs. 4 Buchst. v und Art. 16 – Verpflichtungden Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen für unkritische Verwendungszwecke auf Schiffen einzustellen – Ausnahmen – Kritische Verwendungszwecke von Halon 1301 und Halon 2402“
In der Rechtssache C‑376/09
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EGeingereicht am 22. September 2009
Europäische Kommission vertreten durch A. Alcover San Pedro und E. Depasquale als BevollmächtigteZustellungsanschrift in Luxemburg
Klägerin
gegen
Republik Malta vertreten durch S. Camilleri und A. Buhagiar als Bevollmächtigte
Beklagte
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues der Richter A. RosasU. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh sowie der RichterinP. Lindh
Generalanwalt: J. Mazák
Kanzler: A. Calot Escobar
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 2010
folgendes
Urteil
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellungdass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Ziff. v und Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffedie zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl L 244 S. 1)in der durch die Entscheidung 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. L 71 S. 28) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2037/2000) verstoßen hatdass sie den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen für unkritische Verwendungszwecke auf Schiffen nicht eingestellt und diese Halone nicht zurückgewonnen hat.
Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung Nr. 2037/2000
2 Mit der Verordnung Nr. 2037/2000 sollen die internationalen Verpflichtungen aus dem am 22. März 1985 unterzeichneten Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem am 16. September 1987 angenommenen Montrealer Protokoll über Stoffedie zu einem Abbau der Ozonschicht führendie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 (ABl. L 297 S. 8) genehmigt hatumgesetzt werden.
3 Diese Verordnung gilt nach ihrem Art. 1 u. a. für die Verwendung von Halonen.
4 Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c sind „[v]orbehaltlich der Absätze 4 und 5 … das Inverkehrbringen und die Verwendung …[von Halonen] verboten“.
5 Art. 4 Abs. 4 Ziff. v dieser Verordnung sieht vor:
„Mit Ausnahme der in Anhang VII aufgeführten Verwendungszwecke wird der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen bis zum 31. Dezember 2003 eingestelltund die Halone werden nach Artikel 16 zurückgewonnen.“
6 Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2037/2000 bestimmt:
„Geregelte Stoffedie in
…
– Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern
enthalten sindwerden bei der Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zur Zerstörung nach von den Vertragsparteien zugelassenen Verfahren oder nach anderen umweltpolitisch annehmbaren Zerstörungstechnologien oder zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken zurückgewonnen.“
7 Nach Art. 20 Abs. 3 dieser Verordnung „[führen d]ie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten … die Untersuchungen durchdie die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält. Die Mitgliedstaaten führen außerdem Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Einfuhr geregelter Stoffe durch und übermitteln der Kommission die Zeitpläne und Ergebnisse dieser Kontrollen“.
8 In Anhang VII („Kritische Verwendungszwecke von Halonen“) dieser Verordnung heißt es:
„Verwendung von Halon 1301:
…
– zur Inertisierung von besetzten Räumenin denen brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden könnenim militärischen Bereichim Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen;
…
Verwendung von Halon 2402ausschließlich in EstlandLettlandLitauenMaltaPolender SlowakeiSloweniender Tschechischen RepublikUngarn und Zypern:
…
– für die Inertisierung von besetzten Räumenwo brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden könnenim militärischen Bereichim Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen;
…“
9 Was die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 2037/2000 betrifftwurde in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republikder Republik Estlandder Republik Zypernder Republik Lettlandder Republik Litauender Republik Ungarnder Republik Maltader Republik Polender Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003 L 236 S. 33im Folgenden: Beitrittsakte) keine Übergangsmaßnahme in Bezug auf die Republik Malta vorgesehen.
10 Art. 2 der Beitrittsakte lautet:
„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“
Das Vorverfahren
11 Mit Schreiben vom 11. November 2005 erinnerte die Kommission die maltesischen Behörden an die Notwendigkeitden Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonendie nicht für kritische Verwendungszwecke auf Schiffen bestimmt sindeinzustellenund wies darauf hindass nach Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 die einzigen zugelassenen Verwendungszwecke dieser Stoffe auf bestehenden Frachtschiffen die Inertisierung von Ötanks und von Motoranlagen zum automatischen Ein- oder Abpumpenvon Mehl in einen bzw. aus einem Schiffsladeraum seien. Sie forderte die maltesischen Behörden auch aufein Formular zur kritischen Verwendung von Halonen auf Schiffen unter maltesischer Flagge auszufüllen und bis spätestens 31. Januar 2006 zurückzuschicken.
