Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juni 2010 – Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C‑378/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG – Art. 10a Abs. 1 bis 3 – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Nationale Regelung, die das Klagerecht gegen Entscheidungen im Umweltbereich beschränkt – Nichtumsetzung der genannten Bestimmung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung, Art. 10a) (vgl. Randnrn. 12-15)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 10a Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. L 73, S. 5) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung – Nationale Regelung, die die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren beschränkt
Tenor
1.
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 10a Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
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