Rechtssache C‑440/09
Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Nowym Sączu
gegen
Stanisława Tomaszewska
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy)
„Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Nach nationalem Recht erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente – Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeit – Zusammenrechnung – Einzelheiten der Berechnung“
Leitsätze des Urteils
Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Alters- und Todesfallversicherung – Zu berücksichtigende Zeiten
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 45 Abs. 1)
Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente durch einen Arbeitnehmer erforderlichen Mindestversicherungszeit der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats zur Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen, wie sie in der Regelung dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, alle von dem Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens zurückgelegten Versicherungszeiten einschließlich der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten zu berücksichtigen hat.
(vgl. Randnr. 39 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
3. März 2011(*)
„Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Nach nationalem Recht erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente – Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeit – Zusammenrechnung – Einzelheiten der Berechnung“
In der Rechtssache C‑440/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Polen) mit Entscheidung vom 18. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 11. November 2009, in dem Verfahren
Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Nowym Sączu
gegen
Stanisława Tomaszewska
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Nowym Sączu, vertreten durch D. Karwala-Szot und B. Rębilas als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch J. Faldyga und A. Siwek als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Nowym Sączu (Sozialversicherungsträger – Kasse Nowy Sącz, im Folgenden: Zakład Ubezpieczeń Społecznych) gegen Frau Tomaszewska, in dem es um die Berücksichtigung der von der Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeit und die Einzelheiten der Bestimmung der nach polnischem Recht erforderlichen Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente geht.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Der Begriff „Versicherungszeiten“ bezeichnet nach Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind oder als zurückgelegt gelten, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.
4 Art. 45 der Verordnung, der mit „Berücksichtigung der Versicherungs‑ oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten“ überschrieben ist, bestimmt in Abs. 1:
„Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs‑ oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.“
Nationales Recht
5 In Polen werden Altersrenten und andere Renten durch das Gesetz über von der Sozialversicherungskasse gezahlte Altersrenten und andere Renten (ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych) vom 17. Dezember 1998 in der konsolidierten Fassung (Dz. U. von 2004, Nr. 39, Position 353, im Folgenden: Altersrentengesetz) geregelt.
6 Art. 5 des Altersrentengesetzes bestimmt:
„(1) Bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Altersrente oder eine andere Rente und der Berechnung ihrer Höhe werden vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 folgende Zeiten berücksichtigt:
1. Beitragszeiten im Sinne von Art. 6;
2. beitragsfreie Zeiten im Sinne von Art. 7.
(2) Bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Altersrente oder eine andere Rente und der Berechnung ihrer Höhe werden beitragsfreie Zeiten berücksichtigt, soweit sie ein Drittel der nachgewiesenen Beitragszeiten nicht übersteigen.
…“
7 Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor:
„Bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Altersrente und der Berechnung ihrer Höhe werden außerdem folgende Zeiten berücksichtigt und vorbehaltlich des Art. 56 als Beitragszeiten behandelt:
…
3. vor dem 1. Januar 1983 liegende Arbeitszeiten in der Landwirtschaft, die nach Vollendung des 16. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, wenn die nach den in den Abs. 5 bis 7 niedergelegten Grundsätzen festgestellten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten kürzer sind als der für die Gewährung einer Rente erforderliche Zeitraum, soweit sie zur Ergänzung dieses Zeitraums erforderlich sind.“
8 Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 des Rentengesetzes sieht vor:
„Vor dem 1. Januar 1949 geborene Versicherte, die das in Art. 27 Nr. 1 bezeichnete Rentenalter nicht erreicht haben, können in Rente gehen:
1. Frauen nach Erreichen des 55. Lebensjahrs, wenn sie entweder Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten von mindestens 30 Jahren oder, wenn sie als in vollem Umfang arbeitsunfähig anerkannt worden sind, von mindestens 20 Jahren zurückgelegt haben“.
9 Art. 46 des Rentengesetzes lautet:
„(1) Der Rentenanspruch gemäß den in den Art. 29, 32, 33 und 39 niedergelegten Voraussetzungen steht auch Versicherten zu, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1969 geboren wurden, sofern sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie sind keinem offenen Rentenfonds beigetreten oder haben den Antrag gestellt, das Guthaben bei dem offenen Rentenfonds über den Träger der sozialen Sicherheit auf den Staatshaushalt zu übertragen;
2. sie erfüllen bis zum 31. Dezember 2008 die in diesen Vorschriften bestimmten Voraussetzungen für den Rentenbezug.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Frau Tomaszewska, die am 1. März 1952 geboren wurde, beantragte nach Vollendung des 55. Lebensjahrs eine vorgezogene Altersrente.
