Rechtssache C‑409/09
José Maria Ambrósio Lavrador
und
Maria Cândida Olival Ferreira Bonifácio
gegen
Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial SA
(Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça)
„Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG – Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Voraussetzungen für eine Begrenzung – Beitrag des Geschädigten zu seinem eigenen Schaden – Gefährdungshaftung – Vorschriften, die auf einen minderjährigen Dritten anwendbar sind, der bei einem Unfall geschädigt wurde“
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinien 72/166, 84/5 und 90/232 – Bestimmung der Regelung der Haftpflicht bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen
(Richtlinien 72/166, 84/5 und 90/232)
Die Richtlinie 72/166 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, die Zweite Richtlinie 84/5 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung und die Dritte Richtlinie 90/232 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über die Haftpflicht nicht entgegenstehen, nach denen der Anspruch eines Unfallopfers auf eine Entschädigung im Rahmen der Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung des ausschließlichen oder anteiligen Beitrags dieses Opfers zu seinem eigenen Schaden ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.
Dies ist insbesondere der Fall bei nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Gefährdungshaftung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs nur dann ausgeschlossen werden soll, wenn der Unfall ausschließlich dem Geschädigten zuzurechnen ist, und nach denen ferner in dem Fall, dass ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten zur Entstehung oder Verschlimmerung seines Schadens beigetragen hat, sich dies entsprechend der Schwere des Verschuldens auf seine Entschädigung auswirkt. Solche Rechtsvorschriften haben nämlich nicht zur Folge, dass in dem Fall, dass der Geschädigte zu seinem eigenen Schaden beiträgt, sein Anspruch auf eine Entschädigung durch die obligatorische Haftpflichtversicherung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs von vornherein ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde. Sie berühren daher nicht die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Haftpflicht durch eine mit den drei genannten Richtlinien vereinbare Versicherung gedeckt sein muss.
(vgl. Randnrn. 33-35 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
9. Juni 2011(*)
„Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG – Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Voraussetzungen für eine Begrenzung – Beitrag des Geschädigten zu seinem eigenen Schaden – Gefährdungshaftung – Vorschriften, die auf einen minderjährigen Dritten anwendbar sind, der bei einem Unfall geschädigt wurde“
In der Rechtssache C‑409/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Supremo Tribunal de Justiça (Portugal) mit Entscheidung vom 2. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 2009, in dem Verfahren
José Maria Ambrósio Lavrador,
Maria Cândida Olival Ferreira Bonifácio
gegen
Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Ambrósio Lavrador und Frau Olival Ferreira Bonifácio, vertreten durch L. Saraiva, advogado,
– der Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial SA, vertreten durch J. M. Fonseca, advogado,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und D. Marinho Pires als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,
– der lettischen Regierung, vertreten durch K. Drēviņa und M. Borkoveca als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Yerrell, M. Teles Romão und P. Guerra e Andrade als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Erste Richtlinie), der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17, im Folgenden: Zweite Richtlinie) sowie der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33, im Folgenden: Dritte Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ambrósio Lavrador und Frau Olival Ferreira Bonifácio einerseits und der Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial SA (im Folgenden: Fidelidade-Mundial) andererseits wegen Ersatzes der Schäden, die die Kläger des Ausgangsverfahrens infolge eines Verkehrsunfalls erlitten haben, an dem ihr minderjähriges Kind, das auf einem Fahrrad fuhr, und ein Fahrzeug, für das die Fidelidade‑Mundial die Haftpflicht deckt, beteiligt waren, im Rahmen der Kraftfahrzeug‑Haftpflicht.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie sieht vor:
„Jeder Mitgliedstaat trifft … alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.“
4 Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie bestimmt:
„Jeder Mitgliedstaat trifft zweckdienliche Maßnahmen, damit jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer nach Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten Richtlinie] ausgestellten Versicherungspolice, mit der die Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch
– hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigte Personen oder
– Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder
– Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind,
von der Versicherung ausgeschlossen werden, bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten Richtlinie] bezüglich der Ansprüche von bei Unfällen geschädigten Dritten als wirkungslos gilt.