12 Da sie auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hatteging die Kommission davon ausdass die maltesische Regierung die Verwendung von Halonen zu unkritischen Verwendungszwecken auf Schiffen unter maltesischer Flagge eingeräumt habe. Sie war der Ansichtdass die Republik Malta gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 4 Ziff. v16 und 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2037/2000 sowie gegen Art. 10 EG verstoßen habeund forderte diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 zur Äußerung auf.
13 In ihrer Antwort vom 14. Mai 2007 auf dieses Mahnschreiben wiesen die maltesischen Behörden darauf hindass 89 Schiffe unter maltesischer Flagge noch mit Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen ausgestattet seien. Diese Behörden wandten sich jedoch gegen die ihrer Ansicht nach einschränkende Auslegung von Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 durch die Kommission und trugen vordass es sich um kritische Verwendungszwecke im Sinne dieses Anhangs gehandelt habe.
14 Da die Kommission diese Antwort nicht für überzeugend hieltrichtete sie am 17. Oktober 2008 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaatin der sie ihnauffordertedie erforderlichen Maßnahmen zu ergreifenum der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen.
15 In ihrem Antwortschreiben vom 16. Juli 2009 gaben die maltesischen Behörden andass noch 41 Schiffe unter maltesischer Flagge Halone als Löschmittel verwendeten. Obwohl sie die von der Kommission befürwortete Auslegung des Begriffs der „kritischen Verwendungszwecke von Halonen“in Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 ablehnteerklärte die Republik Maltadass sie alle Reederderen Schiffe unter maltesischer Flagge mit Brandschutzeinrichtungen mit Halonen ausgestattet seienverpflichten werdediese Schiffe spätestens zum 30. Juni 2010 außer Dienst zu stellen.
16 Da der Kommission dieseAntwort unzureichend erschienhat sie beschlossendie vorliegende Klagezu erheben.
Zur Klage
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
17 Zur Stützung ihrer Klage macht die Kommission zunächst geltenddass der Begriff der „kritischen Verwendungszwecke“ von Halon in Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 einschränkend auszulegen seida diese Verwendungszwecke Ausnahmen von der in Art. 4 Abs. 4 Ziff. v dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung darstelltenden Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen einzustellen.
18 Nach dem Wortlaut des Anhangs VII dieser Verordnunginsbesondere der dritten Gedankenstrichedie jeweils die kritischen Verwendungszwecke von Halon 1301 und Halon 2402 beträfenseien die einzigen zugelassenen kritischen Verwendungszwecke dieser Halonen in bestehenden Frachtschiffen „zur Inertisierung von besetzten Räumenin denen brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden können“. In der Praxis beträfen diese Vorschriften nur zwei bestimmte Fällenämlich die Inertisierung von Öltankschiffen und die Inertisierung von Motoranlagen zum automatischen Ein- oder Abpumpen von Mehl in einen bzw. aus einem Schiffsladeraum.
19 Weiter sei es wichtigzwischen Inertisierungseinrichtungen und Löscheinrichtungen zu unterscheidenwobei die in den meisten Frachtschiffen installierten Haloneinrichtungen zur zweiten Kategorie gehörten. Denn der Begriff „Inertisierung“ bezeichne die „vorzeitige Freisetzung von Halonen infolge einer Brand- oder Explosionsgefahr in einem besetzten Raumder möglicherweise entflammbar und gefährlich ist und eine solche Konzentration [an brennbaren Stoffen] aufweistdass die Atmosphäre in diesem Raum eine Entzündung nicht verhindern könnte“.
20 In Bezug auf bestehende Frachtschiffe könne die Verwendung von Halon 1301 und Halon 2402 nur in einer Brandschutzeinrichtung als eine kritische Verwendung im Sinne von Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 eingestuft werdendie zur Inertisierung von besetzten Räumenin denen brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden könntenbestimmt seid. h.wenn sie in einer Brandschutzeinrichtung verwendet würdendie zur Freisetzung von Halonen vor einer Entzündung oder einer Explosion in einer feuer- und explosionsgefährlichen Atmosphäre bestimmt seium dies zu verhindern. Demnach widerspreche die von der Republik Malta befürwortete Auslegung des Begriffs der kritischen Verwendungszwecke dem Wortlaut dieses Anhangs.