11 Sie war keinem offenen Rentenfonds beigetreten und hatte in Polen Beitragszeiten von 181 Monaten, beitragsfreie Zeiten von 77 Monaten und 11 Tagen sowie Beschäftigungszeiten im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern von 56 Monaten und 25 Tagen zurückgelegt. Ferner hatte sie im Gebiet der ehemaligen Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Beitragszeiten von 49 Monaten zurückgelegt.
12 Mit Bescheid vom 2. August 2007 lehnte die Zakład Ubezpieczeń Społecznych den Altersrentenantrag von Frau Tomaszewska mit der Begründung ab, sie habe die Zurücklegung der unerlässlichen Mindestversicherungszeit von 30 Jahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 des Altersrentengesetzes nicht nachgewiesen. Da nach Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes beitragsfreie Zeiten ein Drittel der nachgewiesenen Beitragszeiten, die in Polen zurückgelegt wurden, nicht übersteigen dürfen, rechnete die Zakład Ubezpieczeń Społecznych ihr nur 181 Monate Beitragszeiten sowie 60 Monate und 10 Tage beitragsfreie Zeiten an. Da Frau Tomaszewska auch nicht über eine Bescheinigung ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit verfügte, stellte die Zakład Ubezpieczeń Społecznych fest, dass sie nicht die festgelegten Voraussetzungen für die vorgezogene Altersrente bei Frauen erfülle.
13 Gegen diesen Bescheid erhob Frau Tomaszewska Klage beim Sąd Okręgowy w Nowym Sączu (Bezirksgericht Nowy Sącz). Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 gab dieses der Klage teilweise statt und entschied, dass Frau Tomaszewska ab 14. Mai 2007 Anspruch auf eine Rente in anteiliger Höhe habe.
14 Mit Urteil vom 5. August 2008 wies der Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) die Berufung der Zakład Ubezpieczeń Społecznych zurück und bestätigte die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung.
15 Nach den Ausführungen des Sąd Apelacyjny w Krakowie ermöglicht die Zusammenrechnung der in Polen und im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten die vollständige Berücksichtigung der in Polen und im Ausland zurückgelegten Beitragszeiten gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer. Die Nichtberücksichtigung beitragsfreier Zeiten, soweit sie ein Drittel der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten überstiegen, führe dazu, dass die beitragsfreien Zeiten bei Wanderarbeitnehmern in weniger günstiger Weise berücksichtigt würden als bei Personen, die verhältnismäßig lange Beitragszeiten in Polen nachweisen könnten.
16 Die Zakład Ubezpieczeń Społecznych legte Kassationsbeschwerde ein und rügte eine fehlerhafte Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und von 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72) sowie von Art. 5 Abs. 2 des Rentengesetzes. Der Sąd Apelacyjny w Krakowie habe nämlich zu Unrecht festgestellt, dass die in Polen zurückgelegten beitragsfreien Zeiten zu berücksichtigen seien, soweit sie ein Drittel der in Polen und im Ausland bescheinigten Beitragszeiten nicht überstiegen.
17 Die Zakład Ubezpieczeń Społecznych macht geltend, für die Berücksichtigung der verschiedenen Versicherungszeiten sei die in Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 angegebene Reihenfolge zu beachten. Für die Bewertung, ob die in einem Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeit ausreiche, um einen Rentenanspruch zu begründen, müsse der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats in einem ersten Schritt allein die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anwenden und bestimmen, ob die dort zurückgelegte Versicherungszeit Anspruch auf eine von diesem Träger gezahlte Rente eröffne. Seien die auf diese Weise bestimmten Versicherungszeiten nicht ausreichend, so seien in einem zweiten Schritt die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
18 Diese Vorgehensweise werde durch den Wortlaut von Art. 15 der Verordnung Nr. 574/72 bestätigt. Ferner erlaube sie die Berücksichtigung sämtlicher im Ausland zurückgelegter Versicherungszeiten, sowohl der Beitragszeiten als auch der beitragsfreien Zeiten, da eine Begrenzung der Berücksichtigung bestimmter Versicherungszeiten nicht für die im Ausland zurückgelegten Zeiten gelte, was insbesondere dann von erheblicher Bedeutung sei, wenn solche Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden seien, der diese für die Feststellung des Erwerbs der Leistung berücksichtige.
19 Dagegen sei dem Sąd Apelacyjny w Krakowie zufolge jeder Mitgliedstaat verpflichtet, für die Bestimmung des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Art. 45 Abs.1 der Verordnung Nr. 1408/71 die im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgelegten Versicherungszeiten den im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten gleichzustellen.