Die im ersten Gedankenstrich genannte Vorschrift oder Klausel kann jedoch gegenüber den Personen geltend gemacht werden, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern der Versicherer nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei Unfällen auf ihrem Gebiet Unterabsatz 1 nicht anzuwenden, wenn und soweit das Unfallopfer Schadenersatz von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.“
5 Art. 1 der Dritten Richtlinie sieht vor:
„Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der (Zweiten Richtlinie) deckt die in Artikel 3 Absatz 1 der (Ersten Richtlinie) genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.
…“
6 Artikel 4 („Änderungen der Richtlinie 90/232/EWG“) der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14) bestimmt:
„…
(2) Folgender Artikel wird eingefügt:
‚Artikel 1a
Die in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten Richtlinie] genannte Versicherung deckt Personen‑ und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Unfall haben, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist. Der vorliegende Artikel lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes unberührt.‘
…“
7 Der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/14 lautet:
„Personen‑ und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die gewöhnlich die schwächsten Unfallbeteiligten sind, sollten durch die Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs gedeckt werden, sofern diese Personen nach einzelstaatlichem Zivilrecht Anspruch auf Schadenersatz haben. Diese Bestimmung lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes bei einem bestimmten Unfall nach einzelstaatlichem Recht unberührt.“
8 Art. 12 („Spezifische Kategorien von Unfallopfern“) der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11) sieht vor:
„(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 deckt die in Artikel 3 genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.
…
(3) Die in Artikel 3 genannte Versicherung deckt Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Unfall haben, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist.
Der vorliegende Artikel lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes unberührt.“
Nationales Recht
9 Art. 503 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil bestimmt:
„Wer die tatsächliche Herrschaft über ein Landfahrzeug ausübt und dieses im eigenen Interesse und sei es durch einen Beauftragten nutzt, haftet für die Schäden, die aus der dem Fahrzeug eigenen Gefahr herrühren, auch wenn dieses nicht in Betrieb ist.“
10 Art. 504 Abs. 1 des Código Civil sieht vor:
„Die Haftung für durch Fahrzeuge verursachte Schäden kommt Dritten sowie den beförderten Personen zugute.“
11 Art. 505 des Código Civil bestimmt:
„Unbeschadet des Art. 570 ist die in Art. 503 Abs. 1 vorgesehene Haftung nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall dem Geschädigten selbst oder einem Dritten zuzurechnen ist oder wenn er durch höhere Gewalt verursacht wurde, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang steht.“
12 Art. 570 des Código Civil sieht vor:
„1. Hat ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Schäden beigetragen, hat das Gericht auf der Grundlage der Schwere des jeweiligen Verschuldens der beiden Beteiligten sowie der daraus resultierenden Folgen zu bestimmen, ob die Entschädigung vollständig zu gewähren, zu kürzen oder sogar auszuschließen ist.
2. Beruht die Haftung auf einer einfachen Schuldvermutung, schließt ein Verschulden des Geschädigten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Entschädigungspflicht aus.“
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
13 Am 12. Juli 2002 stieß der minderjährige Sohn der Kläger des Ausgangsverfahrens, der auf einem Fahrrad fuhr, mit einem Fahrzeug zusammen, das bei der Fidelidade‑Mundial versichert war. Dieser Unfall führte zum Tod des kleinen Jungen.
14 Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass in den Vorinstanzen festgestellt worden sei, dass der fragliche Unfall sich gegen 20.20 Uhr innerhalb einer Ortschaft in einer von Gebäuden gesäumten Straße in einer ländlichen Gegend ereignet habe und dass das Kind gegen die Fahrtrichtung gefahren sei und die Vorfahrtsregeln nicht beachtet habe.