21 Außerdem hätten die maltesischen Behörden selbst im Vorverfahren eingeräumtdass die betreffenden Schiffe Halone als Feuerlöschmittel verwendeten. Jedenfalls habe die Republik Malta keine Informationen über den Zweck der Verwendung von Halonen in diesen Schiffen gegeben. Da Frachtschiffe in der Regel nicht zu Inertisierungszwecken mit Halonen ausgestattet würdenfielen diese Schiffe nicht unter die Ausnahmen für Frachtschiffe in Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000.
22 Schließlich macht die Kommission zur Widerlegung des Vorbringens der Republik Malta zum Grundsatz des Vertrauensschutzesder den betreffenden Reedern zugute kommen solltegeltenddass im vorliegenden Fall keineswegs gegen diesen Grundsatz verstoßen worden seida sie nicht nur keine Zusicherung im Sinne der von der Republik Malta vertretenen Ansicht abgegeben habesondern außerdem immer an ihrem Standpunkt zurAuslegung des Anhangs hinsichtlich der kritischen Verwendungszwecke von Halonen in Frachtschiffen festgehalten habe. Im Übrigen trägt die Kommission in Bezug auf die finanzielle Belastung der Eigentümer und der Charterer der in Rede stehenden Frachtschiffe vordass der Einsatz von Anlagen mit Halonen auf diesen Frachtschiffen vor dem 1. Mai 2004 hätte eingestellt werden müssen und dass Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsakts der Union einen Mitgliedstaat nicht dazu berechtigtensich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf das Urteil vom 7. Februar 1979Kommission/Vereinigtes Königreich (128/78Slg. 1979419).
23 Die Republik Malta wendet sich zunächst gegendie von der Kommission befürwortete Auslegung des Begriffs der „kritischen Verwendungszwecke von Halonen“ im Sinne von Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000. Diese Verwendung betreffe die Maschinenräumedie VerbrennungsmotorenÖl-Heizkessel oder mit Heizöl betriebene Einheiten und GeneratorenLadungspumpenräume und andere gleichartige Räume enthielten auf vor dem 1. Oktober 1994 erbauten Schiffen. Im vorliegenden Fall falle die Verwendung von Halonen in solchen „Räumen“ auf den betreffenden Schiffen unter den Begriff der „kritischen Verwendung“ im Sinne dieses Anhangs.
24 Die Auslegung dieses Begriffs durch die Kommission widerspreche dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen dieses Anhangsdie ohne weitere Vorbehalte weit gefasst seien: „zur Inertisierung von besetzten Räumenin denen brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden können… in bestehenden Frachtschiffen“.
25 Die RepublikMalta trägt weiter vordass der von der Kommission vorgenommene Unterschied zwischen „Löschung“ und „Inertisierung“ im Rahmen der Verordnung Nr. 2037/2000 unbegründet und künstlich sei. Der Löschvorgang sei im Wesentlichen im Inertisierungsvorgang mit enthalteninsbesonderewenn derselbe Wirkstoff verwendet werde. Die Trennlinie zwischen dem Inertisierungsvorgang und dem Löschvorgang seien nämlich oft zweifelhaftda die Verwendung von Halon 1301 und Halon 2402 gegen Entflammungen in einer bestimmten Zone automatisch die Inertisierung der angrenzenden Zonen vor neuen Bränden und/oder möglichen Explosionen bewirke. Demnach sei die Inertisierung die normale Folge des Löschungsvorgangswenn solche Halone verwendet würden. Halon 1301 und Halon 2402 seien im Bereich des Brandschutzes für ihre Wirksamkeit im Bereich des Löschens wie der Inertisierung bekannt und eben diese Vielseitigkeit mache sie als Brandschutzmittel so attraktiv und vergleichsweise unersetzlich.
26 Schließlich trägt die Republik Malta vordass Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 bei den Reedern ein begründetes Vertrauen geweckt habedas durch die subjektive Auslegung dieser Bestimmung durch die Kommission beeinträchtigt werden könneinsbesondere weil diese Auslegung den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einschränkeund ihrem Wortlaut und ihrem Geist zuwiderlaufe. Im Übrigen verstoße diese Auslegung auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
27 Jedenfalls verringere sich die Zahl der Schiffe unter maltesischer Flaggedie noch mit Brandschutzeinrichtungen mit Halonen ausgestattet seien. Die meisten Schiffe näherten sich dem Ende ihre Lebensdauerda einige Einhüllen-Öltankschiffe seienderen Einsatz nach den maßgeblichen Vorschriften des am 2. November 1973 in London unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffeergänzt durch das Protokoll vom 17. Februar 1978und nach der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates (ABl. L 64 S. 1) spätestens am Ende des Jahres 2010 eingestellt werden müsse. Es würde demnach eine übermäßig hohe und unverhältnismäßige Belastung verursachenverlangte man von den Reederndieser Schiffeden Einsatz dieser Einrichtungen einzustellen.