20 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Standpunkt des Sąd Apelacyjny w Krakowie allerdings durch den Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffend die Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung bestätigt werde, und gelangt zu dem Schluss, dass streitig letztlich die Frage sei, ob die Grenze, die beitragsfreie Zeiten nicht übersteigen dürfen, einem Drittel der bescheinigten in Polen zurückgelegten Beitragszeiten oder einem Drittel aller vom Versicherten im Laufe seines Berufslebens, also auch der in anderen Mitgliedstaaten, zurückgelegten Versicherungszeiten entspreche.
21 Unter diesen Umständen hat der Sąd Najwyższy das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, wenn er feststellt, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzung einer für den Erwerb eines Rentenanspruchs nach den Rechtsvorschriften dieses Staates ausreichenden, in diesem Staat zurückgelegten Versicherungszeit nicht erfüllt, eine in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeit in der Weise zu berücksichtigen hat, dass er die Versicherungszeit, von der der Erwerb des Anspruchs abhängt, in Anwendung der sich aus dem nationalen Recht ergebenden Regelung neu berechnet und dabei die in dem anderen Staat zurückgelegte Zeit wie eine im Inland zurückgelegte behandelt, oder so, dass er die in dem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeit der zuvor nach der einschlägigen Regelung berechneten inländischen Zeit hinzurechnet?
Zur Vorlagefrage
22 Vorab ist klarzustellen, dass der Rechtsstreit zwischen dem Zakład Ubezpieczeń Społecznych und Frau Tomaszewska den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente und somit eine Frage betrifft, die unter Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, während die Berechnung der Leistungshöhe in den Art. 46 ff. dieser Verordnung geregelt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 1993, Lepore und Scamuffa, C‑45/92 und C‑46/92, Slg. 1993, I‑6497, Randnr. 13, sowie vom 12. September 1996, Lafuente Nieto, C‑251/94, Slg. 1996, I‑4187, Randnr. 49).
23 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass bei der Bestimmung der nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente durch einen Wanderarbeitnehmer erforderlichen Mindestversicherungszeit der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats zur Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen, wie sie in der Regelung dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, nur in diesem Mitgliedstaat zurückgelegte Beitragszeiten oder alle von dem Wanderarbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens zurückgelegten Versicherungszeiten einschließlich der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten zu berücksichtigen hat.
24 Nach ständiger Rechtsprechung bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und sei es zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken (Urteile vom 20. September 1994, Drake, C‑12/93, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 27, vom 20. Februar 1997, Martínez Losada u. a., C‑88/95, C‑102/95 und C‑103/95, Slg. 1997, I‑869, Randnr. 43, sowie vom 20. Januar 2005, Salgado Alonso, C‑306/03, Slg. 2005, I‑705, Randnr. 27).
25 Die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung ist nämlich nur eine Koordinierungsregelung, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (Urteile vom 9. März 2006, C‑493/04, Piatkowski, Slg. 2006, I‑2369, Randnr. 20, vom 18. Juli 2006, Nikula, C‑50/05, Slg. 2006, I‑7029, Randnr. 20, und vom 3. April 2008, Derouin, C‑103/06, Slg. 2008, I‑1853, Randnr. 20).
26 Einem solchen System ist immanent, dass die Voraussetzungen für den Aufbau von Beschäftigungs‑ oder Versicherungszeiten je nach dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, unterschiedlich sind. Diese Voraussetzungen werden, wie sich aus Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind.
27 Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, das Unionsrecht und insbesondere das mit der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel sowie die Grundsätze zu beachten, auf die diese Verordnung gestützt ist.
28 Hier geht aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71 hervor, dass das Ziel dieser Verordnung darin besteht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Selbständigen in der Union zu gewährleisten und dabei die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen. Wie sich aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt, stellt die Verordnung zu diesem Zweck den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf und zielt darauf ab, die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (Urteile Piatkowski, Randnr. 19, Nikula, Randnr. 20, und Derouin, Randnr. 20).
29 Was insbesondere die Altersrentenversicherung angeht, verlangt Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit abhängt, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte, soweit dies für den Erwerb des Leistungsanspruchs des betreffenden Arbeitnehmers erforderlich ist.