15 Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben Klage gegen die Fidelidade‑Mundial als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des an dem Unfall, bei dem ihr Sohn geschädigt worden war, beteiligten Fahrzeugs. Mit dieser Klage beantragten sie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 207 080,78 Euro sowie den Ersatz der Behandlungskosten und sämtlicher materieller Einbußen aufgrund von auf den Unfall zurückgehenden Vermögens‑ und Nichtvermögensschäden.
16 Da diese Klage sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz abgewiesen wurde, reichten die Kläger des Ausgangsverfahrens Revision zum Supremo Tribunal de Justiça ein.
17 Zu den Umständen des Unfalls, bei dem der Sohn der Kläger des Ausgangsverfahrens geschädigt wurde, führt das vorlegende Gericht unter Verweis auf die in der ersten und in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidungen aus, dass der Unfall allein durch das kleine Kind verschuldet worden sei, das gegen die Fahrtrichtung gefahren sei und die Vorfahrtsregeln nicht beachtet habe, und dass der Fahrer des Fahrzeugs keine der Pflichten, die ihm nach den Straßenverkehrsvorschriften oblegen hätten, missachtet habe und ihm somit weder eine Gefährdungs‑ noch eine Verschuldenshaftung zuzuweisen sei.
18 Das vorlegende Gericht gibt in seiner Entscheidung jedoch das Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens wieder, wonach der Fahrer des Kraftfahrzeugs zu besonderer Sorgfalt und einem ausgesprochen vorsichtigen Verhalten verpflichtet gewesen sei, da er den Ort des Zusammenstoßes, an dem sich ständig Kinder aufhielten, gekannt habe. Ein fehlerhaftes Verhalten dieses Fahrers habe sich nach diesem Vorbringen kausal auf den Prozess ausgewirkt, der zu dem schädigenden Ereignis geführt habe.
19 Das vorlegende Gericht führt aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C‑537/03, Slg. 2005, I‑5745), zwar anerkannt, dass die Haftpflicht weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten falle, er habe jedoch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten müssten und den Bestimmungen der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie somit nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen dürften. Diese Bestimmungen verlören ihre praktische Wirksamkeit insbesondere dann, wenn das Recht auf eine Entschädigung nach den nationalen Vorschriften aus dem alleinigen Grund, dass die Schäden dem Geschädigten selbst zuzuschreiben seien, verweigert oder unverhältnismäßig beschränkt würde.
20 Angesichts dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs zweifelt das vorlegende Gericht an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren anwendbaren zivilrechtlichen Haftungsregelung mit den in den Randnrn. 3 bis 5 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen des Unionsrechts.
21 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal de Justiça das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn das portugiesische Zivilrecht, insbesondere über die Art. 503 Abs. 1, 504, 505 und 570 des Código Civil, bei einem Verkehrsunfall, der im Hinblick auf die zeitlichen und örtlichen Umstände sowie die Art des Unfalls dem des konkret vorliegenden Falls entspricht, das Recht des minderjährigen Unfallopfers auf eine Entschädigung aus dem einfachen Grund verweigert oder begrenzt, dass dieses die Schäden teilweise oder sogar ausschließlich selbst verursacht hat?
Zur Vorlagefrage
22 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorgelegte Frage, wie die deutsche Regierung zu Recht ausgeführt hat, zwar nur auf Art. 1 der Dritten Richtlinie bezieht, aus dem Vorabentscheidungsersuchen als Ganzem jedoch hervorgeht, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die das Recht auf Entschädigung des Opfers eines Unfalls, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, beschränkt oder ausschließt, wenn das Unfallopfer die Schäden teilweise oder ausschließlich selbst verursacht hat.
23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C‑129/94, Slg. 1996, I‑1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C‑348/98, Slg. 2000, I‑6711, Randnr. 24, und vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C‑484/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 24).
24 Die Erste Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27, sowie Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 27).
