Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. März 2011 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑435/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Auswahlkriterien – Festlegung der Schwellenwerte – Größe des Projekts“
1. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Prüfung der Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Festlegung von Schwellenwerten, die unter Ausschluss der übrigen in Anhang III genannten Kriterien nur die Größe der Projekte berücksichtigen – Vertragsverletzung – Sehr niedrig angesetzte Schwellenwerte – Keine Auswirkung (Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge II und III) (vgl. Randnrn. 48 bis 55, 60 bis 61)
2. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Unzureichende oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie – Verpflichtung zur Feststellung der tatsächlichen Auswirkungen der nationalen Umsetzungsvorschriften – Fehlen (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 59)
3. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Prüfungsverfahren – Befugnis eines Mitgliedstaats, ein alternatives Verfahren zu verwenden – Voraussetzungen (Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnr. 62)
4. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen – Projekte über Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt – Nationale Regelung, die einen in der Zahl von Schiffen und nicht in Tonnen ausgedrückten Schwellenwert vorsieht – Vertragsverletzung (Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 1 und Anhang I Nr. 8 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 82 bis 83)
5. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen – Projekte über Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff – Nationale Regelung, die für eine obligatorische Untersuchung der Auswirkungen einen Mindestschwellenwert von 500 t pro Jahr vorsieht – Vertragsverletzung (Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und Anhang I Nr. 18 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 86 bis 88)
6. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnten – Nationale Regelung, die keine Verpflichtung vorsieht, dem anderen Mitgliedstaat Angaben über die Art der möglichen Entscheidung zu übermitteln – Vertragsverletzung (Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 90 bis 93)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht ordnungsgemäße und unvollständige Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EWG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung – Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III (Flämische Gemeinschaft), Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 8 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (Wallonische Region) und Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III (Region Brüssel-Hauptstadt) – Schwellenwerte und Kriterien
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um
– hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Flämischen Region Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie,
– hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Wallonischen Region Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nrn. 8 Buchst. a und 18 Buchst. a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sowie
– hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Region Brüssel-Hauptstadt Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung und Anhang III als solchen
ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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