30 Damit setzt Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 den Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungs‑, Wohn‑ oder Beschäftigungszeiten im Sinne von Art. 42 Buchst. a EG um. Es handelt sich um einen der wesentlichen Grundsätze für die gemeinschaftliche Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, der gewährleisten soll, dass ein Arbeitnehmer, der von dem durch den EG‑Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (Urteile vom 26. Oktober 1995, Moscato, C‑481/93, Slg. 1995, I‑3525, Randnr. 28, und Salgado Alonso, Randnr. 29).
31 Folglich ist ein Mitgliedstaat berechtigt, eine Mindestbeitragszeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben sowie die Art und die Begrenzung der Versicherungszeiten festzulegen, die für diesen Zweck berücksichtigt werden können, sofern die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten gemäß Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt werden, als ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (vgl. in diesem Sinne Urteil Salgado Alonso, Randnr. 31).
32 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeiten von der Zakład Ubezpieczeń Społecznych bei der Festlegung der Zeiten, die für den Erwerb des Rentenanspruchs erforderlich sind, anerkannt und der Summe aller in Polen zurückgelegten Beitragszeiten hinzugerechnet werden. Allerdings werden diese in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeiten nicht berücksichtigt, wenn es um die Bestimmung der Drittelgrenze geht, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen.
33 Es wird nicht bestritten, dass eine Arbeitnehmerin wie die im Ausgangsverfahren betroffene, die Beitragszeiten in Polen und in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, sich aufgrund dessen in einer ungünstigeren Situation als ein Arbeitnehmer befindet, der alle Beitragszeiten in Polen zurückgelegt hat.
34 Wie sich aus der von der Zakład Ubezpieczeń Społecznych vorgenommenen Berechnung ergibt, kann Frau Tomaszewska nur eine beitragsfreie Zeit von 60 Monaten geltend machen und weist somit insgesamt eine Versicherungszeit von 246 Monaten nach, was nicht für die Geltendmachung eines Rentenanspruchs ausreicht. Hätte Frau Tomaszewska dagegen ihre gesamten Beitragszeiten in Polen zurückgelegt und nicht ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und keine Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, könnte sie eine beitragsfreie Zeit von 76 Monaten geltend machen und würde insgesamt über 362 Versicherungsmonate verfügen, was der für den Erwerb eines Rentenanspruchs notwendigen Mindestzeit von 30 Jahren entspricht.
35 Unter diesen Umständen ist eine Anwendung des nationalen Rechts, wie sie die Zakład Ubezpieczeń Społecznych im Ausgangsverfahren vorgenommen hat und wodurch bei der Bestimmung der Drittelgrenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen, Arbeitnehmern der Union, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, eine ungünstigere Behandlung zuteil wird, als sie Arbeitnehmern gewährt wird, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben, geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern, und vereitelt die Anwendung der in Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Zusammenrechnungsregeln.
36 Aus der in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass das polnische Recht zwar eine Mindestbeitragszeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine Altersrente vorschreiben sowie die Art und die Begrenzung der Beitragszeiten, die berücksichtigt werden können, festlegen kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass gemäß Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeiten unter den gleichen Voraussetzungen berücksichtigt werden wie die in Polen zurückgelegten.
37 Daher sind die von Frau Tomaszewska in jedem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeiten in Polen zurückgelegten Beitragszeiten gleichzustellen und somit in die Berechnung für die Bestimmung der Drittelgrenze einzubeziehen, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen.
38 Zum Vorbringen der polnischen Regierung, dass die Nichtberücksichtigung in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegter Beitragszeiten für die Bestimmung der Drittelgrenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürften, durch administrative Schwierigkeiten und andere praktische Probleme gerechtfertigt sei, genügt die Feststellung, dass Art. 39 Abs. 3 EG für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine anderen Grenzen zulässt als diejenigen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt werden können. Daher kann, abgesehen von diesen im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Fällen, keine Beeinträchtigung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1991, Masgio, C‑10/90, Slg. 1991, I‑1119, Randnr. 24, und vom 16. September 2004, Merida, C‑400/02, Slg. 2004, I‑8471, Randnr. 30).
39 Nach allem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass bei der Bestimmung der nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente durch einen Arbeitnehmer erforderlichen Mindestversicherungszeit der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats zur Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen, wie sie in der Regelung dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, alle von dem Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens zurückgelegten Versicherungszeiten einschließlich der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten zu berücksichtigen hat.
Kosten
40 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (EWG) des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente durch einen Arbeitnehmer erforderlichen Mindestversicherungszeit der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats zur Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen, wie sie in der Regelung dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, alle von dem Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens zurückgelegten Versicherungszeiten einschließlich der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten zu berücksichtigen hat.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Polnisch.
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