25 Jedoch ist zwischen der Pflicht zur Deckung von Schäden, die Dritten durch Kraftfahrzeuge entstehen, durch die Haftpflichtversicherung auf der einen und dem Umfang ihrer Entschädigung im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten auf der anderen Seite zu unterscheiden. Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht festgelegt und garantiert (Urteil Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Bezug auf Schäden von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern wird diese Auffassung durch Art. 1a der Dritten Richtlinie, dessen Wortlaut in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2009/103 übernommen wurde, bestätigt.
27 Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der genannten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, vom 19. April 2007, Farrell, C‑356/05, Slg. 2007, I‑3067, Randnr. 33, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34).
28 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 19; Candolin u. a., Randnrn. 27 und 28, sowie Farrell, Randnr. 34).
29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würden die genannten Richtlinien ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung dem Geschädigten allein wegen seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung nähme oder ihn unverhältnismäßig begrenzte (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 29). Der Schadensersatz für den Geschädigten darf seinem Umfang nach daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt werden (Urteil Candolin u. a., Randnr. 30).
30 Der Gerichtshof hat somit festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung wegen seines Beitrags zu dem Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann (Urteil Candolin u. a., Randnr. 35). Dieses Ergebnis ist im Urteil Farrell bestätigt worden (Randnr. 35).
31 Im Ausgangsverfahren ist der Anspruch eines Unfallopfers auf Entschädigung im Gegensatz zu dem Fall, der den Rechtssachen zugrunde lag, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, nicht wegen einer Begrenzung der Haftpflichtdeckung durch versicherungsrechtliche Vorschriften, sondern wegen einer Begrenzung der Haftpflicht des versicherten Fahrers nach der geltenden zivilrechtlichen Haftungsregelung beeinträchtigt.
32 Hierzu ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass die Art. 503 und 504 des portugiesischen Código Civil bei Verkehrsunfällen eine objektive Haftung vorsehen, dass jedoch gemäß Art. 505 des Código Civil die in Art. 503 Abs. 1 vorgesehene Gefährdungshaftung entfällt, wenn der Unfall dem Geschädigten zuzurechnen ist. Hat ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Schäden beigetragen, so ist ihm außerdem gemäß Art. 570 des portugiesischen Código Civil die Entschädigung je nach Schwere des Verschuldens ganz oder teilweise zu versagen.
33 Mit den im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften soll mit anderen Worten in einem Kontext wie dem des vorliegenden Verfahrens die Gefährdungshaftung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Unfall ausschließlich dem Geschädigten zuzurechnen ist. Hat ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten zur Entstehung oder Verschlimmerung seines Schadens beigetragen, so wirkt sich dies ferner gemäß diesen Rechtsvorschriften entsprechend der Schwere des Verschuldens auf seine Entschädigung aus.
34 Im Gegensatz zu den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, haben die genannten Rechtsvorschriften somit nicht zur Folge, dass in dem Fall, dass der Geschädigte zu seinem eigenen Schaden beiträgt, sein Anspruch – im vorliegenden Fall derjenige der Eltern eines minderjährigen Kindes, das tödlich verunglückte, als es mit seinem Fahrrad mit einem Kraftfahrzeug zusammenstieß – auf eine Entschädigung durch die obligatorische Haftpflichtversicherung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs von vornherein ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde. Diese Rechtsvorschriften berühren daher nicht die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Haftpflicht durch eine mit den drei genannten Richtlinien vereinbare Versicherung gedeckt sein muss (vgl. Urteil Carvalho Ferreira Santos, Randnrn. 43 und 44).
35 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Erste, die Zweiten und die Dritte Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über die Haftpflicht nicht entgegenstehen, nach denen der Anspruch eines Unfallopfers auf eine Entschädigung im Rahmen der Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung des ausschließlichen oder anteiligen Beitrags dieses Opfers zu seinem eigenen Schaden ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.
Kosten
36 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung und die Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über die Haftpflicht nicht entgegenstehen, nach denen der Anspruch eines Unfallopfers auf eine Entschädigung im Rahmen der Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung des ausschließlichen oder anteiligen Beitrags dieses Opfers zu seinem eigenen Schaden ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Portugiesisch.
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