Würdigung durch den Gerichtshof
28 Vorab ist festzustellendass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2037/2000 das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 verboten sind.
29 Art. 4 Abs. 4 Ziff. v dieser Verordnung verpflichtet mit Ausnahme der in Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 aufgeführten Verwendungszwecke dazuden Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen bis zum 31. Dezember 2003 einzustellen. Mangels einer gegenteiligen Bestimmung in der Beitrittsakte galt diese Verpflichtung nach Art. 2 der Beitrittsakte der Republik Malta gegenüber ab dem Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Mai 2004.
30 Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sichdass ab diesem Zeitpunkt die Verwendung solcher Einrichtungen und Feuerlöscher für Schiffe unter maltesischer Flagge nur zulässig istwenn sie als „kritischer Verwendungszweck“ im Sinne dieses Anhangs angesehen werden kann.
31 Die Republik Malta bestreitet nichtdass einige Schiffe unter maltesischer Flagge über Löschanlagen verfügendie Halon verwenden. Ihrer Ansicht nach fälltdiese Verwendung jedoch unter den Begriff der „kritischen Verwendungszwecke“ und sie wendet sich gegen die einschränkende Auslegung dieses Begriffs durch die Kommission.
32 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache der Kommissiondas Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu lieferndie es diesem ermöglichendas Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfenohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2005Kommission/BelgienC‑287/03Slg. 2005I‑3761Randnr. 27und vom 10. Juni 2010Kommission/PortugalC‑37/09Slg. 2010I‑0000Randnr. 28).
33 Es ist aber festzustellendass die von der Kommission vorgenommene Auslegung der dritten Gedankenstriche über die kritischen Verwendungszwecke von Halon 1301 und Halon 2402 in Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 auf zwei Behauptungen beruht. Zum einen seien die Haloneinrichtungenmit denen die meisten Frachtschiffe ausgestattet seien Löscheinrichtungen und keine Inertisierungseinrichtungen. Zum anderen gebe es nur zwei bestimmte Verwendungszwecke von Haloneinrichtungen für Inertisierungszweckedie unter diese Vorschriften fielennämlich die in Öltankschiffen und in Motoranlagen zum automatischen Ein- oder Abpumpen von Mehl in einen bzw. aus einem Schiffsladeraum.
34 Diese Auslegung geht aber weder aus den Bestimmungen dieses Anhangs noch aus einer anderen Bestimmung der Verordnung Nr. 2037/2000 hervor. Außerdem gibt es in den Erwägungsgründen dieser Verordnung keinen Hinweis auf die beiden von der Kommission genannten Fälle.
35 Hingegen sind die dritten Gedankenstriche über die kritischen Verwendungszwecke von Halon 1301 und Halon 2402 in Anhang VII der Verordnung Nr. 2037/2000 weit gefasst da sie auf die Verwendung „im militärischen Bereichim Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen“ verweisen.
36 Im Übrigen weisen die Formulierung „zur Inertisierung von besetzten Räumen“ in diesen Bestimmungen darauf hindass die fragliche Verwendung dieser Halone in von Personen besetzten Räumen vorgesehen istwas andere als die von der Kommission bezeichneten Arten oder Teile von Schiffen umfassen kann.
37 Auch wenn man daherwie die Kommission vorträgtannimmtdass die Verwendung von Halonen auf Schiffen in der Praxis auf die beiden von ihr genannten Fälle beschränkt istlässt nichts in der Verordnung Nr. 2037/2000 den Schluss zudass der Unionsgesetzgeber die Verwendung von Halonen auf Schiffen auf diese beiden Fälle beschränken wollte.
38 Unter diesen Umständen hat die Kommission die der Republik Malta zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht dargetan.
39 Infolgedessen ist die Klage der Kommission abzuweisen.
Kosten
40 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen istsind ihr gemäß dem Antrag der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
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